Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 05.12.2023, RV/7300047/2023

Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Tatbegriff, Entscheidungsträger und Verbandsverantwortlichkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***15***, den Richter ***16*** und die fachkundigen Laienrichter ***17*** und ***18*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Bf. 2) vertreten durch tws rechtsanwälte og, Josefstraße 13, 3100 St.Pölten und 2) ***1*** (Bf. 1), ebenfalls vertreten durch die tws rechtsanwälte og wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom und die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer ***19*** und ***20***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, auch als Vertreter des belangten Verbandes, des Verteidigers tws rechtsanwälte og, Frau Mag. Margit Buchegger, des Amtsbeauftragten *** sowie der Schriftführerin *** zu Recht erkannt:

1) ***1***

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das Verfahren hinsichtlich der dem Beschuldigten angelasteten Verkürzungen für die Monate 1, 2, 3, 4, 5 und 7/2020 im Ausmaß von je € 275,09 sowie für 1, 2, 3, 4, 5/2021 im Ausmaß von je € 738,40 und 7/2021 im Ausmaß von € 738,42 gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Für die verbleibenden Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen in folgendem Ausmaß wird die Schuldbeschwerde abgewiesen und mit Strafneubemessung nach § 33 Abs. 5 FinStrG vorgegangen.


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Zeitraum
Betrag in €
1/2020
3.635,74
2/2020
3.603,24
3/2020
3.603,24
4/2020
3.603,24
5/2020
3.603,24
6/2020
3.603,24
7/2020
3.603,24
8/2020
3.603,24
9/2020
3.603,24
10/2020
3.603,24
11/2020
3.603,24
12/2020
3.603,33
1/2021
3.761,60
2/2021
3.761,60
3/2021
3.761,60
4/2021
3.761,60
5/2021
3.761,60
6/2021
3.773,24
7/2021
4.261,58
8/2021
3.539,23
11/2021
149,69
12/2021
472,85
1/2022
500,00
2/2022
500,00
3/2023
500,00

Summe strafbestimmender Wertbetrag: € 75.776,06

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird somit über den Beschuldigten wegen 25 Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Geldstrafe von € 18.800,00 verhängt.

Gemäß § 20 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe neu mit 47 Tagen bemessen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00.

2) ***Bf1***

Der Beschwerde des belangten Verbandes wird teilweise stattgegeben und das Verfahren hinsichtlich der Verbandsverantwortung für die ihrem Entscheidungsträger ***1*** angelasteten Verkürzungen für die Monate 1, 2, 3, 4, 5 und 7/2020 im Ausmaß von je € 275,09 sowie für 1, 2, 3, 4, 5/2021 im Ausmaß von je € 738,40 und 7/2021 im Ausmaß von € 738,42 gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Für die verbleibenden durch den Entscheidungsträger ***1*** rechtswidrig und schuldhaft bewirkten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen in folgendem Ausmaß wird die Schuldbeschwerde abgewiesen, die Verbandsverantwortlichkeit der ***Bf1*** nach § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) bestätigt und mit Strafneubemessung nach § 33 Abs. 5 FinStrG vorgegangen.


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Zeitraum
Betrag in €
1/2020
3.635,74
2/2020
3.603,24
3/2020
3.603,24
4/2020
3.603,24
5/2020
3.603,24
6/2020
3.603,24
7/2020
3.603,24
8/2020
3.603,24
9/2020
3.603,24
10/2020
3.603,24
11/2020
3.603,24
12/2020
3.603,33
1/2021
3.761,60
2/2021
3.761,60
3/2021
3.761,60
4/2021
3.761,60
5/2021
3.761,60
6/2021
3.773,24
7/2021
4.261,58
8/2021
3.539,23
11/2021
149,69
12/2021
472,85
1/2022
500,00
2/2022
500,00
3/2022
500,00

Summe strafbestimmender Wertbetrag: € 75.776,06

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG i.V. § 3 Abs. 2 VbVG wird über den belangten Verband wegen seiner Verantwortlichkeit für 25 durch seinen Entscheidungsträger begangenen Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Geldbuße von € 16.800,00 verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom wurden

1) ***1*** geboren am ***2***, Komplementär, wohnhaft in ***3***

2) ***Bf1*** als belangter Verband, mit Sitz in ***3***

wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen.

Es habe ***1*** als verbandsverantwortlicher Komplementär der ***Bf1*** im Bereich des Finanzamtes Österreich unter der St.Nr. ***BF1StNr1*** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

***1*** habe hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 20.000,- (in Worten: Zwanzigtausend Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe ***1*** die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 500,-- zu ersetzen.

2) die ***Bf1*** werde gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG für das unter 1) durch ***1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iVm. 28 a Abs. 2 FinStrG IVm. § 3 Abs. 2 VbVG belangt und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG zu einer Geldbuße in der Höhe von € 18.000,-- (in Worten: Achtzehntausend Euro) verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe die ***Bf1*** die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,- zu ersetzen.

Zur Begründung wird im Erkenntnis des Spruchsenates ausgeführt:

"Aufgrund des durchgeführten Finanzstrafverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

***1*** ist ***4*** Staatsbürger und seit 2003 in Österreich aufhältig. Seit ist er nach Gründung der KG als Komplementär der ***Bf1*** tätig gewesen. Er ist beim Finanzamt Österreich unter der Steuernummer ***5*** zur Umsatz- und Einkommensteuer veranlagt.

Die ***Bf1*** wird seit der Gründung der KG am beim Finanzamt Österreich unter der Steuernummer ***BF1StNr1*** zur Umsatzsteuer und einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung veranlagt. ***1*** und die ***Bf1*** weisen eine finanzstrafrechtliche Vorstrafe auf. Der Verband als KG ist seit in Konkurs.

Da für Monate 1-12/2020 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden, wurde ein Finanzstrafverfahren am eingeleitet, wobei die Werte geschätzt werden mussten. In der Zwischenzeit wurde eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2020 abgegeben und wurde diese veranlagt, wobei die Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind. Im Zuge des Einleitungsverfahrens wurde das Unternehmen aufgefordert, die monatlichen Umsatzsteuerwerte bekannt zu geben, was jedoch bisher erfolglos blieb.

Für die Monate 1-5/2021 und 7/2021 wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, wodurch die Werte geschätzt werden mussten. Für 8, 11, 12/2021 wurden die Daten verspätet gemeldet und nicht binnen Monatsfrist entrichtet. Die konkludente Selbstanzeige für die KG - für den Komplementär liegt gar keine Selbstanzeige vor - konnte keine strafbefreiende Wirkung entfalten. In der Zwischenzeit wurde eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2021 abgegeben. Diese Jahreserklärung weist einen Jahresbetrag in der Höhe von € 35.159,92 aus. Wie sich die monatlichen Umsatzsteuerwerte zusammensetzen, wurde nicht offengelegt.

Für 1-3/2022 wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und mussten die Werte somit ebenfalls geschätzt werden.

Der Beschuldigte ***1*** hat es vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen unterlassen, die Voranmeldungen einzureichen und somit eine Verkürzung von Vorauszahlungen für den Zeitraum 1-12/2020 in der Höhe von € 43.271,47 und 1/2021-3/2022 in der Höhe von € 36.935,01 (somit gesamt strafbestimmender Wertbetrag an verkürzter UVA in Höhe von € 80.206,48) bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.

Ebenso hat es der belangte Verband ***Bf1*** durch den Komplementär ***1*** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen unterlassen, Voranmeldungen einzureichen und somit eine Verkürzung von Vorauszahlungen für den Zeitraum 1-12/2020 in der Höhe von € 43.271,47 und 1/2021-3/2022 in der Höhe von € 36.935,01 bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzung durch seinen Entscheidungsträger und Komplementär ***1*** nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.

Zu diesen Feststellungen gelangte der Senat aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Verlesung des Spruchsenatsaktes.

***1*** erschien nicht zur mündlichen Verhandlung am trotz ausgewiesener Ladung mit und ohne Rückschein an der aufrechten Meldeadresse des ***1***. Das Finanzstrafverfahren wurde beim beschuldigten Verband und beim Komplementär mit Verständigung vom eingeleitet, weil der Verdacht der Abgabenhinterziehung bestand. Es erfolgte weder vom Verband noch vom Komplementär eine Rechtfertigung.

Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes Österreich (Standort St. Pölten) und ist als qualifizierte Vorprüfung diesem Verfahren zugrunde zu legen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf der objektiven Vorgangsweise, zumal kein Zweifel besteht, dass der Entscheidungsträger ***1*** aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Geschäftsmann, welcher unternehmerisch tätig ist, grundlegende Kenntnisse über die abgabenrechtlichen Vorschriften hat, insbesondere das Wissen um die zeitgerechte und ordnungsgemäße Meldung selbst zu berechnender Abgaben sowie deren Entrichtung. Ebenso gehört es zum unternehmerischen Grundwissen, dass selbst zu berechnende Abgaben zeitnah an das Finanzamt zu melden und abzuführen sind und bedarf dies keinerlei Spezialwissens. Ein ordentlicher Kaufmann sollte über die entsprechenden Meldepflichten informiert sein und weist ***1*** diesbezüglich auch eine Vorstrafe betreffend Umsatzsteuer auf, wodurch wissentliches Vorgehen als erwiesen gilt. Ein Unternehmer kann nicht davon ausgehen, dass er die Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen ausweist und diese nicht an das Finanzamt weiterleiten muss.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Dazu sei ausgeführt, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgabe gehört; Es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, indem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch gehabt hat.

Somit hat ***1*** aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Die Firma ***Bf1*** trifft gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG die Verantwortung für das steuerlich unrechte Verhalten des ***1*** und war daher über sie die im Spruch unter Punkt 2) ersichtliche Geldbuße zu verhängen.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat bei ***1*** mildernd: die teilweise Schadensgutmachung, die finanziellen Probleme und die konkludente Selbstanzeige

erschwerend: die einschlägige Vorstrafe.

Beim belangten Verband ***Bf1*** wertete der Spruchsenat

mildernd: die Bestrafung des Komplementärs, die teilweise Schadensgutmachung und die konkludente Selbstanzeige

erschwerend: die einschlägige Vorstrafe.

Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe erscheint die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bzw. Geldbuße als schuld- und tatangemessen.

Nach § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 VbVG für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Nach Abs. 2 des § 3 VbVG ist für die Straftat eines Entscheidungsträgers der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Es war aufgrund dieser Umstände auch der Verband ***Bf1*** zu bestrafen.

Gemäß § 126 FinStrG konnte in Abwesenheit verhandelt werden, da der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlung am nicht erschienen und nach wie vor laut ZMR aufrecht an der bekannten Adresse gemeldet ist."

****

Mit Beschwerde vom gab die TWS Rechtsanwälte og die Vollmachtsübernahme für beide Beschwerdeführer bekannt und führte aus:

"In umseits bezeichneter Finanzstrafsache haben die beiden angeführten Beschuldigten die TWS Rechtsanwälte og, ***6***, ***7***, mit deren Rechtsvertretung beauftragt bzw. bevollmächtigt.

Die beiden Beschuldigten erheben durch deren ausgewiesene Vertreter gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung vom , SpS 219/22-W-4, den beiden Beschuldigten zugestellt am , sohin innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE

Das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung vom wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Es entspricht der Richtigkeit, dass der Erstbeschuldigte ***1*** als verbandsverantwortlicher Komplementär der ***Bf1*** eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die im Erkenntnis dargelegten Zeiträume in der ausgeführten Höhe bewirkt hat.

Diesbezüglich wird dargelegt, dass beide Beschuldigten die ***8***, ***9***, ***10***, mit deren steuerlicher Vertretung beauftragt und bevollmächtigt haben.Dieses Auftragsverhältnis bestand bereits zumindest seit Jänner 2020.

Die beiden Beschuldigten sind aufgrund dieses Umstandes davon ausgegangen, dass sämtliche steuerlichen Erledigungen von der erwähnten Steuerberatungskanzlei ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt werden.

Selbst wenn der Straftatbestand aus objektiver Sicht gegeben ist, die Voraussetzungen für die subjektive Tatseite liegen jedoch aufgrund der dargelegten Umstände nicht vor.

Sohin hat ***1*** subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht zu verantworten.Aufgrund dessen trifft auch die ***Bf1*** keine Verantwortung für das steuerlich unrechte Verhalten des ***1*** gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG.

Beweis: Einvernahme des Herrn ***1***, ***3***

Zeuge ***11***, p.A. ***8***, ***9***, ***10***

Sohin wird gestellt der ANTRAG

auf Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung vom und Abänderung dahingehend, dass das Finanzstrafverfahren eingestellt, in eventu unter Berücksichtigung aller erdenklichen Milderungsgründe die Höhe der Geldstrafe herabgesetzt wird.

****

Auf die Anfrage der Vorsitzenden, ob der Zeuge ***11*** von der Verschwiegenheit entbunden werde, wurde die Entbindung mit Mitteilung vom bekannt gegeben.

****

Mit Schreiben des wurde der Zeuge zu einer schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert:

"Sie wurden von der Verschwiegenheit entbunden.

Folgende Anlastungen der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Nichtentrichtung von Vorauszahlungen bei deren Fälligkeit bestehen gegen Ihre ehemalige Mandantschaft:

Für das Jahr 2020 wurden keine Voranmeldungen eingereicht. Für 2021 liegt nunmehr ein Jahresbescheid vor, der zu einer Gutschrift geführt hat, die anteilig auf die Monate umgerechnet wird, für die Schätzungen vorliegen.

Es ergeben sich aus diesen Anlastungen folgende Fragen an Sie:

War die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuerzahllasten Ihr Aufgabengebiet?

Haben Sie von der ***Bf1*** monatlich fristgerecht Unterlagen zur Berechnung der Umsatzsteuerzahllasten bekommen?

Wer war Ihr Ansprechpartner in der KG?

Wie wurden Unterlagen an Sie übermittelt? Übergeben, Postweg, Mailschriftverkehr

Haben Sie die Voranmeldungen, die eingebracht wurden, eingereicht?

Haben Sie errechnete Zahllasten dem Unternehmen, dem Gf. bekannt gegeben?

Wissen Sie wer auf einem Firmenkonto zeichnungsberechtigt war?

Wurden Ihre Honorarnoten überwiesen?

Wie kam es zur Beendigung der Vertretung?"

Dieses Schreiben wurde wegen der Änderung der Kanzleianschrift zunächst nicht zugestellt und in der Folge der Zeugenladung für die für anberaumte mündliche Verhandlung angehängt.

Mit Mailanhang zur Mail vom wurde seitens des Zeugen wie folgt ausgeführt:

"Einleitend darf festgehalten werden, dass sich die Zustelladresse an die ***12*** statt ***10***, ***9***, auf ***13***, ***9***, geändert hat. Der Nachsendeauftrag ist diesbezüglich von Februar 2023 bis Juni 2023 gelaufen.

Hinsichtlich der Zeugenvorladung muss ich erstens mitteilen, dass aufgrund einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Geschäftspartnern der ***Bf1***, welche sich ebenfalls im Klientenstamm befinden, die ***12*** bzw. ich als deren gesetzlicher Vertreter zur Verschwiegenheit verpflichtet bin. Ich muss mich daher auf die gesetzlichen Bestimmungen des WTBG berufen und kann keine Aussagen im Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1*** und/oder Herrn ***14*** tätigen.

Weiters ersuche ich um Verständnis, dass ich mich zwischen und (so wie jedes Jahr seit dreißig Jahren um den ) in Salzburg befinde (die entsprechende Buchung erfolgte bereits im Vorjahr)."

****

In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt vorgehalten, erhoben und festgestellt:

"Es wird bekannt gegeben, dass ***11*** auf die Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage folgende Stellungnahme beim BFG abgegeben habe:

"Hinsichtlich der Zeugenvorladung muss ich erstens mitteilen, dass aufgrund einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Geschäftspartnern der ***Bf1***, welche sich ebenfalls im Klientenstamm befinden, die ***12*** bzw. ich als deren gesetzlicher Vertreter zur Verschwiegenheit verpflichtet bin. Ich muss mich daher auf die gesetzlichen Bestimmungen des WTBG berufen und kann keine Aussagen im Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1*** und/oder Herrn ***14*** tätigen.

Weiters ersuche ich um Verständnis, dass ich mich zwischen und (so wie jedes Jahr seit dreißig Jahren um den ) in Salzburg befinde (die entsprechende Buchung erfolgte bereits im Vorjahr)."

Die Verteidigerin verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Unterlagen regelmäßig an den Steuerberater gegangen seien. Der Besch. hat derzeit selbst keine Unterlagen. Die Firma ist in finanzielle Schwierigkeiten gekommen, daher wurde letztlich übersehen, die Abgaben zu entrichten. Die Zahlen werden nicht in Abrede gestellt, dahingehend liegt ein Tatsachengeständnis vor.

Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an:

Ich bin derzeit weiterhin Unternehmer. Ich wohne in einem Haus, das mir gehört, daher bezahle ich keine Miete. Ich brauche im Monat ca. € 1.200,00. Keine Sorgepflichten.

Zu den aktuellen Verhältnissen des Verbandes:

Sanierungsplan angenommen.

V: Zum Sachverhalt:

2020:

Am wurde für September 2020 eine Zahllast von € 1.112,00 gemeldet und entrichtet und am eine Gutschrift in dieser Höhe geltend gemacht.

Am Buchungstag scheinen folgende Festsetzungen an Vorauszahlungen auf.

1/2020 € 3.635,74, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2020 je € 4.000,00.

Am wurde elektronisch eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung vom mit € 43.271,47 für das Jahr 2020 geführt hat.

Demnach wurden für die Monate 1 bis 12/2020 keine ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch bei Fälligkeit keine entsprechenden Vorauszahlungen entrichtet.

Tat ist jeweils die Verkürzung einer monatlichen Umsatzsteuervorauszahlung. In Ermangelung einer Aufgliederung der nachgemeldeten und anerkannten Zahllast wird für die einzelnen Monate im Schätzungsweg jeweils folgender Verkürzungsbetrag angesetzt.

1/2020 € 3.635,74, 2-11/2020 je € 3.603,24, 12/2020 € 3.603,33 zusammen € 43.271,47

2021:

Für 1/2021 wurde am eine Zahllast von € 361,77 gemeldet und entrichtet. Am wurde eine Gutschrift in der Höhe von € 361,77 gebucht.

Am erging in der Folge ein Festsetzungsbescheid für 1/2021 mit € 4.500,00.

Am erging eine Festsetzung für 2/2021 mit € 4.500,00

Am weitere Festsetzungen für 3, 4, 5/2021 mit je € 4.500,00.

Am wurde eine Zahllast für 6/2021 in der Höhe von € 3.773,24 festgesetzt.

Am wurde eine Festsetzung für 7/2021 mit € 5.000,00 gebucht.

Am wurde eine Zahllast für 8/2021 in der Höhe von € 3.539,23 gebucht.

Am wurde für 9/2021 eine Zahllast von € 3.646,52 gebucht, die fristgerecht offengelegt wurde.

Am wurde für 10/2021 eine Zahllast von € 508,81 gebucht, die fristgerecht offengelegt wurde.

Am wurde eine Zahllast für 11/2021 in der Höhe von € 149,69 gebucht.

Am wurde für 12/2021 eine Zahllast von € 472,85 gebucht.

Am wurde elektronisch eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2021 eingereicht, die zu einer bescheidmäßigen Festsetzung vom mit € 35.159,92 geführt hat. Somit ergibt sich zur Summe der zuvor verbuchten Vorauszahlungen von € 39.590,34 eine Gutschrift von € 4.430,42, die auf die Monate anrechenbar ist, für die mangels Einreichung von Voranmeldungen mit Schätzung vorgegangen werden musste.

6 Monate mit Schätzungen, ergibt pro Monat anteilig eine Anrechnung von € 738,40 für 1-5/2021 bzw. 7/2021 € 738,42.

2022:

Am wurden für U1/2022 und 2/2022 je eine Zahllast von € 500,00 gebucht.

Am wurde für U 3/2022 eine Zahllast von € 500,00 gebucht.

Da für die Jahre 2020 und 2021 jeweils Jahreserklärungen eingereicht wurden und die mittels dieser Jahreserklärungen bekannt gegebenen Zahllasten als zutreffend bescheidmäßig festgesetzt wurden, liegen für alle Tatzeiträume Taten zu Verkürzungen der Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum vor und ergibt sich fallbezogen keine Überlegung hinsichtlich einer Prävalenz einer versuchten Verkürzung der jeweiligen Jahresumsatzsteuer.

Objektiv liegen 2020 12 Taten vor, 2021 10 Taten und 2022 3 Taten.

Besch.: Ich habe im Jahr 2021 Unterlagen zum FA gebracht. In dem Zeitraum wurde ich von der Firma ***23*** betrogen, dies im Umfang von ca. € 120.000,00. Ich hatte daher kein Geld um die Abgaben zu bezahlen und hatte auch keine Zeit. Ich habe jeden Monat € 5.000,00 weniger erhalten. Ich habe über den RA Schreiben an die Firma ***23*** geschickt. Ein Gerichtsverfahren gibt es jedoch dazu nicht.

Vertreterin: Das ist mir nicht bekannt.

V: Wer war am Firmenkonto zeichnungsberechtigt?

Besch: Ja, ich war zeichnungsberechtigt. Ich habe auch von der Firma ***23*** keine Zahlungen bekommen, das Geld ging direkt an das FA. Ich hatte in der Zeit 7 Mitarbeiter. Ich habe daher auch privates Geld gebraucht, um die Mitarbeiter zu bezahlen.

AB: Es gibt tatsächlich Forderungspfändungen bei ***23*** Austria.

Besch.: Ich habe 2021 dann neue Auftraggeber gesucht und das hat letztlich einige Monate gedauert. Ich habe die Unterlagen dem Steuerberater gegeben. Der mir gesagt hat, dass man in Coronazeiten auch Stundungen haben kann und nicht immer sofort bezahlen muss.

V: Wenn Abgaben gemeldet sind, kann man zu deren Bezahlung auch Stundungen bekommen. Aber die Abgaben wurden nicht gemeldet, daher hat die Behörde geschätzt. Wissen Sie von den Schätzungen?

Besch: Ich weiß nichts von den Schätzungen.

V: Im Jänner 2021 ergehen Schätzungen für alle Monate des Jahres 2020, hat Sie der Steuerberater davon in Kenntnis gesetzt?

Besch.: Nein, ich weiß nichts von den Schätzungen.

V: 2021 gehen alle 2 Monate Schätzungen raus, € 4.500,00 pro Monat. Wissen Sie davon?

Besch.: Nein. Ich hatte von der ***23*** monatlich Abzüge von € 6.000,00 bis € 7.000,00 und musste meine Arbeiter bezahlen.

V: Haben Sie den Steuerberater bezahlt?

Besch: Ich habe in Covidzeiten jeden Monat ca. € 1.000,00 Coronahilfe bekommen und diesen Betrag automatisch dem Steuerberater überwiesen. Ich habe immer wieder privates Geld auch für die Insolvenzverfahren gebraucht. Derzeit werden ca. € 30.000,00 bis € 35.000,00 pro Monat für das Sanierungsverfahren der KG verwendet, worauf ich keinen Zugriff habe.

V: Wieso wurden über so lange Zeiträume hinweg keine Vorauszahlungen geleistet?

Besch: Ich hatte keine Geldmittel dafür.

V: Im August 2020 haben Sie und auch der Verband bereits eine Strafverfügung bekommen, weil für das Jahr 2019 ebenfalls schon UVZ nicht bei der Fälligkeit entrichtet wurden.

Besch.: Ich arbeite jeden Tag von früh an und habe die Unterlagen immer auch dem Steuerberater weitergegeben. Ich habe nunmehr einen neuen Steuerberater, daher sollte jetzt alles funktionieren. Zuletzt hatte ich auch einen Streit mit meiner Nachbarin, daher konnte ich über Monate hinweg nicht in mein Haus, in dem sich auch mein Büro befindet.

AB gibt bekannt, dass bei der ***Bf1*** bereits im Oktober 2019 ein Konkursverfahren eröffnet wurde, dass mit März 2020 beendet wurde. Die Forderungspfändungen war im April 2021.

V gibt bekannt, dass von dem verfahrensgegenständlichen UVZ mittlerweile ein Betrag von ungefähr € 12.000,00 bezahlt wurde. Derzeit sind wegen des Konkursverfahrens € 85.883,14 ausgesetzt. Zuvor wurde wegen des Konkursverfahrens ein Betrag von € 33.435,00 gelöscht."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Es liegen lediglich Schuld- und Strafbeschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes nicht jedoch Beschwerden des Amtsbeauftragten vor, eine Verböserung wäre demnach nicht zulässig.

Die Erkenntnisausfertigung für den belangten Verband wurde bei offenem Konkursverfahren an den Beschuldigten zugestellt.

Gemäß § 2 Abs. 2 IO wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt, dessen freier Verfügung entzogen. Dazu zählt jedoch nicht eine Geldbuße als Strafsanktion.

Ein Insolvenzverwalter tritt in einem Konkursverfahren nur insoweit als gesetzlicher Vertreter an die Stelle des Gemeinschuldners, als Aktiv- oder Passivbestandteile des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Die Vertretung der insolventen GmbH in ihrem Finanzstrafverfahren obliegt weiterhin dem Geschäftsführer als Liquidator, der berechtigt ist, sich im Finanzstrafverfahren des Verbandes eines Verteidigers für diese zu bedienen, damit ist die Zustellung des Erkenntnisses an den belangten Verband ordnungsgemäß erfolgt und konnte auch durch den bevollmächtigten Vertreter Beschwerde erhoben werden.

Objektiver Tatbestand nach der Prüfung an Hand der Kontolage bei der ***Bf1***:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

2020:

Am wurde für September 2020 eine Zahllast von € 1.112,00 gemeldet und entrichtet und am eine Gutschrift in dieser Höhe geltend gemacht.

Am Buchungstag scheinen folgende Festsetzungen an Vorauszahlungen auf.

1/2020 € 3.635,74, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2020 je € 4.000,00.

Am wurde elektronisch eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung vom mit € 43.271,47 für das Jahr 2020 geführt hat.

Demnach wurden für die Monate 1 bis 12/2020 keine ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch bei Fälligkeit keine entsprechenden Vorauszahlungen entrichtet.

Tat ist jeweils die Verkürzung einer monatlichen Umsatzsteuervorauszahlung. In Ermangelung einer Aufgliederung der nachgemeldeten und anerkannten Zahllast wird für die einzelnen Monate im Schätzungsweg jeweils folgender Verkürzungsbetrag angesetzt.

1/2020 € 3.635,74, 2-11/2020 je € 3.603,24, 12/2020 € 3.603,33 zusammen € 43.271,47

2021:

Für 1/2021 wurde am eine Zahllast von € 361,77 gemeldet und entrichtet. Am wurde eine Gutschrift in der Höhe von € 361,77 gebucht.

Am erging in der Folge ein Festsetzungsbescheid für 1/2021 mit € 4.500,00.

Am erging eine Festsetzung für 2/2021 mit € 4.500,00

Am weitere Festsetzungen für 3, 4, 5/2021 mit je € 4.500,00.

Am wurde eine Zahllast für 6/2021 in der Höhe von € 3.773,24 festgesetzt.

Am wurde eine Festsetzung für 7/2021 mit € 5.000,00 gebucht.

Am wurde eine Zahllast für 8/2021 in der Höhe von € 3.539,23 gebucht.

Am wurde für 9/2021 eine Zahllast von € 3.646,52 gebucht, die fristgerecht offengelegt wurde.

Am wurde für 10/2021 eine Zahllast von € 508,81 gebucht, die fristgerecht offengelegt wurde.

Am wurde eine Zahllast für 11/2021 in der Höhe von € 149,69 gebucht.

Am wurde für 12/2021 eine Zahllast von € 472,85 gebucht.

Am wurde elektronisch eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2021 eingereicht, die zu einer bescheidmäßigen Festsetzung vom mit € 35.159,92 geführt hat. Somit ergibt sich zur Summe der zuvor verbuchten Vorauszahlungen von € 39.590,34 eine Gutschrift von € 4.430,42, die auf die Monate anrechenbar ist, für die mangels Einreichung von Voranmeldungen mit Schätzung vorgegangen werden musste.

6 Monate mit Schätzungen, ergibt pro Monat anteilig eine Anrechnung von € 738,40 für 1-5/2021 bzw. 7/2021 € 738,42.

2022:

Am wurden für U1/2022 und 2/2022 je eine Zahllast von € 500,00 gebucht.

Am wurde für U 3/2022 eine Zahllast von € 500,00 gebucht.

Da für die Jahre 2020 und 2021 jeweils Jahreserklärungen eingereicht wurden und die mittels dieser Jahreserklärungen bekannt gegebenen Zahllasten als zutreffend bescheidmäßig festgesetzt wurden, liegen für alle Tatzeiträume Taten zu Verkürzungen der Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum vor und ergibt sich fallbezogen keine Überlegung hinsichtlich einer Prävalenz einer versuchten Verkürzung der jeweiligen Jahresumsatzsteuer.

Objektiv liegen 2020 12 Taten vor, 2021 10 Taten und 2022 3 Taten.

Täter und subjektive Tatseite:

Der Beschuldigte fungierte seit bis zur Konkurseröffnung am als unbeschränkt haftender Gesellschafter der ***Bf1*** und war daher verpflichtet, deren steuerliche Agenden wahrzunehmen, zu denen auch die ordnungsgemäße Meldung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen bei ihrer Fälligkeit sowie deren fristgerechte Entrichtung bei Fälligkeit gehören.

Die ***12*** wurde mit steuerlicher Vertreter. Seit ist die ***24*** steuerlicher Vertreter.

Der Beschuldigte bediente sich der steuerlichen Vertretung zur Errechnung der Abgabenschuldigkeiten, jedoch wurden in einem Zeitraum von mehr als 2 Jahren eben nur zwei Voranmeldungen ordnungsgemäß eingereicht.

Der Beschuldigte war am Firmenkonto zeichnungsberechtigt, die Überweisungen konnte daher nur er vornehmen, somit wusste er, dass die entsprechenden Vorauszahlungen nicht bei deren Fälligkeit geleistet wurden. Nach Ansicht des Senates hat er es zudem bei der Vielzahl an Schätzungen wegen Nichtabgabe von Voranmeldungen über einen so langen Zeitrahmen und des Umstandes, dass er im Sommer 2020 bereits wegen einschlägiger Finanzvergehen bestraft wurde, auch ernstlich für möglich gehalten und hat sich damit abgefunden, dass auch eine Meldungslegung bei deren Fälligkeit jeweils unterblieben ist.

Die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind demnach auch in subjektiver Hinsicht gegeben.

Verbandsverantwortlichkeit:

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten von Entscheidungsträgern (wie der Bf.1) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die Nichtentrichtung von Selbstberechnungsabgaben bei deren Fälligkeit, sie entlastete teils vorübergehend bzw. teils endgültig das Abgabenkonto der Bf.2) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (Die Nichtentrichtung und Unterlassung der Meldungen erfolgte rechtswidrig und schuldhaft).

Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:

1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.

2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.

3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.

4. Die Finanzstrafbehörde kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung geboten ist, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen Interesses.

Die Frage, ob in Finanzstrafverfahren gegen einen Beschuldigten oder belangten Verband im Falle einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen dem Insolvenzverwalter eine Stellung als gesetzlicher Vertreter der insolventen Partei zukomme, wird von OGH wie VwGH verneint.

Gemäß § 2 Abs. 2 IO wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

Dazu zählen eben nicht die Geldstrafen, was auch für Geldbußen - die eine Strafsanktion darstellen - gilt.

In diesem Sinne , wonach ein Masseverwalter (Insolvenzverwalter) im Konkurs nur insoweit als gesetzlicher Vertreter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt, als Aktiv- oder Passivbestandteile des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Eine in einem Finanzstrafverfahren verhängte Vermögensstrafe oder Verbandsgeldbuße zählt nicht dazu, weshalb im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weder dem Insolvenzverwalter Bescheide der Finanzstrafbehörde an den belangten Verband rechtswirksam zugestellt werden können noch der Genannte etwa im Finanzstrafverfahren rechtsmittelbefugt wäre (-W/07).

Die Vertretung der insolventen GmbH in ihrem - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens insoweit nicht berührten - Finanzstrafverfahren kommt dem Geschäftsführer als Liquidator (§ 89 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), der durch die Konkurseröffnung als aufgelöst geltenden GmbH (§ 84 Abs. 1 Z 4 GmbHG) zu.

Zusätzlich ist der Beschuldigte bzw. belangte Verband natürlich auch während des aufrechten Insolvenzverfahrens berechtigt, sich im Finanzstrafverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 77 bzw. iVm § 56 Abs 5 FinStrG).

Über das Vermögen der 2016 gegründeten KG (***21***) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St, Pölten am das Konkursverfahren eröffnet, das mit mit Annahme des Sanierungsplanes beendet wurde.

Der Bf. 1 als Komplementär des belangten Verbandes war ein Entscheidungsträger im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG. Er hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, daher war nach § 3 Abs. 2, zweiter Satz über den Verband wegen der vom Bf.1 als Entscheidungsträger begangenen Finanzvergehen eine Geldbuße zu verhängen.

Strafbemessung:

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Der Spruchsenat verhängte beim Beschuldigten bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 80.206,48 eine Geldstrafe von € 20.000,00, dies entspricht nur 12,46 % der Strafdrohung.

Dabei wertete er mildernd die teilweise Schadensgutmachung, die finanziellen Probleme und die konkludente Selbstanzeige, erschwerend die einschlägige Vorstrafe.

Über das Vermögen des Beschuldigten wurde am zu ***22*** am Landesgericht St. Pölten das Konkursverfahren eröffnet. Das Unternehmen (Gastgewerbe) wird fortgeführt, das Konkursverfahren ist noch offen.

Die Vorstrafe betrifft eine Strafverfügung v. zu Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2019, somit hat es der Beschuldigte trotz einer Bestrafung in der Folge ohne Unterbrechung wiederum unterlassen seinen Melde- und Zahlungsverpflichtungen zu Umsatzsteuervorauszahlungen nachzukommen.

Erschwerend wurde nicht gewertet, dass 25 Taten vorliegen. Eine konkludente Selbstanzeige kann mangels Täternennung bei Finanzvergehen, die bei einer KG bewirkt wurden, nicht vorliegen, damit ist wohl der Milderungsgrund gemeint, dass in der Folge Jahreserklärungen eingereicht wurden und somit statt der Schätzungen nunmehr die tatsächlichen Zahllasten zur Bewertung herangezogen werden können.

Der strafbestimmende Wertbetrag macht nunmehr € 75.776,06 aus.

Der Senat ist unter Berücksichtigung der Verminderung des strafbestimmenden Wertbetrages und der Milderungs- wie Erschwerungsgründe zu dem Schluss gekommen, dass eine Geldstrafe von € 18.800,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Tagen schuld- und tatangemessen sind.

Die ausgesprochene Geldstrafe entspricht auch spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Taten) sowie generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) Erfordernissen.

Beim Verband wurde mildernd die Bestrafung des Komplementärs, die teilweise Schadensgutmachung und die konkludente Selbstanzeige gewertet, erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Wiederum blieb unbewertet, dass der Verband für 25 Finanzvergehen verantwortlich zu machen ist.

Die Vorstrafe betrifft eine Strafverfügung v. zu Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2019, somit wurden trotz einer Bestrafung in der Folge ohne Unterbrechung wiederum Melde- und Zahlungsverpflichtungen zu Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entsprechend wahrgenommen.

Zur Strafbemessung beim belangten Verband ist im gegenständlichen Fall ergänzend auszuführen:

Hinsichtlich der Ausmessung der über die Bf. 2 zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;

1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.

2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;

3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.

Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn

1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;

2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);

3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;

5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;

6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Nach § 5 Abs. 2, Z 1 VbVG ist erschwerend zu berücksichtigen, dass 25 Taten begangen wurden und ein Vorteil im Zeitgewinn bei einer verspäteten Zahlung liegt.

Mildernd ist weiters zu berücksichtigen, dass nach den Taten erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen wurde indem Jahreserklärungen eingereicht und die tatsächlichen Zahllasten offengelegt wurden (§ 5 Abs. 2, Z 3 VbVG) und dass der Verband sichtlich wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat, die Meldungen erfolgten seit Mitte 2022 ordnungsgemäß (§ 5 Abs. 3 Z 5 VbVG).

Der Senat hat somit unter Berücksichtigung des verringerten strafbestimmenden Wertbetrages sowie der weiteren Milderungsgründe eine Geldbuße von € 16.800,00 für angemessen erachtet.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von jeweils € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300047.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at