Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Säumnisbeschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, über die Beschwerde vom wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend den Antrag vom auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015, zu Steuernummer ***Bf StNr***:
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 in Verbindung mit Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom erhob der Beschwerdeführer (nachfolgend "Bf") Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs 1 BAO wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung vom für das Jahr 2015. Der Bf habe das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom erhalten und fristgerecht beantwortet; seitdem sei in Sachen Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 nichts mehr passiert. Der Einkommensteuerbescheid 2015 sei nicht zugestellt worden. Er habe bereits beim Finanzamt Österreich um Übersendung des Bescheides ersucht, dies sei nicht erfolgt.
Dazu ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
Zustellungen erfolgen nach den im Zustellgesetz vorgesehenen Regelungen.
§ 17 Zustellgesetz normiert:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom (siehe Beilage 1) wurde vom Finanzamt Österreich mit Rückscheinbrief an die im Zentralen Melderegister erfasste Hauptwohnsitzadresse der beschwerdeführenden Partei, ***Bf Adr*** verschickt. Nach einem Zustellversuch wurde der Bescheid in der Geschäftsstelle 1210 der Post hinterlegt und zur Abholung bereitgestellt (Beginn der Abholfrist: ). Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten eingelegt (siehe Rückschein, Beilage 2). Der betreffende Bescheid ist damit rechtswirksam zugestellt worden. Ergänzend wird festgehalten, dass beim BFG ein am beim Finanzamt eingegangenes Schreiben des Bf aktenkundig ist (siehe Beilage 3), in dessen Anhang vom Bf selbst unter anderem der betreffende Bescheid vom bzw eine Kopie davon übermittelt wird. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass das Schriftstück tatsächlich in die Hände des Bf gelangt ist.
In Bezug auf die vom Bf eingebrachte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ist das Finanzamt damit seiner Entscheidungspflicht bereits lange vor Einbringung der Säumnisbeschwerde nachgekommen.
Eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht nicht mehr besteht, ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl ; siehe auch etwa oder , und Ritz/Koran, BAO7 § 284 Tz 12).
Es war daher spruchgemäß zu befinden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung liegen demnach nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RS.7100286.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAF-48488