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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.11.2023, RV/7400082/2023

Haftung, Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe, keine Gleichbehandlungsberechnung vorgelegt

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zu Zahl Ra 2024/13/0018. Mit Erk. v. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.; Revision (Parteienrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/13/0023. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***7*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid der Magistratsabteilung 6, Referat Landes- und Gemeindeabgaben (MA 6/ARL-***5***) vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Bf., der Behördenvertreter *** und *** sowie der Schriftführerin *** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben und die Haftungsinanspruchnahme auf folgende offene Abgaben der ***1*** eingeschränkt:

Kommunalsteuer 01/2020 210,48

Kommunalsteuer 02/2020 210,48

Kommunalsteuer 03/2020 210,48

Kommunalsteuer 04/2020 210,48

Kommunalsteuer 05/2020 210,48

Kommunalsteuer 06/2020 210,48

Kommunalsteuer 07/2020 210,48

Kommunalsteuer 08/2020 210,48

Kommunalsteuer 09/2020 210,48

Kommunalsteuer 10/2020 210,48

Kommunalsteuer 11/2020 210,48

Kommunalsteuer 12/2020 210,48

Kommunalsteuer 01/2021 233,34

Kommunalsteuer 02/2021 233,34

Kommunalsteuer 03/2021 121,89

Dienstgeberabgabe 01/2020 137,36

Dienstgeberabgabe 02/2020 137,36

Dienstgeberabgabe 03/2020 137,36

Dienstgeberabgabe 04/2020 109,88

Dienstgeberabgabe 05/2020 109,88

Dienstgeberabgabe 06/2020 137,36

Dienstgeberabgabe 07/2020 109,88

Dienstgeberabgabe 08/2020 137,36

Dienstgeberabgabe 09/2020 109,88

Dienstgeberabgabe 10/2020 109,88

Dienstgeberabgabe 11/2020 137,36

Dienstgeberabgabe 12/2020 137,36

Dienstgeberabgabe 01/2021 19,62

Dienstgeberabgabe 02/2021 19,62

Dienstgeberabgabe 03/2021 19,62

Dienstgeberabgabe 04/2021 19,62

Dienstgeberabgabe 05/2021 43,17

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom wurde der Bf. erstmalig seitens des Magistrates (Geschäftszahl ***6***) über eine geplante Haftungsinanspruchnahme für offene Abgabenschuldigkeiten der ***1*** in Kenntnis gesetzt und dazu ausgeführt:

"Sie waren bis tt.mm.2022 im Firmenbuch als Geschäftsführer der Firma ***1*** eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter.

Gemäß § 80 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Hinsichtlich der Dienstgeberabgabe haften nach § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Bezüglich der Kommunalsteuer haften gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Im gegenständlichen Fall wurden die nachstehenden Abgabenbeträge bis dato nicht entrichtet, wodurch die gesetzliche Voraussetzung für Ihre Haft- und Zahlungspflicht gegeben ist.

Der Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:

Abgabe und Nebengebühren Zeitraum Betrag in Euro

Kommunalsteuer 2018 1.960,74

Kommunalsteuer 2019 3.679,01

Kommunalsteuer 2020 2.574,40

Kommunalsteuer 01/2021 237,83

Kommunalsteuer 02/2021 237,82

Kommunalsteuer 03/2021 124,24

Dienstgeberabgabe 2018 127,40

Dienstgeberabgabe 2019 304,00

Dienstgeberabgabe 2020 1.540,00

Dienstgeberabgabe 01-05/2021 124,00

Summe 10.909,44

Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern. Sollten Sie Ihre Haft- und Zahlungspflicht anerkennen, so werden Sie ersucht, den Rückstand zu begleichen."

****

Darauf antwortete der Bf. mit Stellungnahme vom :

"Das Magistrat der Stadt Wien hat mir mit Schreiben vom 07.1 1 .2022 einen Vorhalt über eine Haftung zur Bezahlung offener Kommunalsteuern und Dienstgeberabgabebeträgen betreffend die umseitige Gesellschaft übermittelt.

Ich gebe zu diesem Haftungsvorhalt folgende STELLUNGNAHME ab:

1. Ich bestreite die Haftung dem Grunde und der Höhe nach.

2. Ein Haftungsfall liegt nicht vor.

3. Die Höhe der Forderungen von gesamt EUR 10.909,44 wird bestritten. Die Gesellschaft schuldet diese Beträge nicht.

4. Ich bin erst zum als Geschäftsführer eingetragen worden. Für Steuern und Abgaben, die ihren Anspruchsgrund vor dem haben, bin ich nicht haftbar. Ich lege einen Firmenbuchauszug vor.

5. Kurz nach meinem Eintreten als Geschäftsführer kam der gesetzlich verordnete lock-down. Der Lockdown für die Gastronomie begann am . Die Gesellschaft kann Erlöse im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes (Gastronomie) nicht erwirtschaften. Damit liegt kein Verschulden vor, weil die in meine Geschäftsführerzeit allfällig entfallenden Kommst. und/oder DA während der lockdown-Zeiten entstanden sind.

1. Ein gesetzlicher Haftungstatbestand ist gegeben, wenn die Gesellschaft bei Liquiditätsproblemen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verletzt. Die gesetzliche Haftung tritt nicht bei bloß geschuldeten oder nicht bezahlen Steuern ein. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt. Diese Gleichbehandlungsvorgabe verlangt es, dass die Gesellschaft vorhandene Geldmittel an ihre Gläubiger aliquot ausschüttet oder entsprechend verwendet.

Dieses Gleichbehandlungsprinzip wurde nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber hat durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang von COVID-19 den Unternehmen oder Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise (die durch den gesetzlichen lock-down verursacht wurde) zu ermöglichen. Genau das ist hier konkret geschehen. Es wurden die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID- Bestimmungen ausgesetzt hat, existieren die von Ihnen angeführten Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr.

2. Die Gesellschaft ist unverschuldet in die Wirtschaftskrise geraten. Es gab im Unternehmen keine Fehlentscheidungen, kein unnötiger hoher wirtschaftlicher Aufwand oder auch keine Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die mit dem gewöhnlichen Wirtschaftsverlauf im Widerspruch stehen. Die Unternehmenskrise wurde damit durch die oben zitierten wirtschaftlichen Umstände (lock-down bzw. COVID-19) hervorgerufen. Für diese Umstände liegt jedenfalls in der Geschäftsleitung Unverschulden zur Sache vor.

3. An der Wirtschaftskrise, die alle Bereiche erfasst hat, hat damit die gegenständliche Gesellschaft nicht zu tun, als sie diese nicht hervorgerufen hat.

Damit liegt kein Verschulden im Bereich der Geschäftsleitung oder des Geschäftsführers vor. Ein Haftungstatbestand nach §§ 8, 80 BAO ist nicht vorliegend.

6. Da die Gesellschaft ab inaktiv war, sind die von Ihnen behaupteten Kommunalsteuern und DA für 2020, 2021 unrichtig vorgeschrieben worden. Ab können damit Kommst und/oder DA gar nicht entstanden sein. Alle Vorschreibungen für Kommst und/oder DA ab sind auf dem bei Ihnen geführten Konto gänzlich zu streichen.

7. Am tt.mm.2021 wurde bei der erwähnten Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren HG Wien, ***2*** z wurde - nach Quotenausschüttung von 3,7 % - mit Beschluss des HG Wien vom tt.mm.2022 aufgehoben. Eine Kopie der Ediktdatei wird vorgelegt. Sie haben die erhaltene Quotenzahlung nicht berücksichtigt.

Ich stelle damit den ANTRAG, es möge das Haftungsverfahren eingestellt werden."

****

Dieser Stellungnahme folgte eine Stellungnahme des Magistrates an den Bf. vom :

"In Ihrer Stellungnahme vom geben Sie u.a. an, dass Sie das Gläubigergleichbehandlungsprinzip als Geschäftsführer der ***1*** nicht verletzt hätten.

Um Ihnen den Abgabenrückstand nach den einzelnen Monaten aufgliedern zu können, werden Sie um Übermittlung der monatlichen Abgabenbeträge für den Zeitraum Jänner 2018 bis Dezember 2020 betreffend Kommunalsteuer und für Jänner 2018 bis Dezember 2019 betreffend Dienstgeberabgabe ersucht. Alternativ ist die Übermittlung der Jahresdienstgeberlohnkonten oder Ähnliches für 2018 bis 2020 möglich.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass - falls keine Übermittlung der monatlichen Abgabenbeträge erfolgt - die monatlichen Abgabenbeträge nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen sind.

Die von der Primärschuldnerin übermittelten Jahreserklärungen betreffend 2018 und 2019 finden Sie im Anhang.

Weiters wird um Mitteilung bzw. um Übermittlung eines Nachweises ersucht, ob um Stundung der gegenständlichen Abgaben angesucht wurde.

Sie schreiben weiters:

"Denn der Gesetzgeber hat durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang von COVID-19 den Unternehmen und Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise (die durch den gesetzlichen lock-down verursacht wurde) zu ermöglichen. Es wurden die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID-Bestimmungen ausgesetzt hat, existiert die von Ihnen angeführte Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr."

Um Ihre Angaben einer Würdigung unterziehen zu können, sind die Formulierungen zu allgemein gehalten. Sie werden daher um Konkretisierung Ihrer Behauptungen ersucht.

Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern und die geforderten Unterlagen zu übermitteln."

****

Dazu antwortete der Bf. mit Schreiben vom :

"STELLUNGNAHME zu einem Haftungsvorhalt vom

Das Magistrat der Stadt Wien hat mir mit Schreiben vom einen Vorhalt über eine Haftung zur Bezahlung offener Kommunalsteuern und Dienstgeberabgabebeträgen betreffend die umseitige Gesellschaft übermittelt. Ich habe zu diesem Haftungsvorhalt bereits eine Stellungnahme abgegeben.

Zum weiteren Vorhalt vom äußere ich mich wie folgt:

1. Das bisherige Bestreitungsvorbringen bleibt zur Gänze aufrecht. Es stellt sich in den nachfolgenden Punkten dar.

2. Ich bestreite die Haftung dem Grunde und der Höhe nach.

3. Ein Haftungsfall liegt nicht vor.

4. Die Höhe der Forderungen von gesamt EUR 10.909,44 wird bestritten. Die Gesellschaft schuldet diese Beträge nicht.

5. Ich bin erst zum als Geschäftsführer eingetragen worden. Für Steuern und Abgaben, die ihren Anspruchsgrund vor dem haben, bin ich nicht haftbar. Ich lege einen Firmenbuchauszug vor.

6. Kurz nach meinem Eintreten als Geschäftsführer kam der gesetzlich verordnete lock-down. Der Lockdown für die Gastronomie begann am . Die Gesellschaft kann Erlöse im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes (Gastronomie) nicht erwirtschaften. Damit liegt kein Verschulden vor, weil die in meine Geschäftsführerzeit allfällige entfallenden Kommst und/oder DA während der lockdown-Zeiten entstanden sind.

1. Ein gesetzlicher Haftungstatbestand ist gegeben, wenn die Gesellschaft bei Liquiditätsproblemen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verletzt. Die gesetzliche Haftung tritt nicht bei bloß geschuldeten oder nicht bezahlen Steuern ein. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt. Diese Gleichbehandlungsvorgabe verlangt es, dass die Gesellschaft vorhandene Geldmittel an ihre Gläubiger aliquot ausschüttet oder entsprechend verwendet.

Dieses Gleichbehandlungsprinzip wurde nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber hat durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang von COVID-19 den Unternehmen oder Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise (die durch den gesetzlichen lock-down verursacht wurde) zu ermöglichen. Genau das ist hier konkret geschehen. Es wurden die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID- Bestimmungen ausgesetzt hat, existieren die von Ihnen angeführten Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr.

2. Die Gesellschaft ist unverschuldet in die Wirtschaftskrise geraten. Es gab im Unternehmen keine Fehlentscheidungen, kein unnötiger hoher wirtschaftlicher Aufwand oder auch keine Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die mit dem gewöhnlichen Wirtschaftsverlauf im Widerspruch stehen. Die Unternehmenskrise wurde damit durch die oben zitierten wirtschaftlichen Umstände (lock-down bzw. COVID-19) hervorgerufen. Für diese Umstände liegt jedenfalls in der Geschäftsleitung Unverschulden zur Sache vor.

3. An der Wirtschaftskrise, die alle Bereiche erfasst hat, hat damit die gegenständliche Gesellschaft nichts zu tun, als sie diese nicht hervorgerufen hat.

Damit liegt kein Verschulden im Bereich der Geschäftsleitung oder des Geschäftsführers vor. Ein Haftungstatbestand nach §§ 9, 80 BAO ist nicht vorliegend.

7. Da die Gesellschaft ab inaktiv war, sind die von Ihnen behaupteten Kommunalsteuern und DA für 2020, 2021 unrichtig vorgeschrieben worden. Ab können damit Kommst und/oder DA gar nicht entstanden sein. Alle Vorschreibungen für Kommst und/oder DA ab sind auf dem bei Ihnen geführten Konto gänzlich zu streichen.

8. Am tt.mm.2021 wurde bei der erwähnten Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren HG Wien, ***2*** wurde - nach Quotenausschüttung von 3,7 % - mit Beschluss des HG Wien vom tt.mm.2022 aufgehoben. Eine Kopie der Ediktdatei wird vorgelegt. Sie haben die erhaltene Quotenzahlung nicht berücksichtigt.

Weitere Argumente:

9. Mit Beschluss des HG Wien vom tt.mm.2022 wurde die Firma gelöscht. Ich verweise auf den offenen Firmenbuchstand. Ich bin daher nicht mehr Liquidator oder Geschäftsführer. Es ist mir damit nicht möglich, Abgabenerklärungen für die Gesellschaft zu erstellen.

10. Die von Ihnen ins Auge gefasste Schätzung mit Bescheiden geht fehl, denn solche Schätzungsbescheide können nicht mehr zugestellt werden und können damit auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Magistrat kann sich damit nicht auf unberichtigte bescheidmäßig festgestellten Abgaben oder Steuern berufen.

11. Zu den Ausführungen mit COVID: Der Gesetzgeber ahndet die persönliche Haftung bei der GmbH für den Geschäftsführer, wenn das Erfordernis der Gläubigergleichbehandlung nicht erfüllt ist. Wird die Gläubigergleichbehandlung nachgewiesen, entfällt die Haftung. Weil auf Grund der obigen zitierten gesetzlichen Bestimmungen diese Gläubigergleichbehandlung aufgehoben wurde, besteht kein Haftungstatbestand.

12. Da die Gesellschaft gelöscht ist, ich nicht mehr Vertreter der Gesellschaft bin, habe ich keine Beschaffungsmöglichkeit von Firmenunterlagen. Es können damit die Jahresdienstgeberlohnkonten nicht übermittelt werden. Es liegt in der Säumnis des Magistrates, wenn hier Defizite in den Sachverhaltserhebungen vorliegen, hat doch das Magistrat die strittigen Steuern und Abgaben nicht zeitgerecht vorgeschrieben. Hier liegt ein Säumnis von mehreren Jahren vor. Dieses Säumnis kann mir nicht zum Nachteil gereichen.

13. Ich verweise im Übrigen auf mein Privatkonkursverfahren zu ***3*** des BG ***8***. Das Magistrat hätte die strittige Haftungsforderung in meinem Privatkonkurs anmelden müssen. Durch die Unterlassung ist Rechtsverlust für das Magistrat eingetreten.

14. Die strittige Forderung ist im Übrigen augenscheinlich bei mir nicht durchsetzbar, weil ich durch den Privatkonkurs auf das Existenzminimum gepfändet wurde. Nach den Bestimmungen der BAO dürfen Abgaben, Steuern oder Gebühren dann nicht vorgeschrieben oder eingehoben werden, wenn diese nicht einbringbar sind. Das ist dann ein Fall der Unzumutbarkeit.

Das mache ich hier geltend.

Ich stelle damit den ANTRAG, es möge das Haftungsverfahren eingestellt werden."

****

Am wurde der Bf. erneut aufgefordert eine Liquiditätsaufstellung vorzulegen:

"Auf Grund Ihres Schreibens vom werden Sie eingeladen, dem Magistrat der Stadt Wien, Rechnungs- und Abgabenwesen - Referat Landes- und Gemeindeabgaben eine gegliederte Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum Jänner 2018 bis Mai 2021 vorzulegen.

Eine Aufschlüsselung des Rückstandes nach Monaten finden Sie im Anhang.

Die Liquiditätsaufstellung hat für den genannten Betrachtungszeitraum und auf die Fälligkeit bezogen folgende Angaben zu enthalten, wobei der jeweilige Betrachtungszeitraum zwischen dem Entstehen der einzelnen Abgabe bis zu deren Fälligkeit fällt:

1. Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen (fällt zwischen 16. Des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonates) und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit

2. einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um-Zug-Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum (fällt zwischen 16. des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonates) und

3. eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag (15. des Fälligkeitsmonates).

(Beispiel: Der Betrachtungszeitraum "Mai 2018" ist der Zeitraum vom bis einschließlich .)

Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge hat nach den jeweiligen Fälligkeiten alle Gläubiger - einzeln und mit Angabe des Namens - und Beträge zu enthalten (z.B. Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas, Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt, etc.).

Als Musterbeispiel wird folgende Tabelle, die eine korrekte Abfolge einer Aufstellung für den Monat Jänner 2018 mit 2 fiktiven Verbindlichkeiten enthält, dargestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gläubiger Firmenname
Verbindlichkeiten
Neu entstandene Verbindlichkeiten v. bis
Zahlung von Verbindlichkeiten v. bis
Stand Verbindlichkeiten
Wien Energie
€ 5.000,00
€ 2.000,00
€ 2.500,00
€ 4.500,00
Steuerberater
Mustermann
€ 3.500,00
€ 2.000,00
€ 500,00
€ 5.000,00

Darüber hinaus ist eine Aufstellung der liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag (15. Des Folgemonats) beizubringen. Weiters hat die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung zu enthalten. Die Liquiditätsaufstellung samt Quotenberechnung muss für die Behörde rechnerisch nachvollziehbar und aussagekräftig sowie durch entsprechende Unterlagen belegt sein.

Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern bzw. eine geeignete Liquiditätsaufstellung beizubringen.

Abgabe und Nebengebühren Zeitraum Betrag in Euro

Kommunalsteuer 01/2018 99,80

Kommunalsteuer 02/2018 372,18

Kommunalsteuer 03/2018 372,18

Kommunalsteuer 04/2018 372,19

Kommunalsteuer 07/2018 372,19

Kommunalsteuer 12/2018 372,19

Zwischensumme 1.960,73

Kommunalsteuer 07/2019 538,42

Kommunalsteuer 10/2019 1.046,86

Kommunalsteuer 11/2019 1.046,86

Kommunalsteuer 12/2019 1.046,87

Zwischensumme 3.679,01

Kommunalsteuer 01/2020 214,54

Kommunalsteuer 02/2020 214,53

Kommunalsteuer 03/2020 214,54

Kommunalsteuer 04/2020 214,53

Kommunalsteuer 05/2020 214,54

Kommunalsteuer 06/2020 214,53

Kommunalsteuer 07/2020 214,54

Kommunalsteuer 08/2020 214,53

Kommunalsteuer 09/2020 214,53

Kommunalsteuer 10/2020 214,53

Kommunalsteuer 11/2020 214,53

Kommunalsteuer 12/2020 214,53

Zwischensumme 2.574,40

Kommunalsteuer 01/2021 237,83

Kommunalsteuer 02/2021 237,82

Kommunalsteuer 03/2021 124,24

Zwischensumme 599,89

Abgabe und Nebengebühren Zeitraum Betrag in Euro

Dienstgeberabgabe 02/2018 15,40

Dienstgeberabgabe 03/2018 28,00

Dienstgeberabgabe 04/2018 28,00

Dienstgeberabgabe 07/2018 28,00

Dienstgeberabgabe 12/2018 28,00

Zwischensumme 127,40

Dienstgeberabgabe 07/2019 30,00

Dienstgeberabgabe 10/2019 90,00

Dienstgeberabgabe 11/2019 92,00

Dienstgeberabgabe 12/2019 92,00

Zwischensumme 304,00

Dienstgeberabgabe 01/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 02/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 03/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 04/2020 112,00

Dienstgeberabgabe 05/2020 112,00

Dienstgeberabgabe 06/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 07/2020 112,00

Dienstgeberabgabe 08/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 09/2020 112,00

Dienstgeberabgabe 10/2020 112,00

Dienstgeberabgabe 11/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 12/2020 140,00

Zwischensumme 1.540,00

Dienstgeberabgabe 01/2021 20,00

Dienstgeberabgabe 02/2021 20,00

Dienstgeberabgabe 03/2021 20,00

Dienstgeberabgabe 04/2021 20,00

Dienstgeberabgabe 05/2021 44,00

Zwischensumme 124,00"

Am erging in der Folge der verfahrensgegenständliche Haftungsbescheid mit folgenden Ausführungen:

"I. Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, wird Herr ***Bf1***, ***9***, vom Magistrat der Stadt Wien für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***1***, Adresse w.o., in der Höhe von 6.853,30 Euro für den Zeitraum Juli 2019 bis März 2021 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.

II. Gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, wird Herr ***Bf1***, ***9***, vom Magistrat der Stadt Wien für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der ***1***, Adresse w.o., in der Höhe von 1.968,00 Euro für den Zeitraum Juli 2019 bis Mai 2021 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 BAO binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.

Begründung

Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt. mm 2021 zur Zahl ***10*** wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt. Im gegenständlichen Fall wurde die Primärschuldnerin am im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.

Herr ***Bf1*** war bis im Firmenbuch als Geschäftsführer der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Er hat somit die ihm als Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.

Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.

Der Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:

Rückstand Zeitraum Betrag in Euro

Kommunalsteuer 07/2019 538,42

Kommunalsteuer 10/2019 1.046,86

Kommunalsteuer 11/2019 1.046,86

Kommunalsteuer 12/2019 1.046,87

Kommunalsteuer 01/2020 214,54

Kommunalsteuer 02/2020 214,53

Kommunalsteuer 03/2020 214,54

Kommunalsteuer 04/2020 214,53

Kommunalsteuer 05/2020 214,54

Kommunalsteuer 06/2020 214,53

Kommunalsteuer 07/2020 214,54

Kommunalsteuer 08/2020 214,53

Kommunalsteuer 09/2020 214,53

Kommunalsteuer 10/2020 214,53

Kommunalsteuer 11/2020 214,53

Kommunalsteuer 12/2020 214,53

Kommunalsteuer 01/2021 237,83

Kommunalsteuer 02/2021 237,82

Kommunalsteuer 03/2021 124,24

Zwischensumme Kommunalsteuer 6.853,30

Rückstand Zeitraum Betrag in Euro

Dienstgeberabgabe 07/2019 30,00

Dienstgeberabgabe 10/2019 90,00

Dienstgeberabgabe 11/2019 92,00

Dienstgeberabgabe 12/2019 92,00

Dienstgeberabgabe 01/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 02/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 03/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 04/2020 112,00

Dienstgeberabgabe 05/2020 112,00

Dienstgeberabgabe 06/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 07/2020 112,00

Dienstgeberabgabe 08/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 09/2020 112,00

Dienstgeberabgabe 10/2020 112,00

Dienstgeberabgabe 11/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 12/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 01/2021 20,00

Dienstgeberabgabe 02/2021 20,00

Dienstgeberabgabe 03/2021 20,00

Dienstgeberabgabe 04/2021 20,00

Dienstgeberabgabe 05/2021 44,00

Zwischensumme Dienstgeberabgabe 1.968,00

Summe 8.821,30

Für das Jahr 2019 wurde hinsichtlich Kommunalsteuer eine Jahreserklärung in Höhe von 10.150,98 Euro abgegeben. Im Zuge der Kommunalsteuerprüfung durch die Österreichische Gesundheitskasse im Rahmen der GPLB wurde eine niedrigere Bemessungsgrundlage aufgrund einer Niederschrift mit diversen Dienstnehmer festgestellt. Daher wurde die Kommunalsteuer mit Bemessungsbescheid vom zur Zahl MA 6/ARL-1163223-2022 für das Jahr 2019 mit 10.072,67 Euro festgesetzt.

Gleichzeitig wurde mit dem Bemessungsbescheid die Kommunalsteuer für das Jahr 2020 mit 2.574,40 Euro und für den Zeitraum 1. Jänner bis ** 2021 mit 599,89 Euro bemessen. Die Dienstgeberabgabe wurde mit Bescheid vom zur Zahl MA 6/ARL-***4*** für das Jahr 2020 mit 1.540,00 und für den Zeitraum 1. Jänner bis ** 2021 mit 124,00 Euro bemessen.

Grundlage hierfür waren die Meldungen beim Sozialversicherungsträger.

Beide nunmehr rechtskräftige Bemessungsbescheide wurden dem zum Zeitpunkt der Bemessung zuständigen Geschäftsführer, Herrn ***Bf1***, zugestellt.

Die Differenz zum Abgabenrückstand laut Vorhalt vom ergibt sich aufgrund einer Zahlung von dritter Seite.

In seiner Stellungnahme vom gibt der Haftungspflichtige an, dass er für Steuern und Abgaben, die ihren Anspruchsgrund vor dem haben, nicht hafte, da er erst zum als Geschäftsführer eingetragen worden sei.

Aufgrund des gesetzlich "verordneten" Lock-downs am habe die Gesellschaft Erlöse im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes (Gastronomie) nicht erwirtschaften können. Damit liege kein Verschulden vor, weil die in seiner Geschäftsführerzeit allfällige entfallende Kommunalsteuer und/oder Dienstgeberabgabe während der Lockdownzeiten entstanden sind.

Eine Haftung sei nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletze. Dieses sei aber nicht verletzt worden, denn der Gesetzgeber habe durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang mit COVID-19 den Unternehmen oder Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass der Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überlegen oder Übertauchen" der durch den gesetzlichen Lock-down verursachten Wirtschaftskrise zu ermöglichen. Genau das sei hier konkret geschehen.

Es seien verfügbare Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet worden und Zahlungsobligos beim Finanzamt und bei der Österreichischen Gesundheitskasse damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID-Bestimmungen ausgesetzt habe, existieren die angeführte Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr.

Die Unternehmenskrise sei durch die wirtschaftlichen Umstände (Lockdown bzw. COVID 19) hervorgerufen worden und damit habe die gegenständliche Gesellschaft nichts zu tun. Im Bereich der Geschäftsleitung oder des Geschäftsführers liege jedenfalls Unverschulden zur Sache vor. Ein Haftungstatbestand nach §§ 8, 80 BAO sei nicht vorliegend.

Ab können Kommunalsteuer und oder Dienstgeberabgabe gar nicht entstanden sein, da die Gesellschaft ab inaktiv gewesen sei.

Die erhaltene Quotenausschüttung von 3,7 % zum Insolvenzverfahren HG Wien, ***2*** sei nicht berücksichtigt worden.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (vgl.

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Ra 2020/13/0073 auch ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Bemessungsgrundlagen für eine monatlich gegliederte Aufstellung der Abgaben nicht ermittelt oder berechnet werden können, nicht zum Unterbleiben der Heranziehung zur Haftung führt; die Bemessungsgrundlagen sind in diesem Fall vielmehr nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen.

Dem Kommunalsteuerbemessungsbescheid vom liegen die Feststellungen laut Kommunalsteuerprüfung zugrunde. Laut Prüfung wurden die Bemessungsgrundlagen anhand der vorgelegten Betriebssummenblätter erfasst, die Bemessungsgrundlage für den Monat Juni 2020 wurde anhand der laufenden Bezüge des Vormonates geschätzt.

Der Haftungspflichtige wurde daher mit Schreiben vom aufgefordert, der Behörde die monatlichen Bemessungsgrundlagen bzw. Jahresdienstgeberlohnkonten zu übermitteln.

In seiner Stellungnahme vom gibt der Haftungspflichtige an, dass er keine Beschaffungsmöglichkeiten von Firmenunterlagen mehr habe, da die Gesellschaft gelöscht sei und er nicht mehr Vertreter der Gesellschaft sei.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte sich Herr ***Bf1*** als Vertreter der Primärschuldnerin entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - in Erfüllung seiner Darlegungspflicht sichern müssen, spätestens dann, wenn sich im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften (vgl. ).

Da keine Aufgliederung in monatlichen Abgabenbeträge vorgelegt wurde, wurde die Aufschlüsselung der Abgabenbeträge nach Monaten gemäß § 184 Abs. 1 BAO geschätzt, damit dem Haftungspflichtigen der monatliche Abgabenrückstand mitgeteilt werden konnte.

Mit Schreiben vom wurde der Haftungspflichtige aufgefordert, zum Nachweis dafür, dass er den Abgabengläubiger nicht benachteiligt hat, monatliche Liquiditätsaufstellungen für den haftungsgegenständlichen Zeitraum vorzulegen.

Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer hat sohin keinen Nachweis erbracht, dass die im Haftungszeitraum vorhandenen Mittel der Gesellschaft anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze, wenn er dem Gleichbehandlungsgebot zuwiderhandelt bzw. keinen entsprechenden Nachweis der Gleichbehandlung erbringt.

Ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung des Abgabengläubigers gegenüber anderen Gläubigern lässt schon das Vorbringen annehmen, dass Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet worden seien.

Selbst wenn dies im Glauben erfolgt ist, dass der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Stundungen für Steuerrückstände festgelegt habe, dass der Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit den liquiden Mittel andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen könne und dürfe, so muss sich der Haftungspflichtige vorwerfen lassen, es verabsäumt zu haben, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen.

Der Haftungspflichtige wurde mit Schreiben vom aufgefordert, Nachweise über etwaige Stundungsansuchen vorzulegen bzw. seine Rechtsansicht über die Nichtexistenz der Haftungsbestimmungen betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe aufgrund des Aussetzens des Gläubigergleichbehandlungsgebotes mit den COVID-Bestimmungen zu spezifizieren.

Die Haftungsbesti mmungen sind in § 6a des Kommunalsteue rgesetzes bzw. § 6a des Wiener Dienstgeberabgabegesetzes geregelt.

Das Kommu nalsteuergesetz wurde nach dem mit BGBl. I Nr. 54/2020, BGBl. I. Nr. 99/2020, BGBl. I. Nr. 103/2020, BGBl. I. Nr. 3/2021 und BGBl. Nr. 93/2022 geändert, wobei die Änderung § 14 bzw. § 16 KommStG betraf.

Das Wiener Dienstgeberabgabegesetz wurde mit Landtagsbeschlüsse vom bzw. vom geändert. Letzteres betrifft die grundsätzlich verpflichtende elektronische Einbringung der Erklärung über die Dienstgeberabge. Der Landtagsbeschluss vom war vor der COVID-Krisensituation.

Es wurde daher weder § 6a KommStG noch § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz geändert, somit ist die Behauptung, dass die angeführte Haftungsbestimmung für Geschäftsführer nicht mehr existiere, nicht richtig.

Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Haftungspflichtigen besteht darin, dass die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen unterlassen wurde und nicht wie der Haftungspflichtige in seiner Stellungnahme vom behauptet, dass der Gesetzgeber die persönliche Haftung bei der GmbH für den Geschäftsführer ahnde, wenn das Erfordernis der Gläubigergleichbehandlung nicht erfüllt ist.

Auch die Feststellung des Haftungspflichtigen, dass aufgrund der zitierten COVID-Bestimmungen die Gläubigergleichbehandlung aufgehoben worden sei und daher kein Haftungstatbestand bestehe, scheint eine Schutzbehauptung zu sein.

Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ist eine vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Judikaturlinie. Auch das Bundesfinanzgericht hat in einer Entscheidung betreffend Gleichbehandlungsgebot im Haftungsverfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer für den Zeitraum Dezember 2019 bis Februar 2021 zur Zahl RV/5100531/2022 vom nicht auf die vom Haftungspflichten erwähnten COVID-Bestimmungen hingewiesen bzw. dass diese das Gläubigergleichbehandlungsgebot beeinflussen könnten, sondern die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer seiner Behauptungs- und Beweispflicht in Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht nachgekommen ist.

Im Zusammenhang mit der COVID-Krisensituation sind die Bestimmungen gemäß § 323c Abs. 11 und 12 BAO - Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 zu erwähnen. Diese gesetzlichen Bestimmungen betreffen Stundungen und Ratenansuchen auf Antrag des Abgabenpflichtigen. Der Haftungspflichtige hat jedoch weder behauptet noch nachgewiesen, dass die Primärschuldnerin Stundungsansuchen, welche nach dem bewilligt worden sind, gestellt hat, so dass die Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben nach Eröffnung des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin fallen würde.

Im gegenständlichen Fall sind die Haftungsvoraussetzungen (Abgabenforderung gegen die Primärschuldnerin, erschwerte Einbringlichkeit bzw. im konkreten Fall Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen, Stellung des Haftungspflichtigen als Vertreter der Primärschuldnerin im haftungsgegenständlichen Zeitraum, abgabenrechtliche Plichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben) gegeben.

Wenn der Haftungspflichtige in seiner Stellungnahme auf sein eigenes Schuldenregulierungsverfahren, BG ***8***, ***3*** verweist und angibt, dass der Magistrat die strittige Haftungsforderung im Privatkonkurs hätte anmelden müssen, so lässt er unberücksichtigt, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben erst nach der Eröffnung seines Schuldenregulierungsverfahren fällig geworden sind und die erschwerte Einbringlichkeit dieser Abgaben erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am ** 2021 eingetreten ist. Mit Beschluss des BG ***8*** vom ist im Schuldenregulierungsverfahren des Herrn ***Bf1*** das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben worden.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Haftungspflichtige erst durch Erlassung des Haftungsbescheides zum abgabenrechtlichen Gesamtschuldner. Daher stellen die haftungsgegenständliche Abgaben keine Insolvenzforderungen im Schuldenregulierungsverfahren des Haftungspflichtigen dar, sondern eine Neuforderung.

Auch verhilft dem Haftungspflichtigen das Argument, dass die strittige Forderung im Übrigen bei ihm nicht durchsetzbar sei, weil er durch den Privatkonkurs auf das Existenzminimum gepfändet worden sei und nach den Bestimmungen der BAO Abgaben, Steuern und Gebühren dann nicht vorgeschrieben oder eingehoben werden dürfen, wenn diese nicht einbringbar seien (Unzumutbarkeit ) nicht zum Erfolg, da laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlern von Einkünften des Haftungspflichtigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen stehen (vgl. ). Eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit schließt nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen (vgl. vgl. )."

****

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit folgendem Vorbringen:

"Das Magistrat der Stadt Wien hat mich mit Haftungsbescheid vom für rückständige Kommunalsteuern und Dienstgeberabgabebeträge der umseitigen Gesellschaft in die persönliche Haftung gezogen.

Ich erhebe gegen den Haftungsbescheid vom fristgerecht

BESCHWERDE:

1. Das bisherige Bestreitungsvorbringen bleibt zur Gänze aufrecht. Es wird auch zum Beschwerdevorbringen erhoben. Ich wiederhole meine Argumentation wie folgt:

2. Ich bestreite die Haftung dem Grunde und der Höhe nach.

3. Ein Haftungsfall liegt nicht vor.

4. Die Höhe der Forderungen von gesamt EUR 8.821,30 (EUR 6.853,30 für Kommst und EUR 1.968,- für DA) wird bestritten. Die Gesellschaft schuldet diese Beträge nicht. Interessant und aufklärungsbedürftig ist, dass das Magistrat von einem Gesamthaftungsbetrag von EUR 10.909,44 ursprünglich ausgegangen ist.

5. Ich bin erst zum als Geschäftsführer eingetragen worden. Für Steuern und Abgaben, die ihren Anspruchsgrund vor dem haben, bin ich nicht haftbar. Ich verweise auf den offenen Firmenbuchstand.

Gesetzwidrig werde ich mit Vorschreibungen konfrontiert, die aus dem Jahr 2019 herrühren dürften.

6. Wenn das Magistrat auf einen Bemessungsbescheid verweist, so ist mir dieser nicht bekannt. Es sind mir wesentliche Beweismittel daher vorenthalten worden. Womit sich ein erheblicher Verfahrensmangel darstellt. Ich lade die Behörde ein, mir diesen Bemessungsbescheid für eine Stellungnahme in Kopie auszufolgen.

7. Kurz nach meinem Eintreten als Geschäftsführer kam der gesetzlich verordnete lock-down. Der Lockdown für die Gastronomie begann am . Die Gesellschaft kann Erlöse im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes (Gastronomie) nicht erwirtschaften. Damit liegt kein Verschulden vor, weil die in meine Geschäftsführerzeit allfällige entfallenden Kommst. und/oder DA während der lockdown-Zeiten entstanden sind.

1. Ein gesetzlicher Haftungstatbestand ist gegeben, wenn die Gesellschaft bei Liquiditätsproblemen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verletzt. Die gesetzliche Haftung tritt nicht bei bloß geschuldeten oder nicht bezahlen Steuern ein. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt. Diese Gleichbehandlungsvorgabe verlangt es, dass die Gesellschaft vorhandene Geldmittel an ihre Gläubiger aliquot ausschüttet oder entsprechend verwendet.

Dieses Gleichbehandlungsprinzip wurde nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber hat durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang von COVID-19 den Unternehmen oder Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise (die durch den gesetzlichen lock-down verursacht wurde) zu ermöglichen. Genau das ist hier konkret geschehen. Es wurden die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID-Bestimmungen ausgesetzt hat, existiert die von Ihnen angeführte Haftungsbestimmung für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr.

2. Die Gesellschaft ist unverschuldet in die Wirtschaftskrise geraten. Es gab im Unternehmen keine Fehlentscheidungen, kein unnötiger hoher wirtschaftlicher Aufwand oder auch keine Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die mit dem gewöhnlichen Wirtschaftsverlauf im Widerspruch stehen. Die Unternehmenskrise wurde damit durch die oben zitierten wirtschaftlichen Umstände (lock-down bzw. COVID-19) hervorgerufen. Für diese Umstände liegt jedenfalls in der Geschäftsleitung Unverschulden zur Sache vor.

3. An der Wirtschaftskrise, die alle Bereiche erfasst hat, hat damit die gegenständliche Gesellschaft nicht zu tun, als sie diese nicht hervorgerufen hat. Damit liegt kein Verschulden im Bereich der Geschäftsleitung oder des Geschäftsführers vor. Ein Haftungstatbestand nach §§ 8, 80 BAO ist nicht vorliegend.

8. Da die Gesellschaft ab inaktiv war, sind die von Ihnen behaupteten Kommunalsteuern und DA für 2020, 2021 unrichtig vorgeschrieben worden. Ab können damit Kommst. und/oder DA gar nicht entstanden sein. Alle Vorschreibungen für Kommst und/oder DA ab sind auf dem bei Ihnen geführten Konto gänzlich zu streichen.

9. Am tt.mm.2021 wurde bei der erwähnten Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren HG Wien, ***2*** wurde - nach Quotenausschüttung von 3,7 % - mit Beschluss des HG Wien vom tt.mm.2022 aufgehoben. Eine Kopie der Ediktdatei wird vorgelegt. Sie haben die erhaltene Quotenzahlung nicht berücksichtigt.

Weitere Argumente:

10. Mit Beschluss des HG Wien vom tt.mm.2022 wurde die Firma gelöscht. Ich verweise auf den offenen Firmenbuchstand. Ich bin daher nicht mehr Liquidator oder Geschäftsführer. Es ist mir damit nicht möglich, Abgabenerklärungen für die Gesellschaft zu erstellen.

11. Die von Ihnen ins Auge gefasst Schätzung mit Bescheiden geht fehl, dann solche Schätzungsbescheide können nicht mehr zugestellt werden und können damit auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Magistrat kann sich damit nicht auf unrichtige bescheidmäßig festgestellte Abgaben oder Steuern berufen.

12. Zu den Ausführungen mit COVID: Der Gesetzgeber ahndet die persönliche Haftung bei der GmbH für den Geschäftsführer, wenn das Erfordernis der Gläubigergleichbehandlung nicht erfüllt ist. Wird die Gläubigergleichbehandlung nachgewiesen, entfällt die Haftung. Weil auf Grund der obigen zitierten gesetzlichen Bestimmungen diese Gläubigergleichbehandlung aufgehoben wurden, besteht kein Haftungstatbestand.

13. Da die Gesellschaft gelöscht ist, ich nicht mehr Vertreter der Gesellschaft bin, habe ich keine Beschaffungsmöglichkeit von Firmenunterlagen. Es können damit die Jahresdienstgeberlohnkonnten nicht übermittelt werden. Es liegt in der Säumnis des Magistrates, wenn hier Defizite in den Sachverhaltserhebungen vorliegen, hat doch das Magistrat die strittigen Steuern und Abgaben nicht zeitgerecht vorgeschrieben. Hier liegt ein Säumnis von mehreren Jahren vor. Dieses Säumnis kann mir nicht zum Nachteil gereichen.

14. Ich verweise im Übrigen auf mein Privatkonkursverfahren zu ***3*** des BG ***8***. Das Magistrat hätte die strittige Haftungsforderung in meinem Privatkonkurs anmelden müssen. Durch die Unterlassung ist Rechtsverlust für das Magistrat eingetreten. Jedenfalls kann das Magistrat nur die Feststellung des Bestehens der Forderung ansprechen, ist im Haftungsfall auf die Quote in meinem Privatkonkurs zu verweisen. Ich beantrage die Einsicht in die Ediktdatei.

15. Die strittige Forderung ist im Übrigen augenscheinlich bei mir nicht durchsetzbar, weil ich durch den Privatkonkurs auf das Existenzminimum gepfändet wurde. Nach den Bestimmungen der BAO dürfen Abgaben, Steuern oder Gebühren dann nicht vorgeschrieben oder eingehoben werden, wenn diese nicht einbringbar sind. Das ist dann ein Fall der Unzumutbarkeit.

Das mache ich hier geltend.

16. Ich beantrage mir eine vollständige Aktenkopie zu übermitteln.

17. Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung für EUR 8.821,30 (EUR 6.853,30 für Kommst und EUR 1 .968, für DA) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde. Die Beschwerde ist nicht aussichtslos, gesetzliche Hinderungsgründe liegen nicht vor.

18. Ich beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung.

Ich stelle damit den

BESCHWERDEANTRAG

es wolle meiner Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom Folge gegeben werden, dieser Bescheid ersatzlos behoben werden. Hilfsweise wolle er abgeändert werden, dass ein Haftungsbetrag nur im geringstmöglichen Umfang festgesetzt werden möge. Es möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung stattfinden. Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung für EUR 8.821,30 (EUR 6.853,30 für Kommst und EUR 1.968,- für DA) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde.

****

Auf Grund der Beschwerde wurde der Bf. mit Schreiben des Magistrates vom erneut aufgefordert eine Gleichbehandlungsberechnung vorzulegen:

"Auf Grund Ihrer Beschwerde vom werden Sie eingeladen, dem Magistrat der Stadt Wien, Rechnungs- und Abgabenwesen - Referat Landes- und Gemeindeabgaben eine gegliederte Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum Juli 2019 bis Mai 2021 vorzulegen.

Die Liquiditätsaufstellung hat für den genannten Betrachtungszeitraum und auf die Fälligkeit bezogen folgende Angaben zu enthalten, wobei der jeweilige Betrachtungszeitraum zwischen dem Entstehen der einzelnen Abgabe bis zu deren Fälligkeit fällt:

1. Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen (fällt zwischen 16. Des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonates) und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit

2. einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um-Zug-Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum (fällt zwischen 16. des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonates) und 3. eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag (15. des Fälligkeitsmonates).

(Beispiel: Der Betrachtungszeitraum "Mai 2018" ist der Zeitraum vom bis einschließlich .)

Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge hat nach den jeweiligen Fälligkeiten alle Gläubiger - einzeln und mit

Angabe des Namens - und Beträge zu enthalten (z.B. Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas, Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt, etc.).

Als Musterbeispiel wurde wiederum die Tabelle angeführt, die bereits im Schreiben vom enthalten war.

Darüber hinaus ist eine Aufstellung der liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag (15. des Folgemonats) beizubringen. Weiters hat die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung zu enthalten. Die Liquiditätsaufstellung samt Quotenberechnung muss für die Behörde rechnerisch nachvollziehbar und aussagekräftig sowie durch entsprechende Unterlagen belegt sein.

Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern bzw. eine geeignete Liquiditätsaufstellung beizubringen.

Dem Schreiben wurden folgende Beilagen angefügt: Antrag auf Ausstellung eines Haftungsbescheides vom , Auszug aus der Ediktsdatei zur Primärschuldnerin, Kontoauszug der Primärschuldnerin, Abgabenfestsetzungsbescheid v. , Prüfungsergebnisse 2019, 2020, 2021, Festsetzungsbescheid v. , Auszug aus der Ediktsdatei zum Haftenden.

Diese Unterlagen wurden dem BFG ebenfalls in Papierform vorgelegt. Sie sind in einer blaßgrauen Schrift ausgedruckt, die unscharf erscheint und die einzelnen Blätter wurden mit einem Aufdruck "Kopie" versehen, der in grau schräg über die Seiten verläuft.

(Anmerkung: Diese Ausdrucke sind als ausgesprochen augenunfreundlich zu bewerten, sie sind aber im Gegensatz zu manchen anderen Ausdrucken in anderen Beschwerdeverfahren, die in winzigster Schrift gehalten waren, lesbar.)

****

Dazu äußerte sich der Bf. mit Stellungnahme vom :

"Ich gebe folgende STELLUNGNAHME ab:

1. Alle Argumente in meiner Beschwerde werden aufrecht gehalten.

2. Das Magistrat der Stadt Wien, MA 6, lädt mich ein, den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen. Hier halte ich meine Stellungnahme aufrecht.

3. Die MA 6 hat mir dem Vorhalt vom auch Beilagen übermittelt. Dies sind unleserlich, weil diese den Schriftzug "Kopie" - quer über die jeweils gesamte Seite - aufweisen. Damit ist die Lesbarkeit nicht mehr gegeben. Ich lade daher die MA 6 ein, mir diese Beilagen ohne diesen Zusatz zu übermitteln.

4. Ich bestreite die Haftung dem Grunde und der Höhe nach.

5. Ein Haftungsfall liegt nicht vor.

6. Die Höhe der Forderungen von gesamt EUR 8.821,30 (EUR 6.853,30 für Kommst und EUR 1.968,- für DA) wird bestritten. Die Gesellschaft schuldet diese Beträge nicht. Interessant und aufklärungsbedürftig ist, dass das Magistrat von einem Gesamthaftungsbetrag von EUR 10.909,44 ursprünglich ausgegangen ist. Die MA 6 weist auf eine Prüfung der ÖGK, die eine betragliche Änderung der vorgeschriebenen Beträge nach sich gezogen hat.

Ich lade die MA 6 ein, mir das Prüfungsergebnis der ÖGK urkundlich mit allen Detailbegründungen offen zu legen.

7. Ich bin erst zum als Geschäftsführer eingetragen worden. Für Steuern und Abgaben, die ihren Anspruchsgrund vor dem haben, bin ich nicht haftbar. Ich verweise auf den offenen Firmenbuchstand.

Gesetzwidrig werde ich mit Vorschreibungen konfrontiert, die aus dem Jahr 2019 herrühren dürften.

8. Wenn das Magistrat auf einen Bemessungsbescheid verweist, so ist mir dieser nicht bekannt. Es sind mir wesentliche Beweismittel daher vorenthalten worden. Womit sich ein erheblicher Verfahrensmangel darstellt. Ich lade die Behörde ein, mir diesen Bemessungsbescheid für eine Stellungnahme in Kopie auszufolgen. Einen Bemessungsbescheid habe ich bislang nicht erhalten.

9. Kurz nach meinem Eintreten als Geschäftsführer kam der gesetzlich verordnete lock-down. Der Lockdown für die Gastronomie begann am . Die Gesellschaft kann Erlöse im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes (Gastronomie) nicht erwirtschaften. Damit liegt kein Verschulden vor, weil die in meine Geschäftsführerzeit allfällige entfallenden Kommst und/oder DA während der lockdown-Zeiten entstanden sind.

1. Ein gesetzlicher Haftungstatbestand ist gegeben, wenn die Gesellschaft bei Liquiditätsproblemen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verletzt. Die gesetzliche Haftung tritt nicht bei bloß geschuldeten oder nicht bezahlen Steuern ein. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt. Diese Gleichbehandlungsvorgabe verlangt es, dass die Gesellschaft vorhandene Geldmittel an ihre Gläubiger aliquot ausschüttet oder entsprechend verwendet.

Dieses Gleichbehandlungsprinzip wurde nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber hat durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang von COVID-19 den Unternehmen oder Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise (die durch den gesetzlichen lock-down verursacht wurde) zu ermöglichen. Genau das ist hier konkret geschehen. Es wurden die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID-Bestimmungen ausgesetzt hat, existiert die von Ihnen angeführte Haftungsbestimmung für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr.

2. Die Gesellschaft ist unverschuldet in die Wirtschaftskrise geraten. Es gab im Unternehmen keine Fehlentscheidungen, keinen unnötigen hohen wirtschaftlichen Aufwand oder auch keine Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die mit dem gewöhnlichen Wirtschaftsverlauf im Widerspruch stehen. Die Unternehmenskrise wurde damit durch die oben zitierten wirtschaftlichen Umstände (lock-down bzw. COVID-19) hervorgerufen. Für diese Umstände liegt jedenfalls in der Geschäftsleitung Unverschulden zur Sache vor.

3. An der Wirtschaftskrise, die alle Bereiche erfasst hat, hat damit die gegenständliche Gesellschaft nicht zu tun, als sie diese nicht hervorgerufen hat.

Damit liegt kein Verschulden im Bereich der Geschäftsleitung oder des Geschäftsführers vor. Ein Haftungstatbestand nach §§ 9, 80 BAO ist nicht vorliegend.

10. Da die Gesellschaft ab inaktiv war, sind die von Ihnen behaupteten Kommunalsteuern und DA für 2020, 2021 unrichtig vorgeschrieben worden. Ab können damit Kommst und/oder DA gar nicht entstanden sein. Alle Vorschreibungen für Kommst und/oder DA ab sind auf dem bei Ihnen geführten Konto gänzlich zu streichen.

11. Am tt.mm.2021 wurde bei der erwähnten Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren HG Wien, ***2*** wurde - nach Quotenausschüttung von 3,7 % - mit Beschluss des HG Wien vom tt.mm.2022 aufgehoben. Sie haben die erhaltene Quotenzahlung nicht berücksichtigt.

12. Mit Beschluss des HG Wien vom tt.mm.2022 wurde die Firma gelöscht. Ich verweise auf den offenen Firmenbuchstand. Ich bin daher nicht mehr Liquidator oder Geschäftsführer. Es ist mir damit nicht möglich, Abgabenerklärungen für die Gesellschaft zu erstellen.

13. Da die Gesellschaft gelöscht ist, ich nicht mehr Vertreter der Gesellschaft bin, habe ich keine Beschaffungsmöglichkeit von Firmenunterlagen. Es können damit die Jahresdienstgeberlohnkonten nicht übermittelt werden. Es liegt in der Säumnis des Magistrates, wenn hier Defizite in den Sachverhaltserhebungen vorliegen, hat doch das Magistrat die strittigen Steuern und Abgaben nicht zeitgerecht vorgeschrieben. Hier liegt eine Säumnis von mehreren Jahren vor. Dieses Säumnis kann mir nicht zum Nachteil gereichen.

14. Ich verweise im Übrigen auf mein Privatkonkursverfahren zu GZ 19 S 2/19f des BG ***8***. Das Magistrat hätte die strittige Haftungsforderung in meinem Privatkonkurs anmelden müssen. Durch die Unterlassung ist Rechtsverlust für das Magistrat eingetreten. Jedenfalls kann das Magistrat nur die Feststellung des Bestehens der Forderung ansprechen, ist im Haftungsfall auf die Quote in meinem Privatkonkurs zu verweisen. Ich beantrage die Einsicht in die Ediktdatei.

15. Die strittige Forderung ist im Übrigen augenscheinlich bei mir nicht durchsetzbar, weil ich durch den Privatkonkurs auf das Existenzminimum gepfändet wurde. Nach den Bestimmungen der BAO dürfen Abgaben, Steuern oder Gebühren dann nicht vorgeschrieben oder eingehoben werden, wenn diese nicht einbringbar sind. Das ist dann ein Fall der Unzumutbarkeit.

Das mache ich hier geltend.

16. Ich beantrage mir eine vollständige Aktenkopie (ungeschwärzt) zu übermitteln."

****

Am erließ das Magistrat eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgendem Inhalt:

"Gemäß § 263 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, wird die Beschwerde des Herrn ***Bf1***, ***9***, vom gegen den Bescheid vom , Zahl MA 6/ARL - ***5***, betreffend die Haftung für die ***1***, wegen Rückständen an Kommunalsteuer in der Höhe von 6.853,30 Euro für den Zeitraum Juli 2019 bis März 2021 und an Dienstgeberabgabe in Höhe von 1.968,00 Euro für den Zeitraum Juli 2019 bis Mai 2021 vom Magistrat der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Voraussetzungen für die Haftung sind also:

Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest.

Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.

Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind.

Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Haftung dem Grunde und der Höhe nach bestritten werde, die Gesellschaft schulde diese Beträge nicht.

Der Beschwerdeführer sei erst zum als Geschäftsführer eingetragen worden. Für Abgaben davor sei er nicht haftbar.

Es liege kein Verschulden seinerseits vor, da die in seiner Geschäftsführerzeit allfällige entfallende Kommunalsteuer oder Dienstgeberabgabe während der Lockdown -Zeiten entstanden sei.

Eine Haftung sei nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt habe, dieses sei nicht verletzt worden, denn der Gesetzgeber habe durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang mit COVID-19 den Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit der Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise zu ermöglichen. Es seien die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei Finanzamt und der Österreichischen Gesundheitskasse gestundet worden. Der Gesetzgeber habe das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID-Bestimmungen ausgesetzt, daher existieren die angeführten Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer nicht mehr.

Die Gesellschaft sei unverschuldet in die Wirtschaftskrise geraten. Es habe im Unternehmen keine Fehlentscheidungen gegeben. Damit liege kein Verschulden im Bereich der Geschäftsleitung oder des Geschäftsführers vor. Ein Haftungstatbestand nach §§ 9, 80 BAO sei nicht vorliegend.

Die Gesellschaft sei ab inaktiv gewesen, daher seien die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für 2020 und 2021 unrichtig vorgeschrieben worden. Ab können Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe nicht entstanden sein.

Die erhaltene Quotenzahlung im Insolvenzverfahren sei nicht berücksichtigt worden.

Die ins Auge gefasste Schätzung mit Bescheiden gehe fehl, da solche Schätzungsbescheide nicht mehr zugestellt werden und in Rechtskraft erwachsen können.

Der Gesetzgeber ahnde die persönliche Haftung bei der GmbH für den Geschäftsführer, wenn das Erfordernis der Gläubigergleichbehandlung nicht erfüllt ist. Werde die Gläubigergleichbehandlung nachgewiesen, entfalle die Haftung. Weil auf Grund der obigen zitierten gesetzlichen Bestimmungen diese Gläubigergleichbehandlung aufgehoben worden sei, bestehe kein Haftungstatbestand.

Da die Gesellschaft gelöscht und er nicht mehr Vertreter der Gesellschaft sei, habe der Beschwerdeführer keine Beschaffungsmöglichkeit von Firmenunterlagen und könne damit die Jahresdienstgeberlohnkonten nicht übermitteln. Defizit in den Sachverhaltserhebungen liegen in der Säumnis des Magistrates, weil dieser die strittigen Steuern und Abgaben nicht zeitgerecht vorgeschrieben habe.

Im Übrigen werde auf das Privatkonkursverfahren des Beschwerdeführers hingewiesen. Der Magistrat hätte die strittige Haftungsforderung im Privatkonkurs anmelden müssen. Durch die Unterlassung sei Rechtsverlust für den Magistrat eingetreten. Jedenfalls könne der Magistrat nur die Feststellung des Bestehens der Forderung ansprechen, es sei im Haftungsfall auf die Quote in seinem Privatkonkurs zu verweisen. Er beantrage die Einsicht in die Ediktsdatei.

Die strittige Forderung sei im Übrigen bei dem Beschwerdeführer nicht durchsetzbar, weil er durch den Privatkonkurs auf das Existenzminimum gepfändet worden sei. Nach den Bestimmungen der BAO dürfen Abgaben, Steuern oder Gebühren dann nicht eingehoben werden, wenn diese nicht einbringbar seien. Das sei ein Fall der Unzumutbarkeit, die er hier geltend mache.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Die Bestellung zum Geschäftsführer der ***1*** des Herrn ***Bf1*** erfolgte wirksam mit Gesellschafterbeschluss vom und Annahme der Bestellung durch Abgabe der Musterzeichnung am und durch das Tätigwerden für die Gesellschaft, das dieser in seinen bisherigen Stellungnahmen und in seiner Beschwerde auch nicht abstreitet.

Eine Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 18 Abs. 1 GmbHG). Mit der Bestellung einer Person zum Geschäftsführer wird dieser auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übertragen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet werden (vgl. ).

Die Gesellschaft hatte laut Beitragskonto der Österreichischen Gesundheitskasse im haftungsgegenständlichen Zeitraum Beschäftigte gemeldet.

Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind, der Kommunalsteuer.

Gemäß § 1 Wiener Dienstgeberabgabegesetz hat der Dienstgeber eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu entrichten.

Im Zuge der Kommunalsteuerprüfung durch die Österreichische Gesundheitskasse wurde festgestellt, dass die abgegebene Jahreserklärung für das Jahr 2019 unrichtig war und für das Jahr 2020 und den Zeitraum Jänner 2021 bis zur Konkurseröffnung am ** 2021 keine Jahreserklärungen abgegeben wurden. Betreffend Dienstgeberabgabe wurden für das Jahr 2020 und den Zeitraum Jänner bis ** 2021 ebenfalls keine Jahreserklärungen abgegeben.

Dem Beschwerdeführer als Vertreter der Primärschuldnerin hätte es bewusst sein müssen, dass - wenn die Primärschuldnerin Dienstnehmer beschäftigt bzw. Löhne und Gehälter ausbezahlt werden - auch Lohnabgaben wie Kommunalsteuer oder Dienstgeberabgabe anfallen und am Fälligkeitstag hätten bezahlt werden müssen. Die Geschäftsführer sind gemäß § 25 Abs. 1 GmbHG der GmbH gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wobei die gebotene Sorgfalt nach den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden kann (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/306).

Ein Geschäftsführer einer GmbH hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dafür einzustehen, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. ). Der Beschwerdeführer, welcher laut Firmenbuch bereits zahlreiche Managementfunktionen inngehabt hat, hätte daher über die abgabenrechtlichen Bestimmungen Bescheid wissen müssen.

Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 bzw. gemäß § 201 Abs. 1 BAO die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen.

Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe wurden daher mit den entsprechenden Bescheiden vom zu MA 6/ARL-1163223-2022 bzw. MA 6/ARL-***4*** bemessen und an die private Adresse des Beschwerdeführers als damals zuständigen Geschäftsführer der Primärschuldnerin zugestellt. Die Gesellschaft wurde erst am im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Die Bescheide wurden laut Rückscheine am von einem "Arbeitnehmer" übernommen. Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs. 1 ZuStG an diesen zugestellt werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZuStG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, gemäß Abs. 2 leg. cit. kann auch an einen Arbeitnehmer zugestellt werden. Rückscheine sind öffentliche Urkunden und stellen den Beweis dar, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist.

Mit der Feststellung, dass er die Bemessungsbescheide nicht erhalten habe, bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor, dass die Ersatzzustellung unwirksam war, zumal mit der bloßen Behauptung ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung im Wege der Ersatzzustellung ohnehin nicht dargetan werden kann (vgl. /99/05/0197).

Eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes setzt nicht notwendig voraus, dass es dem Empfänger auch tatsächlich zukommt; vielmehr gilt nach dem Gesetz eine Zustellung unter bestimmten Voraussetzungen (zB Ersatzzustellung, Hinterlegung, öffentliche Bekanntmachung), als vollzogen (dh rechtswirksam zustande gekommen), obwohl der Empfänger selbst das Schriftstück nicht erhalten haben muss (vgl ). Auch eine allfällige Unkenntnis des Ersatzempfängers von der Bedeutung der Zustellung des Bescheides kann die Wirksamkeit der Ersatzzustellung an den Beschwerdeführer im Sinn des § 16 Abs. 1 ZuStG nicht hindern (vgl. ).

Die Behörde geht daher - mangels gegenteiligem Vorbringen und entsprechender Nachweise hierzu - davon aus, dass die Bemessungsbescheide betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe ordnungsgemäß zugestellt wurden und in Rechtskraft erwachsen sind.

Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft, somit unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und auch unabhängig von einer diesbezüglichen Bescheiderlassung.

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten. Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl. ).

Bei den in Rede stehenden Abgaben handelt es sich um Selbstbemessungsabgaben, welche ohne Zutun der Behörde zu entrichten gewesen wären (vgl. ).

Der Beschwerdeführer gibt zwar wiederholt an, dass die Primärschuldnerin ab dem nicht aktiv gewesen sei, dem gegenüber steht jedoch die - für die Entstehung der Kommunalsteuerpflicht und Dienstgeberabgabeplficht bedeutende - Tatsache, dass für die Jahre 2020 und 2021 Betriebssummenblätter mit Bemessungsgrundlagen - wenn auch lückenhaft - geführt wurden und dass bei der Österreichischen Gesundheitskasse Dienstnehmer im haftungsgegenständlichen Zeitraum gemeldet waren.

Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Beschwerdeführer besteht darin, dass die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen unterlassen wurden. Die Kommunalsteuer als auch die Dienstgeberabgabe werden für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs. 2 KommStG 1993 bzw. § 6 Abs. 1 Wr. Dienstgeberabgabegesetz).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts Anderes (vgl. ; vom , 2011/16/0187 mwN).

Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (vgl. mwN).

Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. ).

Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit Schreiben vom und aufgefordert, zum Nachweis dafür, dass er den Abgabengläubiger nicht benachteiligt hat, monatliche Liquiditätsaufstellungen für den haftungsgegenständlichen Zeitraum vorzulegen.

Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer hat sohin keinen Nachweis erbracht, dass die im Haftungszeitraum vorhandenen Mittel der Gesellschaft anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Kommt der Beschwerdeführer der Aufforderung zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens nicht nach und erbringt er nicht den ihm obliegenden Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, haftet er dann für die in Rede stehenden Abgabenschulden zur Gänze (vgl. ).

Dass Zahlungen geleistet wurden - der Beschwerdeführer gibt in seiner Stellungnahme vom und in der Beschwerde selbst an, dass verfügbare Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet wurden - aber keine Kommunalsteuer bzw. Dienstgeberabgabe (zumindest im Zeitraum Jänner 2020 bis Mai 2021) entrichtet wurde, beweist zudem eindeutig, dass andere Gläubiger gegenüber dem Abgabengläubiger bevorzugt wurden und dem Beschwerdeführer ist somit eine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten.

Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar (vgl. ).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keine Beschaffungsmöglichkeiten von Firmenunterlagen, so wird ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten, wonach es dem Vertreter obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen (vgl. ). Den Haftenden trifft die gleiche Offenlegungspflicht- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat (vgl. ).

Nach Ansicht des Beschwerdeführers hafte dieser nicht für Abgaben vor dem . Ein Geschäftsführer hat sich jedoch bei der Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft verhalten (vgl. ). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, haftet der Beschwerdeführer daher auch für Abgabenrückstände, welche vor dem entstanden sind.

Sofern in der Beschwerde angeführt wird, dass der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot mit den COVID-Bestimmungen ausgesetzt habe und daher die angeführten Haftungsbestimmungen nicht mehr existieren, so wird dem entgegengebracht, dass den Bestimmungen des § 323c Abs. 11 und 12 BAO - Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nicht zu entnehmen ist, dass die Haftungsbestimmungen des § 6a KommStG 1993 bzw. 6a Wr. Dienstgeberabgabegesetz außer Kraft gesetzt wurden. Auch wurde das abgabenrechtliche Gleichbehandlungsgebot mit den COVID-Bestimmungen nicht ausgesetzt, da es sich hierbei um eine vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Judikaturlinie handelt, welcher die Verwaltungsgerichte auch für Abgabenrückstände für Zeiträume ab dem gefolgt sind (zufällig ausgewählte Beispiele wie etwa betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer für Dezember 2019 bis Februar 2021; BVwG W228 2254707-1 vom betreffend Sozialversicherungsbeiträge für ua. Jänner 2020 bis August 2021). Der Beschwerdeführer hat auch nicht nachgewiesen, dass er als Vertreter der Primärschuldnerin um Stundung der rückständigen Abgaben ersucht hätte.

Der Beschwerdeführer kann sich hier nicht auf einen Rechtsirrtum im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie berufen, denn Vertretbarkeit der Rechtsansicht erfordert, dass die betreffende Rechtsansicht mit gutem Grund als Sinn der Willensäußerung des Gesetzgebers angesehen werden kann. Ist die Rechtsansicht nicht vertretbar, so verpflichtet dies zur Bereinigung der Zweifel, welche dem Irrenden kommen müssten. Wird kein Versuch zur Beseitigung der Zweifel unternommen, so fällt dem Irrenden schon deshalb der Irrtum zur Last (vgl. ). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht angegeben, dass er betreffend seiner irrigen Rechtsmeinung im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung bzw. Haftungsbestimmungen im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie Auskünfte bei Behörden eingeholt hat.

Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer angeführte Schuldenregulierungsverfahren wird das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0057 ins Treffen geführt, in welchem festgehalten wurde, dass die Verbindlichkeit des Haftenden gegenüber dem Fiskus erst mit der Erlassung des Haftungsbescheides entsteht. In einem Konkurs fallen grundsätzlich nur solche vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden haben, eine danach begründete Haftung konnte von einem Zwangsausgleich nicht betroffen sein. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die Verbindlichkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Abgabenbehörde erst mit Haftungsbescheid vom entstanden sind und konnte daher im mit Beschluss vom eröffneten Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers, BG ***8***, ***3***, keine Berücksichtigung finden, da diese zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden hat.

Bei den haftungsgegenständlichen Abgabenrückständen handelt es sich daher um eine Neuforderung.

Selbst Vermögens- und Arbeitslosigkeit eines Haftenden steht - auch im Zusammenhang mit der Ermessensübung - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, zumal es eine allfällige (zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides bestehende) Uneinbringlichkeit beim Haftenden auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen können (vgl. ; , 2009/16/0085, mwN, vom , Ra 2020/13/0027; vom , Ra 2020/13/0112).

Im gegenständlichen Haftungsbescheid wurde - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die Konkursquote in Höhe von 3,705051% betreffend Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin insofern berücksichtigt, als diese vom Abgabenrückstand abgezogen wurde und dieser Betrag daher nicht mehr in Haftung gezogen wurde. Auch Zahlungen von dritter Seite wurden bereits im Haftungsbescheid berücksichtigt.

Dass in einem Haftungsbescheid nur die unberichtigt aushaftenden Abgaben und nicht auch die Zahlungen aufscheinen, liegt im Wesen der persönlichen Haftung als Maßnahme der Abgabeneinhebung (vgl. ).

Nach ständiger Judiktur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. mwN).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war.

Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.

Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

****

Dagegen brachte der Bf. am einen Vorlageantrag ein und begründete ihn wie folgt:

"ANTRAG auf Vorlage der Beschwerde an die weitere Rechtsmittelinstanz (VWG bzw. BFG oder BVwG).

Alle Argumente meiner Beschwerde bleiben aufrecht.

Das Magistrat begründet die Abweisung meiner Beschwerde mittels BVE nicht, sondern zitiert nur "nichtssagende" Rechtsprechungen, die mit dem Fall nichts zu tun haben.

Das Magistrat der Stadt Wien geht sogar treuwidrig vor, denn die erforderliche Rechtsmittelbelehrung fehlt in der BVE - um Rechtsunkundige wohl zu benachteiligen.

In mehrfacher Weise hat das Magistrat meine Argumentation willkürlich missachtet. Ich hebe hervor:

1. Ein Haftungsfall liegt nicht vor.

2. Die Höhe der Forderungen von gesamt EUR 8.821,30 (EUR 6.853,30 für Kommst und EUR 1.968,- für DA) wird bestritten. Die Gesellschaft schuldet diese Beträge nicht. Interessant und aufklärungsbedürftig ist, dass das Magistrat von einem Gesamthaftungsbetrag von EUR 10.909,44 ursprünglich ausgegangen ist.

3. Ich bin erst zum als Geschäftsführer eingetragen worden. Für Steuern und Abgaben, die ihren Anspruchsgrund vor dem haben, bin ich nicht haftbar. Ich verweise auf den offenen Firmenbuchstand.

Gesetzwidrig werde ich mit Vorschreibungen konfrontiert, die aus dem Jahr 2019 herrühren dürften.

4. Wenn das Magistrat auf einen Bemessungsbescheid verweist, so ist mir dieser nicht bekannt. Es sind mir wesentliche Beweismittel daher vorenthalten worden. Womit sich ein erheblicher Verfahrensmangel darstellt. Ich lade die Behörde ein, mir diesen Bemessungsbescheid für eine Stellungnahme in Kopie auszufolgen.

5. Kurz nach meinem Eintreten als Geschäftsführer kam der gesetzlich verordnete lock-down. Der Lockdown für die Gastronomie begann am . Die Gesellschaft kann Erlöse im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes (Gastronomie) nicht erwirtschaften. Damit liegt kein Verschulden vor, weil die in meine Geschäftsführerzeit allfällige entfallenden Kommst und/oder DA während der lockdown-Zeiten entstanden sind.

1. Ein gesetzlicher Haftungstatbestand ist gegeben, wenn die Gesellschaft bei Liquiditätsproblemen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verletzt. Die gesetzliche Haftung tritt nicht bei bloß geschuldeten oder nicht bezahlen Steuern ein. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt. Diese Gleichbehandlungsvorgabe verlangt es, dass die Gesellschaft vorhandene Geldmittel an ihre Gläubiger aliquot ausschüttet oder entsprechend verwendet.

Dieses Gleichbehandlungsprinzip wurde nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber hat durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang von COVID-19 den Unternehmen oder Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise (die durch den gesetzlichen lock-down verursacht wurde) zu ermöglichen. Genau das ist hier konkret geschehen. Es wurden die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID- Bestimmungen ausgesetzt hat, existieren die von Ihnen angeführten Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr.

2. Die Gesellschaft ist unverschuldet in die Wirtschaftskrise geraten. Es gab im Unternehmen keine Fehlentscheidungen, keinen unnötigen hohen wirtschaftlichen Aufwand oder auch keine Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die mit dem gewöhnlichen Wirtschaftsverlauf im Widerspruch stehen. Die Unternehmenskrise wurde damit durch die oben zitierten wirtschaftlichen Umstände (lock-down bzw. COVID-19) hervorgerufen. Für diese Umstände liegt jedenfalls in der Geschäftsleitung Unverschulden zur Sache vor.

3. An der Wirtschaftskrise, die alle Bereiche erfasst hat, hat damit die gegenständliche Gesellschaft nicht zu tun, als sie diese nicht hervorgerufen hat.

Damit liegt kein Verschulden im Bereich der Geschäftsleitung oder des Geschäftsführers vor. Ein Haftungstatbestand nach §§ 9, 80 BAO ist nicht vorliegend.

6. Da die Gesellschaft ab inaktiv war, sind die von Ihnen behaupteten Kommunalsteuern und DA für 2020, 2021 unrichtig vorgeschrieben worden. Ab können damit Kommst und/oder DA gar nicht entstanden sein. Alle Vorschreibungen für Kommst und/oder DA ab sind auf dem bei Ihnen geführten Konto gänzlich zu streichen.

7. Am tt.mm.***5*** wurde bei der erwähnten Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren HG Wien, ***2*** wurde - nach Quotenausschüttung von 3,7 % - mit Beschluss des HG Wien vom tt.mm.2022 aufgehoben. Eine Kopie der Ediktdatei wird vorgelegt. Sie haben die erhaltene Quotenzahlung nicht berücksichtigt.

Weitere Argumente:

8. Mit Beschluss des HG Wien vom tt.mm.2022 wurde die Firma gelöscht. Ich verweise auf den offenen Firmenbuchstand. Ich bin daher nicht mehr Liquidator oder Geschäftsführer. Es ist mir damit nicht möglich, Abgabenerklärungen für die Gesellschaft zu erstellen.

9. Die von Ihnen ins Auge gefasst Schätzung mit Bescheiden geht fehl, denn solche Schätzungsbescheide können nicht mehr zugestellt werden und können damit auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Magistrat kann sich damit nicht auf unrichtige bescheidmäßig festgestellten Abgaben oder Steuern berufen.

10. Zu den Ausführungen mit COVID: Der Gesetzgeber ahndet die persönliche Haftung bei der GmbH für den Geschäftsführer, wenn das Erfordernis der Gläubigergleichbehandlung nicht erfüllt ist. Wird die Gläubigergleichbehandlung nachgewiesen, entfällt die Haftung. Weil auf Grund der obigen zitierten gesetzlichen Bestimmungen diese Gläubigergleichbehandlung aufgehoben wurden, besteht kein Haftungstatbestand.

11. Da die Gesellschaft gelöscht ist, ich nicht mehr Vertreter der Gesellschaft bin, habe ich keine Beschaffungsmöglichkeit von Firmenunterlagen. Es können damit die Jahresdienstgeberlohnkonten nicht übermittelt werden. Es liegt in der Säumnis des Magistrates, wenn hier Defizite in den Sachverhaltserhebungen vorliegen, hat doch das Magistrat die strittigen Steuern und Abgaben nicht zeitgerecht vorgeschrieben. Hier liegt ein Säumnis von mehreren Jahren vor. Dieses Säumnis kann mir nicht zum Nachteil gereichen.

12. Ich verweise im Übrigen auf mein Privatkonkursverfahren zu GZ 19 S 2/1 9f des BG ***8***. Das Magistrat hätte die strittige Haftungsforderung in meinem Privatkonkurs anmelden müssen. Durch die Unterlassung ist Rechtsverlust für das Magistrat eingetreten. Jedenfalls kann das Magistrat nur die Feststellung des Bestehens der Forderung ansprechen, ist im Haftungsfall auf die Quote in meinem Privatkonkurs zu verweisen. Ich beantrage die Einsicht in die Ediktdatei.

13. Die strittige Forderung ist im Übrigen augenscheinlich bei mir nicht durchsetzbar, weil ich durch den Privatkonkurs auf das Existenzminimum gepfändet wurde. Nach den Bestimmungen der BAO dürfen Abgaben, Steuern oder Gebühren dann nicht vorgeschrieben oder eingehoben werden, wenn diese nicht einbringbar sind. Das ist dann ein Fall der Unzumutbarkeit.

Das mache ich hier geltend.

14. Ich beantrage mir eine vollständige Aktenkopie zu übermitteln.

15. Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung für EUR 8.821 ,30 (EUR 6.853,30 für Kommst und EUR 1.968,-- für DA) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde. Die Beschwerde ist nicht aussichtslos, gesetzliche Hinderungsgründe liegen nicht vor.

Meine Beweisanträge hat das Magistrat gar nicht aufgegriffen, womit das Verfahren grob mangelhaft geblieben ist. Mein Antrag auf Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie wurde nicht erfüllt. Man hat mich damit von Informationen zum Akt ausgeschlossen und mich damit erheblich benachteiligt."

Mit Vorlagebericht vom wurde das Beschwerdeverfahren an das BFG zur Entscheidung vorgelegt. Dazu erging am eine weitere Mail des Beschwerdeführers an das Magistrat, in dem erneut festgehalten wird, dass die dem Bf. mit Schreiben vom übermittelten Unterlagen nicht leserlich seien, weil durch den querliegenden Schriftzug KOPIE die Lesbarkeit des Textes nicht mehr gegeben sei. Damit habe die Behörde eine untaugliche Aktendokumentation übermittelt und ihm Argumentationsmöglichkeiten genommen. Damit sei das Verfahren erheblich mangelhaft geblieben.

Es sei unergründlich, warum das Magistrat Akteninhalte durch solche Schriftzüge unleserlich mache. Es obliege der Behörde den gerügten Verfahrensmangel gehörig zu sanieren."

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Mit Vorhalt vom wurden dem Bf. bezugnehmend auf sein Vorbringen, die vom Magistrat übermittelten Unterlagen seien wegen des Stempels "KOPIE" nicht lesbar gewesen, Kopien aus dem dem BFG vorgelegten Papierakt übermittelt.

Zudem wurden ihm bezugnehmend auf die geänderte Judikatur des VwGH zu Anforderungen an eine Gleichbehandlungsberechnung nochmals die dazu erforderlichen Eckdaten bekannt gegeben.

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Für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung kommt es nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann.

:

Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Kommunalsteuer 01/2020 214,54

Kommunalsteuer 02/2020 214,53

Kommunalsteuer 03/2020 214,54

Kommunalsteuer 04/2020 214,53

Kommunalsteuer 05/2020 214,54

Kommunalsteuer 06/2020 214,53

Kommunalsteuer 07/2020 214,54

Kommunalsteuer 08/2020 214,53

Kommunalsteuer 09/2020 214,53

Kommunalsteuer 10/2020 214,53

Kommunalsteuer 11/2020 214,53

Kommunalsteuer 12/2020 214,53

Kommunalsteuer 01/2021 237,83

Kommunalsteuer 02/2021 237,82

Kommunalsteuer 03/2021 124,24

Dienstgeberabgabe 01/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 02/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 03/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 04/2020 112,00

Dienstgeberabgabe 05/2020 112,00

Dienstgeberabgabe 06/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 07/2020 112,00

Dienstgeberabgabe 08/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 09/2020 112,00

Dienstgeberabgabe 10/2020 112,00

Dienstgeberabgabe 11/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 12/2020 140,00

Dienstgeberabgabe 01/2021 20,00

Dienstgeberabgabe 02/2021 20,00

Dienstgeberabgabe 03/2021 20,00

Dienstgeberabgabe 04/2021 20,00

Dienstgeberabgabe 05/2021 44,00

Für die genannten Abgabenschuldigkeiten der durch sie vertretenen ***1***, die jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats zu entrichten gewesen wären, steht es Ihnen offen einen Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger ab der jeweiligen Fälligkeit der Abgabe bis zur Konkurseröffnung zu erbringen.

Eine Liquiditätsaufstellung hat für den genannten Betrachtungszeitraum folgende Angaben zu enthalten:

1. Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit

2. einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um-Zug Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und

3. einer Aufstellung der liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag

Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge hat nach den jeweiligen Fälligkeiten alle Gläubiger - einzeln und mit Angabe des Namens - und Beträge zu enthalten (z.B. Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas, Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt, etc.).

Weiters hat die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung zu enthalten. Die Liquiditätsaufstellung muss für das BFG rechnerisch nachvollziehbar und aussagekräftig sowie durch entsprechende Unterlagen belegt sein.

Hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten deren Fälligkeit vor Ihrer Geschäftsführungsübernahme lag, wird Ihrer Beschwerde stattzugeben sein, da sie weder bei Fälligkeit einer Entrichtungsverpflichtung traf noch bei Zustellung des Festsetzungsbescheides, weil die Primärschuldnerin bei Zustellung des Festsetzungsbescheides bereits durch den Masseverwalter vertreten wurde.

Da Sie bereits mehrmals festgehalten haben, dass Sie keine Unterlagen zur Erbringung einer Gleichbehandlungsberechnung haben, geht es bei diesem Schreiben vorrangig um die neuerliche Übermittlung der von Ihnen als unleserlich bezeichneten Unterlagen der Behörde.

Für eine allfällige Stellungnahme zu diesem Schreiben wird eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.

****

Dazu erging die Stellungnahme des Bf. vom , die er beim Magistrat einbrachte, das sie an das BFG weitergeleitet hat (Eingang ).

"STELLUNGNAHME zum Vorhalt des

"In gegenständlicher Beschwerdesache gebe ich zum Vorhalt des folgende STELLUNGNAHME ab:

Das bisherige Beschwerdevorbringen zur Frage der Gläubigergleichbehandlung wird aufrecht gehalten und wie folgt wiederholt:

1. Ein gesetzlicher Haftungstatbestand ist gegeben, wenn die Gesellschaft bei Liquiditätsproblemen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verletzt. Die gesetzliche Haftung tritt nicht bei bloß geschuldeten oder nicht bezahlen Steuern ein. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt. Diese Gleichbehandlungsvorgabe verlangt es, dass die Gesellschaft vorhandene Geldmittel an ihre Gläubiger aliquot ausschüttet oder entsprechend verwendet.

Dieses Gleichbehandlungsprinzip wurde nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber hat durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang von COVID-19 den Unternehmen oder Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise (die durch den gesetzlichen lock-down verursacht wurde) zu ermöglichen. Genau das ist hier konkret geschehen. Es wurden die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID- Bestimmungen ausgesetzt hat, existiert die von Ihnen angeführten Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr.

Es liegt damit eine geänderte Rechtslage vor, womit die bisher einschlägige Judikatur des VwGH hier nicht (nicht mehr) zur Anwendung kommt. Demnach ist es für den Beschwerdeführer auch nicht mehr erforderlich, den Haftungsfreibeweis in der Weise zu erbringen, dass er mittels Liquiditätsaufstellung die Gläubigergleichbehandlung nachweist. Eine Judikatur des VwGH zu dieser neuen Rechtslage liegt naturgemäß bislang noch nicht vor. Sowohl die Lehre (Juridicum der rechtswissenschaftlichen Universität) als die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater (in den Fortbildungsseminare) lehren den Wegfall der Geschäftsführerhaftung im Zusammenhang des Gleichbehandlungsprinzips unter oder zwischen den Gläubigern.

Ich bitte daher das BFG zu einer entsprechenden Stellungnahme.

Jedenfalls informiere ich, dass die Gesellschaft ohnedies keine liquiden Mitteln hatte, worüber dann Aufklärungserfordernisse über die Geldmittelverwendung zu erfüllen hätte.

****

In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt ergänzend vorgebracht:

"Bf.: Ich verweise auf meine Schriftsätze der Daten, die Sie soeben genannt haben, demnach befinden sie sich in Ihren Akten. Ich weiß derzeit nicht genau auswendig, was ich jeweils geschrieben habe. Ich habe aber auch alle Schriftsätze mit.

V: Die Schriftsätze werden in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des BFG wörtlich zitiert werden.

Bf.: Ich sehe nicht ein, dass ich zur Haftung für die Landesabgaben der ***1*** herangezogen werde. In der Pandemie haben viele Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt. Besonders schlimm war es im Gastgewerbe. Wenn was zu bezahlen war, habe ich nach Möglichkeit bezahlt bzw. Stundungen beantragt.

V: Die Dienstnehmer haben Sie bezahlt?

Bf.: Ja.

V: Weitere laufende Ausgaben (zB. Miete, ...) haben Sie bezahlt?

Bf.: Natürlich war auch Miete zu bezahlen, es könnte jedoch sein, dass ich dazu auch eine Stundung hatte.

V: Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe haben Sie eben nicht entrichtet. Es wurden diese Meldungen auch nicht richtig erstattet, sondern die Beträge nach einer Prüfung nachgefordert. Hatten Sie einen Steuerberater zur Berechnung der lohnabhängigen Abgaben? Hat er Ihnen Erlagscheine zur Bezahlung der Abgaben geschickt?

Bf.: Ich hatte Arbeitskräfte, die auch bezahlt werden mussten, weil sie ja davon leben. Wenn ich Erlagscheine bekommen habe, habe ich bezahlt oder hatte Stundungen. Wann ich genau welche Stundung hatte, kann ich nicht mehr sagen.

PV: Es gibt eine Nachtragsquote vom Masseverwalter in der Höhe von 1,888775 % = € 120,62. Somit wird der Haftungsbetrag reduziert (siehe Beilage 1).

Bf.: Ich selbst bin in Privatkonkurs, daher ist von mir nichts zu bekommen, demnach verstehe ich nicht, dass ich zur Haftung herangezogen werde. Mir bleiben im Monat lediglich € 150,00 übrig. Ich habe noch 3 Jahre zu bezahlen. Ich werde nunmehr das Ergebnis Ihres Verfahrens abwarten und mir dann die Sachen nochmals im Detail ansehen."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 KommStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem u.a. Lohnzahlungen gewährt worden sind.

Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Gemäß § 6a KommStG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe hat der Abgabepflichtige bis zum 15. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Für eine Haftungsinanspruchnahme für offene Abgabenschuldigkeiten beim Land Wien bedarf es folgender Voraussetzungen:

1) Abgabenforderung gegen die vertretene Gesellschaft,

2.) eine erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderung,

3.) Stellung des Geschäftsführers als Vertreter,

4.) die abgabenrechtliche Pflichtverletzung und das Verschulden des Geschäftsführers an der Pflichtverletzung,

5.) Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit.

Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin:

Unbestritten ist die Tatsache, dass die Primärschuldnerin, die ***1***, nach Abschluss eines Konkursverfahrens am tt.mm.2022 im Firmenbuch gelöscht wurde.

Im Konkursverfahren wurde eine Verteilungsquote von 3,705051% erzielt, die Genehmigung der Schlussrechnung erwuchs am in Rechtskraft.

Die Konkursquote von € 236,61 wurde am überwiesen und vor Haftungsinanspruchnahme des Bf. für die offenen Abgabenschuldigkeiten der ***1*** vom Abgabenrückstand abgezogen.

Die diese Quote übersteigenden offenen Abgabenschuldigkeiten sind somit bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich zu machen.

Das BFG hat in diesem Haftungsverfahren von der Richtigkeit des Abgabenkontos auszugehen. Einwände zu einer Verrechnung am Abgabenkonto wären in einem Abrechnungsbescheidverfahren nach § 216 BAO auszutragen. Siehe zu ).

In der mündlichen Verhandlung wurde bekannt gegeben, dass es zu einer Nachtragsquote von 1,888775 % gekommen ist und am ein Betrag von € 120,62 überwiesen wurde.

Demnach waren von den Abgabenschuldigkeiten zu denen eine Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgt ist, jeweils 1,888775 % abzuziehen.

Vertretung der Gesellschaft durch den Beschwerdeführer:

Der Bf. fungierte ab bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.2021 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin, damit oblag ihm für die Entrichtung der im Zeitraum seiner Geschäftsführung fällig gewordenen Abgaben bzw. die zum Antritt seiner Geschäftsführung fällig gewesenen und bisher nicht entrichteten Abgaben Sorge zu tragen.

Abgabennachforderung bei der Primärschuldnerin:

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (vgl. , mwN; , 2009/16/0226, VwSlg 8541 F/2010). Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl. )

Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Ist der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangegangen, gibt es eine solche Bindung nicht. In einem solchen Fall ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0217, m.w.N.).

Zu den Abgabenschuldigkeiten an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe laut Haftungsbescheid:

Im Zuge einer Kommunalsteuerprüfung durch die Österreichische Gesundheitskasse am wurde festgestellt, dass die am abgegebene Jahreserklärung für das Jahr 2019 unrichtig war und für das Jahr 2020 und die Zeiträume Jänner 2021 bis März 2021 keine Erklärungen abgegeben wurden. Betreffend Dienstgeberabgabe wurden für das Jahr 2020 und den Zeitraum Jänner bis Mai 2021 ebenfalls keine Erklärungen abgegeben.

Dazu führt die Prüferin aus, dass gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO eine Nachverrechnung durchgeführt worden sei. Die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer des Jahres 2020 wurde laut vorgelegtem Betriebssummenblatt erfasst, bzw. für den Monat Juni anhand der laufenden Bezüge des Vormonates geschätzt. Die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer des Jahres 2021 wurde ebenfalls laut vorgelegtem Betriebssummenblatt erfasst, bzw. für die Monate Februar und März anhand der laufenden Bezüge des Monates geschätzt (Bemessungsgrundlage Jänner € 7.927,45, Februar € 7.927,45, März € 4.141,34, April keine Dienstnehmer gemeldet, Mai unter der Freigrenze).

Die Gesellschaft hatte laut Beitragskonto der Österreichischen Gesundheitskasse im haftungsgegenständlichen Zeitraum Beschäftigte gemeldet.

Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind, der Kommunalsteuer.

Gemäß § 1 Wiener Dienstgeberabgabegesetz hat der Dienstgeber eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu entrichten.

Mit Bescheid vom wurde Kommunalsteuer 2019 in der Höhe von € 10.072,67, 2020 € 2.574,40 und 1.1. bis tt.mm.2021 € 599,89 (entspricht jedoch den Monaten 1-3/2021) festgesetzt.

Dieser Bescheid war an den Bf. adressiert, wobei am tt.mm.2021 das Konkursverfahren eröffnet wurde und keine Eigenverwaltung bestand.

Mit Bescheid vom wurde Dienstgeberabgabe 2020 in der Höhe von € 1.540,00 und 1.1.-tt.mm.2021 v. € 124,00 festgesetzt.

Dieser Bescheid war ebenfalls an den Bf. adressiert, wobei am tt.mm.2021 das Konkursverfahren eröffnet wurde und keine Eigenverwaltung bestand.

Die Nachforderungen an Dienstgeberabgabe beruhen auf den Meldungen beim Sozialversicherungsträger.

Schuldhafte Pflichtverletzung:

Die schuldhafte Pflichtverletzung liegt jeweils in der Nichtentrichtung einer monatlich selbst zu bemessenden Abgabe (Kommunalsteuer bzw. Dienstgeberabgabe) bei deren Fälligkeit am 15. des nächstfolgenden Monats.

Diese Zahlungsverpflichtung bleibt bei Nichtentrichtung naturgemäß weiter bestehen, daher hat sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner handelsrechtlichen Funktion auch nach dem Bestehen von Abgabenrückständen zu erkundigen und für deren Begleichung Sorge zu tragen.

Der Geschäftsführer hat sich demnach darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten. Er muss aber nicht die ganze Buchhaltung nachprüfen ().

Ergeben sich auf Grund von Prüfungsmaßnahmen Nachforderungsbeträge für Zeiträume bei deren Fälligkeit ein Geschäftsführer noch nicht zur Entrichtung der Abgaben berufen war, so trifft ihn die Zahlungsverpflichtung jedenfalls ab Kenntnis des Nachforderungsbetrages.

Der Bf. war bei Fälligkeit der Abgabennachforderungen der Monate 7, 10, 11, 12/2019 noch nicht Geschäftsführer. Es handelt sich den Ausführungen der Behörde folgend um Berechnungsfehler, die zu Nachforderungen in einzelnen Monaten des Jahres 2019 geführt haben und dem Bf. somit nicht anzulasten sind. Er hat erst zu einem Zeitpunkt von den Nachforderungen Kenntnis erlangt, als die Gesellschaft bereits in Konkurs befindlich war, daher traf ihn auch bei Festsetzung der Abgaben keine Entrichtungsverpflichtung, weswegen der Beschwerde hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme für Kommunalsteuer 07/2019 € 538,42, Kommunalsteuer 10/2019 € 1.046,86, Kommunalsteuer 11/2019 € 1.046,86, Kommunalsteuer 12/2019 € 1.046,86 und Dienstgeberabgabe 07/2019 € 30,00, Dienstgeberabgabe 10/2019 € 90,00, Dienstgeberabgabe 11/2019 € 92,00 sowie 12/2019 Dienstgeberabgabe € 92,00 stattzugeben war.

Hinsichtlich der während der handelsrechtlichen Geschäftsführung des Bf. bis zur Konkurseröffnung fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten traf ihn die Entrichtungsverpflichtung bei deren Fälligkeit und endete eine Gleichbehandlungsvorgabe für alle Gläubiger mit der Konkurseröffnung.

: Fälligkeiten sind vorzuhalten, das kann auch das BFG nachholen. Man kann auch nach § 269 Abs. 2 BAO Ermittlungsaufträge erteilen. Kann man nicht ermitteln, welcher Betrag auf welchen Zeitraum entfällt, darf eine Schätzung vorgehalten werden.

Wegen der monatlich bestehenden Entrichtungsverpflichtung war die Behörde angehalten eine Aufgliederung der als Jahresbetrag ermittelten Nachforderungsbeträge an Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag vorzunehmen, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dem Haftenden die Möglichkeit eingeräumt werden muss, eine Gleichbehandlung aller Gläubiger nachzuweisen.

Der Vertreter haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. ).

Der Bf. bringt dazu wiederholend vor, dass er nicht mehr über Unterlagen verfüge, um dieser Aufforderung nachkommen zu können.

Zu den verbleibenden, offenen Abgabenschuldigkeiten ist daher zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es dem Vertreter obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. ).

Es oblag dem Vertreter, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen ().

Den geschätzten Aufgliederungen der Behörde wurden somit keine überprüfbaren inhaltlichen Einwendungen entgegengebracht, weswegen diese Schätzungen auch für die Haftungsinanspruchnahme übernommen werden können.

Der :

Für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung kommt es nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann.

:

Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Mit dem Erkenntnis vom Juni 2022 ist der VwGH von seiner zuvor streng fälligkeitstagsbezogenen Rechtsprechung abgegangen, weswegen eine Aufforderung zu einer Gleichbehandlungsberechnung nunmehr anders abgefasst werden muss als dies die Behörde beruhend auf der überholten Rechtsprechung getan hat.

Deswegen wurde dem Bf. im Rechtsmittelverfahren vor dem BFG nochmals die Möglichkeit eingeräumt eine Gleichbehandlungsberechnung vorzulegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. VwGH vom28. Februar 2014, 2012/16/0180).

Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ().

Der Bf. gesteht zu andere Gläubiger, vornehmlich seine Dienstnehmer bezahlt zu haben, während die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten an Kommunalsteuer und Diensgeberabgabe nicht gemeldet und entrichtet wurden, damit liegt eine Ungleichbehandlung der Gläubiger vor.

Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht ().

Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 323c Abs. 1 BAO: In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des unterbrochen. Sie beginnen mit neu zu laufen.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)

Abs. 4: Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage kann der Leiter der Amtshandlung gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 anordnen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung gemäß § 112 Abs. 2. Wird gegen diese Maßnahmen im Zuge einer mündlichen Verhandlung verstoßen, hat der Ausschluss der betreffenden Person unter sinngemäßer Anwendung des § 274 Abs. 4 zweiter Satz zu erfolgen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)

Abs. 6: Bis sowie von bis erfüllt eine sonstige Gutschrift oder ein Teil einer sonstigen Gutschrift keinen Tilgungstatbestand gemäß § 211 BAO, wenn diese Gutschrift auf einem Abgabenkonto zu verbuchen ist, auf dem

1. ein Abgabenrückstand besteht, für den ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt und

2. innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des die sonstige Gutschrift auslösenden Bescheides oder Erkenntnisses, bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches oder im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung ein Antrag auf Rückzahlung gemäß Abs. 9 im Verfahren FinanzOnline eingebracht wurde.

Abs. 7: Abs. 6 kommt nicht zur Anwendung, wenn die sonstige Gutschrift gemäß § 214 Abs. 8 zu verrechnen oder eine Abschreibung von Abgaben (§§ 235, 236) erfolgt. In den Fällen des § 26 Abs. 3 und 5 UStG 1994 kommt Abs. 6 insoweit nicht zur Anwendung, als eine Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto verbucht ist.

Abs. 8: Für sonstige Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 215 Abs. 1 bis 3 BAO sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dass dadurch eine Tilgung von Abgaben erfolgen würde, für die ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt wurde.

Abs. 9: Für Anträge auf Rückzahlung sonstiger Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 239 BAO sinngemäß anzuwenden. Die Anwendung des § 239a BAO bleibt unberührt.

Abs. 10: Die Abs. 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die

1. vor dem verbucht wurden und aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem bekanntgegeben werden;

2. vor dem verbucht wurden und aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem bekanntgegeben werden.

Abs. 11: Stundungen gemäß § 212 Abs. 1, die nach dem bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am endet, bleiben bis unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens , im Falle von Vorauszahlungen gemäß § 45 EStG 1988 bis spätestens , auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.

Abs. 11a: Stundungen gemäß Abs. 11 bleiben bis aufrecht. Abgaben, die auf dem selben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem und dem fällig werden, sind bis zum zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.

(11b) Stundungen, die zwischen dem und dem beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem und dem fällig werden, sind bis zum zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.

(11c) Stundungen, die zwischen dem und dem beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis zu bewilligen.

Abs. 12: Die Abgabenbehörde hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Entrichtung von Abgaben im Sinne des § 212 Abs. 1 in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust (§ 230 Abs. 5) hinsichtlich einer bereits zuvor bewilligten Ratenzahlung nach diesem Absatz eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am , eingebracht wird. Sofern hinsichtlich dieser Ratenbewilligung kein Terminverlust eintritt, hat die Abgabenbehörde, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, auf Antrag die Entrichtung in angemessenen Raten für weitere sechs Monate zu gewähren.

Abs. 13: Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind ab bis sowie ab bis keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab bis sowie ab bis betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.

Abs. 14: Hinsichtlich

1. vor dem bewilligter Zahlungserleichterungen, für die gemäß § 212 Abs. 2 nach dem bis zum Stundungszinsen festzusetzen wären sowie

2. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen (§ 205), die für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 festzusetzen wären,

ist von der Vorschreibung abzusehen. Insoweit Nachforderungszinsen nach Z 2 nicht vorgeschrieben wurden, sind Anspruchszinsen betreffend Gutschriften (§ 205) nicht festzusetzen.

Abs. 15: Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem und sind abweichend von § 217 Abs. 2 und 3 keine Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs. 16: Die Abs. 11 bis 15 gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.

Es liegen keine Nachweise zu Stundungen für die verfahrensgegenständlichen Abgaben vor, was sich schon daraus logisch ergibt, dass es sich dabei ja um erst im Zuge der Prüfungsmaßnahme ermittelte Abgaben handelt, die eben nicht bei Fälligkeit ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden.

Der Bf. ist demnach seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht entsprechend nachgekommen und hat schuldhafte Pflichtverletzungen beruhend auf der Nichtentrichtung der geschuldeten Landesabgaben zu verantworten.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die erschwerte Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Ermessen:

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.

Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden ().

Die Einbringlichmachung bei der Primärschuldnerin ist wegen bereits erfolgter Löschung im Firmenbuch nicht gegeben. Der Bf. war zudem alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Er befand sich bereits seit in einem Schuldenregulierungsverfahren als er die handelsrechtliche Geschäftsführung übernommen hat. Dies ist aber im Hinblick auf die Judikatur des VwGH nicht relevant, da immer noch die Möglichkeit offenbleibt, dass er durch Erbschaft, Schenkung oder zeitablaufbedingte Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage nach Abschluss eines Schuldenregulierungsverfahrens in die Lage versetzt werden könnte, die Abgabenschuldigkeiten entrichten zu können.

Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf.

Der Bf. hat es gänzlich unterlassen seiner monatlichen Entrichtungsverpflichtung nachzukommen, weswegen eine Abgabenfestsetzung durch die Behörde im Rahmen einer Prüfungsmaßnahme erforderlich war. Die Bescheide ergingen bereits zu einem Zeitpunkt, der nach der Konkurseröffnung lag und damit dem Eintritt der erschwerten Einbringlichkeit lag und der Bf. wurde umgehend von einer geplanten Haftungsinanspruchnahme in Kenntnis gesetzt, daher liegt keine überlange Verfahrensdauer vor, die im Ermessen zu berücksichtigen wäre.

Dem Bundesfinanzgericht ist in Ermessensfragen volle Kognition eingeräumt. (vgl. zuletzt , mwN). Allfällige Mängel der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde sind daher insoweit nicht von Bedeutung.

1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 6a WDGAG, Wr. Dienstgeberabgabegesetz, LGBl. Nr. 17/1970
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6a Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400082.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at