Zahlungserleichterung: Keine Stundung, wenn die Abgabenschuld zwischenzeitlich bereits entrichtet wurde.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Eingabe vom beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) bezüglich des am Abgabenkonto aushaftenden Rückstandes in Höhe von € 428,90 um Bewilligung einer Ratenzahlung in Höhe von monatlich € 50,00. Sie sei Alleinerzieherin von drei Kindern, gehe arbeiten und beziehe zusätzlich noch eine Mindestsicherung.
Mit Bescheid vom wies das ehemalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf das Zahlungserleichterungsansuchen ab.
Die dagegen mit Schriftsatz vom eingebrachte Beschwerde wies das Finanzamt mit der Begründung ab, dass auf dem Abgabenkonto kein Rückstand bestehe.
Dagegen beantragte die Bf. mit Schriftsatz vom die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Die Bf. sei nach wie vor der Überzeugung, dass die Abweisung ihres Zahlungserleichterungsantrages zu Unrecht erfolgt sei. Sie habe noch nie beim Finanzamt Schulden gemacht und alles pünktlich bezahlt und nur weil sie unter anderem eine Mindestsicherungsbezieherin sei, sei ihr die Zahlungserleichterung verwehrt worden. Es wäre für sie eine große Erleichterung gewesen. Da sie nicht möchte, dass das Finanzamt eine Lohnpfändung vornehme, habe sie schweren Herzens ihr Urlaubsgeld, welches eigentlich für andere dringende Dinge vorgesehen gewesen sei, nehmen müssen, um die Abgabenschuld zu tilgen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. brachte am ein Ratenansuchen hinsichtlich eines Abgabenrückstandes in Höhe von € 428,90 ein. Dieser Rückstand wurde mit Wirkungstag entrichtet.
2. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/13/0127, dem ein gleichgelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, wird wörtlich ausgeführt:
"Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach dieser Gesetzesstelle ist auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muss diese Voraussetzung auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen und Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist für bereits entrichtete Abgaben ausgeschlossen; dies gilt auch für Berufungsentscheidungen über Bescheide, die Zahlungserleichterungsansuchen abweisen, wenn im Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung die Abgaben bereits entrichtet sind (vgl. das zu § 212 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/13/0127). Dies gilt auch dann, wenn die bereits entrichteten Abgaben zwangsweise hereingebracht worden sind (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 1823/1824/65).
Dass die vom Stundungsbegehren betroffene Abgabenschuld im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber schon entrichtet war, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es entbehrlich, auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
Dem angefochtenen Bescheid haftet daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht an."
Im Hinblick auf die idente Rechtsfrage ist dieser Begründung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die ausdrücklich verwiesen wird, nichts mehr hinzuzufügen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
2.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103602.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at