Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Säumnisbeschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Mag. Susanne Tanzmeister, MBA, Steuerberaterin, Schönaugasse 106, 8010 Graz, über die Beschwerde vom , beim Bundesfinanzgericht am eingelangt, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend den Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2020 vom gemäß § 299 BAO beschlossen:
I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang/festgestellter Sachverhalt:
Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) zur Einkommensteuer 2020 veranlagt.
Am brachte der Bf durch seine steuerliche Vertreterin über FinanzOnline einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2020 gemäß § 299 BAO beim Finanzamt ein.
Am brachte der Bf durch seine steuerliche Vertreterin über FinanzOnline eine Säumnisbeschwerde beim Finanzamt ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über den Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2020 gemäß § 299 BAO bis dato nicht entschieden worden sei. Das Finanzamt sei mit seiner Erledigung seit mehr als sechs Monaten säumig.
Mit E-Mail vom teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht Folgendes mit: "Am wurde bei der Steuernummer ***Steuernummer*** eine Säumnisbeschwerde über FinanzOnline eingebracht. Gerügt wird die Säumnis hinsichtlich eines Antrages nach § 299 BAO zur Einkommensteuer 2020. Am wurde der Antrag erledigt und die Bescheide erlassen, weshalb keine Säumnis mehr vorliegt. Die Säumnisbeschwerde wird trotzdem zuständigkeitshalber an das BFG weitergeleitet." Gleichzeitig ließ das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Säumnisbeschwerde, den mit datierten Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO und den mit datierten (neuen) Einkommensteuerbescheid 2020 zukommen.
Am bestätigte die zustellungsbevollmächtigte steuerliche Vertreterin des Bf gegenüber dem Bundesfinanzgericht auf telefonischem Wege, dass der Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO und der (neue) Einkommensteuerbescheid 2020 am in ihrer FinanzOnline-Databox eingelangt seien.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung):
Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
§ 284 Abs 7 lit b BAO ordnet die sinngemäße Anwendbarkeit des § 260 Abs 1 lit a BAO (Unzulässigkeit) an.
Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Die Säumnisbeschwerde ist (direkt) beim Bundesfinanzgericht einzubringen (vgl ; siehe auch Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 13 Rz 234). Wird die Säumnisbeschwerde entgegen der gesetzlichen Anordnung beim Finanzamt eingebracht, hat das Finanzamt die Säumnisbeschwerde - der Bestimmung des § 53 BAO entsprechend - an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten (vgl ; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 284 Anm 8).
Im vorliegenden Fall wurde die vom Bf am über FinanzOnline beim Finanzamt eingebrachte Säumnisbeschwerde vom Finanzamt an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet. Die Säumnisbeschwerde langte am beim Bundesfinanzgericht ein.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Finanzamt die beschwerdegegenständlichen Bescheide (Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom , [neuer] Einkommensteuerbescheid 2020 vom ) bereits erlassen.
Da die Entscheidungspflicht des Finanzamtes zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht bereits erloschen war, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 284 Tz 12; siehe etwa auch ; ; ).
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung liegen demnach nicht vor.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 53 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RS.2100033.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAF-18086