TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2023, RV/7102101/2020

§ 212 BAO - Beschwerde (als gegenstandslos geworden) abzuweisen, da die im Zahlungserleichterungsansuchen beantragte Frist abgelaufen war

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Johannes Maria Liebentritt, Wittmayergasse 26/1/110, 1120 Wien, vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2020 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die steuerliche Vertretung brachte ein Zahlungserleichterungsansuchen mit elektronisch ein und führte begründend aus, dass um Aussetzung des Rückstandes der Umsatzsteuer Jänner bis September 2009 in Höhe von EUR 28.360,17 bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Genehmigung der erbetenen Nachsicht erbeten werde, da die beschwerdeführende Partei von einer Stattgabe ausgehe.

Das Finanzamt wies das Ansuchen auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung mit Bescheid vom ab. Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen seien rückständige Abgaben in Höhe von EUR 320.322,71 unverzüglich und EUR 31.278,33 bis zu entrichten. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO können Zahlungserleichterungsansuchen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werden. Ein solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen des Beschwerdeführers gegeben.

Am brachte der Beschwerdeführer elektronisch rechtzeitig gegen den Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Stundung bis zur Genehmigung der Aussetzung beantragt worden wäre. Die Aussetzung sei noch nicht ergangen. Gleichzeitig wurde erneut um Aussetzung eines Betrages in Höhe von EUR 351.604,04 (Umsatzsteuer 2006 bis Umsatzsteuer 2015 samt Zinsen, etc.) beantragt. Es wird nochmals auf das Verfahren bezüglich Nachsicht beim Bundesfinanzgericht verwiesen, mit deren stattgebenden Erledigung die beschwerdeführende Partei rechnen würde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass in einem Ansuchen um Zahlungserleichterung alle Umstände darzulegen seien, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würde. Die Begründung des Beschwerdeführers reiche für eine stattgebende Erledigung jedoch nicht aus.

Die steuerliche Vertretung brachte am rechtzeitig den Vorlageantrag ein und führte aus, dass die Begründung der Erledigung pauschal, vom Computer vorgegeben sei und somit nicht nachvollziehbar sei. Es sei alles dargelegt worden, was den Fall anbelange, insbesondere die Beschwerdevorlage bezüglich der vorhandenen noch nicht genehmigten Nachsicht. Es werde um Aussetzung des Betrages von EUR 317.964,74, der sich aufgrund der Betriebsprüfungen der letzten Jahre ergebe, sowie um Aussetzung des Betrages von EUR 29.080,21, hier handle es sich um Rückstände der Umsatzsteuer 2009 bis Umsatzsteuer 2016, ersucht. Gleichzeitig wird um Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht gebeten.

Am wurde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vorgelegt. Mit Verfügung des Geschätftsverteilungsausschusses vom wurde dieser Akt mit Stichtag der Gerichtsabteilung 1069 zugeteilt.

Mit Ladung vom wird die mündliche Verhandlung für den um 11.00 Uhr anberaumt. Mit Schreiben vom zieht der steuerliche Vertreter den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit wurde die Umsatzsteuer Jänner bis September 2009 in Höhe von EUR 28.360,17 am Abgabenkonto verbucht.

Das Stundungsansuchen über einen Betrag in Höhe von EUR 28.360,17, betreffend Umsatzsteuer Jänner bis September 2009, wurde am elektronisch von der steuerlichen Vertretung eingebracht.

Dieses Zahlungserleichterungsansuchen vom begehrte eine Stundung bis zur Beendigung des Nachsichts-Verfahrens (RV/7104543/2019).

Das Erkenntnis vom Bundesfinanzgericht mit der GZ. RV/7104543/2019 betreffend Nachsicht, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführt, wurde am mit der Zahl Ra2021/13/0087 vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das fortgesetzte Verfahren wurde mit Erkenntnis zur Zahl RV/7101408/2022 durch das Bundesfinanzgericht abweisend erledigt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in das Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesfinanzgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Zunächst ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().

Da darüber hinaus eine gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren ().

Das Zahlungserleichterungsansuchen vom begehrte eine Stundung bis zur Beendigung des Nachsichts-Verfahrens (BFG RV/7104543/2019). Das Erkenntnis vom Bundesfinanzgericht mit der GZ. RV/7104543/2019 betreffend Nachsicht wurde am mit der Zahl Ra2021/13/0087 vom Verwaltungsgerichtshof vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das fortgesetzte Verfahren wurde mit Erkenntnis zur GZ. RV/7101408/2022 durch das Bundesfinanzgericht am abweisend erledigt.

Da die Beendigung des Nachsichts-Verfahrens mit erfolgte, war die Bescheidbeschwerde laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als gegenstandslos geworden abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, , 2006/13/0149) folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102101.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at