Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.12.2023, RV/2100617/2023

Verständigung gemäß § 281a BAO: Fehlen eines Vorlageantrags

Entscheidungstext

Verständigung

Das Bundesfinanzgericht teilt durch den Richter Ri. im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des Bf., Adr.Bf., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer xxx, mit:

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die Beschwerde vom gegen den Bescheid Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 vom
ein Vorlageantrag nicht eingebracht.

Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a Bundesabgabenordnung (BAO) formlos in Kenntnis gesetzt.

Begründung

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Schreiben vom mit, dass er zur Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet, und die Arbeitnehmerveranlagung 2021 bis spätestens zu übermitteln sei.

Am erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 und setzte die Einkommensteuer iHv. 628,00 Euro (Nachforderung) fest. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Bf. steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen habe und in diesem Fall das Einkommensteuergesetz 2 Berechnungsvarianten vorsehe (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Die für den Bf. günstigere Kontrollrechnung habe die belangte Behörde angewendet und ein Einkommen von 48.453,39 Euro zu Grunde gelegt.
Der Einkommensteuerbescheid wurde dem Bf. am in seine FinanzOnline Databox zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am , eingegangen beim Finanzamt Österreich am , Beschwerde und führte begründend u.a. aus, dass er überwiegend im Homeoffice arbeite und er hierfür Ausgaben, die in der bei liegenden Auflistung angeführt seien, habe. Das sei einerseits ein eigener Arbeitsraum in seiner Wohnung und andererseits eine EDV-Software für die Erstellung von Plänen, die der Dienstgeber nicht zur Verfügung stelle. Des Weiteren benutze er ein Dienstfahrzeug, für deren Unterstellung er eine Garage angemietet habe. Da seine Wohnung nur 10min von der Dienststelle entfernt sei, werde ihm auch kein Garagenplatz zur Verfügung gestellt, wie dies für Kollegen mit Dienstfahrzeug erfolge. Er bitte um die Berücksichtigung und eine Neuberechnung seiner Einkommensteuer.
In der Beschwerde beantragte der Bf. auch die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO.

Die belangte Behörde erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Als Begründung wurde angeführt, dass abzugsfähige Ausgaben für ein Arbeitszimmer nur vorliegen würden, wenn das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt werde und den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bilde. Dagegen spreche alleine schon die Benützung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges. Garagierungskosten würden nie abzugsfähige Aufwendungen darstellen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. am in seine FinanzOnline Databox zugestellt [BFG-Akt OZ 5, Bestätigung Eingang Databox].

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Ihrem Antrag konnte nicht entsprochen werden, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde."

Am brachte der Bf. eine weitere Beschwerde (datiert ) betreffend "Steuerbescheid 2021" ein, welche von der belangten Behörde als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gem. § 264 Abs. 1 BAO gewertet wurde.
In der Begründung führte der Bf. aus: "Im Bescheid vom wurde als Begründung der Ablehnung nagegebn [Anm. BFG: Gemeint "angegeben"], dass die zugrunde liegenden Fakten meiner Beschwerde bereits erledigt sei. Dies kann aber nicht sein, da für die Berechnung des ursprünglichen Steuerbescheids 2021 vom 21.Dezember 2022 diese Daten noch nicht vorgelegen waren. Somit kann dies noch nicht behandelt worden sein."
Nach dieser Stellungnahme wiederholte der Bf. die Ausführungen aus seiner Beschwerde vom .

Die belangte Behörde legte am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht unter der Rubrik "Stellungnahme" aus: "Abweisung der Beschwerde § 245 Abs. 1 BAO: Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Die BVE wurde am in die databox zugestellt. Der Vorlageantrag wurde erst verspätet am beim Finanzamt Österreich eingereicht." Daran anschließend wurden von der belangten Behörde die Rz 324 und 326 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 kommentarlos angeführt.

Vom Bundesfinanzgericht wird btr. des Verfahrensganges zusammenfassend festgehalten:

Der Bf. hat mit Anbringen vom - bei der belangten Behörde am eingelangt - Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 erhoben und im selben Schriftsatz den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO gestellt.
Die belangte Behörde hat am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung btr. Beschwerde vom - in die FinanzOnline Databox des Bf. zugestellt am - und am einen Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages erlassen.
Der Bf. hat mit weiterem Schreiben vom Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages vom eingebracht.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde vom als Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vom gewertet (Vorlageantrag) und dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Gem. § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Nach § 265 Abs. 1 BAO hatdie Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

§ 281a BAO lautet:

"18a. Verständigung
§ 281a. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen."

Zum Fehlen eines Vorlageantrages :
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (siehe zB ).

In der mit datierten und am bei der belangten Behörde eingegangenen Beschwerde, wurde der Bescheid vom und nicht die Beschwerdevorentscheidung vom genannt. Aus der weiteren Begründung der Beschwerde "... dass die zugrunde liegenden Fakten meiner Beschwerde bereits erledigt sei" ergibt sich, dass mit dieser Formulierung nur die Begründung des Abweisungsbescheids btr. Aussetzung der Einhebung gemeint sein kann (Textierung Abweisungsbescheid: "... da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde"). Aus dem anschließenden Satz in der Beschwerde "Dies kann aber nicht sein, da für die Berechnung des ursprünglichen Steuerbescheids 2021 vom 21.Dezember 2022 diese Daten noch nicht vorgelegen waren. Somit kann dies noch nicht behandelt worden sein" wird zudem deutlich, dass dem Bf. die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom nicht bekannt waren.
Weshalb die belangte Behörde in der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vermeint einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung erkennen zu können, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar.

Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich damit eindeutig, dass mit dem Schriftsatz vom
kein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt, sondern eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom erhoben wurde.

Das Bundesfinanzgericht ist daher der Auffassung, dass ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde. Damit konnte die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde vom (eingelangt am ) trotz erfolgter Vorlage nicht auf das Bundesfinanzgericht übergehen. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

Information für die Parteien (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig (btr. Revision vgl. ).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100617.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at