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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.12.2023, RV/7104152/2017

Aussetzung der Einhebung, Einkommensteuer zwar mittelbar abhängig von der Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide, nach Erledigung jedoch kein Rechtsschutzinteresse mehr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Verlassenschaft nach Bf., A-1, vertreten durch E-1, A-1, E-2, A-2, und E-3, A-1, als bedingt erbantrittserklärte Erben, diese vertreten durch die Notare Dr. Martin Roch und Mag. Andrea Weimann, Franz Schubert-Straße 2a/5, 2320 Schwechat, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom , Steuernummer N-4, betreffend Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Aufgrund des Ergehens des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103012/2010, verfügte das Finanzamt am den Ablauf der Aussetzung der Einhebung für folgende Abgaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Zeitraum
Betrag in €
Anspruchszinsen
2003
6.034,73
Einkommensteuer
2004
25.875,37
Anspruchszinsen
2004
9.604,85
Einkommensteuer
2005
9.875,76
Anspruchszinsen
2005
2.504,75
Einkommensteuer
2006
37.894,35
Anspruchszinsen
2006
3.749,70
Aussetzungszinsen
2012
1.538,25


---//---

In der gegen diesen Bescheid am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer (Bf.) vor, dass Bescheide über den Ablauf von Aussetzungen der Einhebung nach seiner Überzeugung nur insoweit berechtigt seien, als die Beschwerden bzw. Berufungen gegen die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide erledigt worden seien. Dies sei jedoch nur hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Fall gewesen.

Er beantrage daher, folgende Abgaben bis zur Erlassung berichtigter Einkommensteuerbescheide gemäß § 212a BAO auszusetzen:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag in €
Einkommensteuer
2004
15.000,00
Einkommensteuer
2005
22.500,00
Einkommensteuer
2006
15.000,00
Anspruchszinsen
2004
9.864,77
Anspruchszinsen
2005
2.504,75
Anspruchszinsen
2006
3.949,70
Aussetzungszinsen
2017
12.637,58


---//---

Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom (teilweise) statt und setzte die Einhebung folgender Abgaben aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Zeitraum
Betrag in €
Einkommensteuer
2004
15.000,00
Anspruchszinsen
2004
9.604,85
Einkommensteuer
2005
15.000,00
Anspruchszinsen
2005
2.504,75
Einkommensteuer
2006
9.875,76
Anspruchszinsen
2006
3.749,70


---//---

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass sein am eingebrachter Antrag auf Aussetzung von Abgaben gemäß § 212a BAO zwar teilweise berücksichtigt worden sei, zum Teil aber nicht und jedenfalls ohne jede Begründung.

Er beantrage daher die Abänderung der Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf folgende Abgaben:


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Abgabe
Zeitraum
beantragt
berücksichtigt
Differenz
Einkommensteuer
2005
22.500,00
15.000,00
7.500,00
Einkommensteuer
2006
15.000,00
9.875,76
5.124,24
Aussetzungszinsen
2017
12.637,58
0,00
12.637,58


Der Bf. wäre mit einer "zweiten Berufungsvorentscheidung", die seinen Abänderungsantrag berücksichtige, einverstanden. Ansonsten ersuche er um Weiterleitung seines Antrages an das Bundesfinanzgericht.

---//---

Mit Bescheid vom hob das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit auf.

---//---

Mit erneuter Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde am teilweise statt und setzte folgende Abgaben aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Zeitraum
Betrag in €
Einkommensteuer
2006
15.000,00
Anspruchszinsen
2006
3.749,70


Begründend wurde vorgebracht, dass die Abgabenbehörde gemäß der zwingenden Bestimmung des § 212a Abs. 5 lit. b BAO nach Ergehen der Beschwerdeentscheidung vom , RV/71030/2010, verpflichtet gewesen sei, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2004-2006 zu verfügen.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO sei die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhänge, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liege, zurückzuführen sei, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gelte sinngemäß, wenn mit einer Beschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten werde. Nach dieser Bestimmung könnten nur Beträge ausgesetzt werden, die eine Nachforderung darstellten.

Unter Nachforderung im Sinne des § 212a BAO sei jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen (vgl. ).

Aus der Beteiligung des Bf. an der G-2 seien bisher weder Einkünfte in den Jahren 2004 und 2005 erklärt noch steuerlich erfasst worden. Es seien auf Grund dieser Beteiligungen daher auch keine Einkommensteuernachforderungen resultiert, welche in den bisher ausgesetzten Nachforderungen enthalten gewesen seien.

Potentielle Einkommensteuergutschriften auf Grund der beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdeerledigung betreffend die Beteiligung an der genannten Gesellschaft könnten daher gemäß § 212a BAO nicht ausgesetzt werden.

---//---

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. erneut die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte aus, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung unverständlich sei. Das Finanzamt habe offenbar seine Beschwerde vom und das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103012/2010, völlig missverstanden. Im erwähnten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, das auf einem Erkenntnis dieses Gerichtes vom , RV/7100253/2014, basiere, seien Verluste aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2003 anerkannt worden. In den Jahren 2004, 2005 und 2006 seien gleichartige Verluste angefallen; da die Verfahren aber noch im Gange seien, hätten diese Verluste bisher noch nicht berücksichtigt werden können.

Es habe aber keinerlei Veranlassung bestanden, die seit Jahren akzeptierten Aussetzungen gemäß § 212a BAO betreffend Einkommensteuer 2004, 2005 und 2006 und die entstandenen Nebengebühren zu widerrufen. Desgleichen habe keine Veranlassung zur Verrechnung von Aussetzungszinsen bestanden. Die in der Beschwerde vom beantragten Aussetzungen gemäß § 212a BAO seien daher völlig berechtigt, da aus den dargelegten Gründen mit der Korrektur der Steuerbescheide für 2004, 2005 und 2006 zu rechnen sei.

Der Bf. stelle daher - wie bereits in der Beschwerde vom - den Antrag auf Aussetzung folgender Abgaben gemäß § 212a BAO:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag in €
Einkommensteuer
2004
15.000,00
Einkommensteuer
2005
22.500,00
Einkommensteuer
2006
15.000,00
Anspruchszinsen
2004
9.864,77
Anspruchszinsen
2005
2.504,75
Anspruchszinsen
2006
3.949,70
Aussetzungszinsen
2017
12.637,58


---//---

Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht dem Bf. die Behebung eines Mangels der Beschwerde auf, da ihr die Darstellung der auszusetzenden Beträge hinsichtlich der Anspruchszinsen 2006 sowie der Aussetzungszinsen 2017 fehlten, da die angeführten Gesamtbeträge nicht nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beträfen, die aufgrund der gegen die entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheide noch anhängigen Beschwerde insoweit ausgesetzt werden könnten, sondern auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2006, für die aufgrund der abschließenden Entscheidung des , insofern der Ablauf vorzunehmen gewesen sei.

---//---

In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages teilte der Bf. am mit, dass die beantragte Aussetzung von Abgaben nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, über die das BFG mit Entscheidung vom , RV/7103012/2010, abgesprochen habe, im Zusammenhang stehe, da diese Einkünfte in den fraglichen Jahren jeweils negativ gewesen seien und daher gegen die Verweigerung der Berücksichtigung der Verluste Beschwerde zu erheben gewesen sei, aber Anträge auf Aussetzung diesbezüglich gar nicht gestellt hätten werden müssen.

Richtig sei allerdings, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 2004-2006 aufgrund geänderter Umstände geringer gewesen sei als seinerzeit beantragt. Diesbezüglich sei daher wohl eine verhältnismäßige Aussetzung von Anspruchs- und Aussetzungszinsen gerechtfertigt, die wie folgt berechnet worden seien:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorschreibung laut Beschwerde
Antrag auf Aussetzung
Einkommensteuer 2004
25.875,37
15.000,00
Einkommensteuer 2005
16.503,88
22.500,00
Einkommensteuer 2006
51.676,42
15.000,00
94.055,67
52.500,00
= 55,8%


Antrag auf Aussetzung daher:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
55,8%
Anspruchszinsen 2004
9.604,85
Anspruchszinsen 2005
3.461,19
Anspruchszinsen 2006
5.242,94
18.308,98
10.216,80


Tabelle in neuem Fenster öffnen
55,8%
Aussetzungszinsen
12.637,58
7.051,80


Die Anträge auf Aussetzung der Einkommensteuern blieben unverändert.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag
69.768,20


---//---

Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt um Übermittlung der entsprechenden Einkommensteuerbescheide und Bekanntgabe, ob und in welcher Höhe (in Bezug auf die Höhe der ausgesetzten Abgaben) die bekämpften Feststellungsbescheide (leider nur in Papierform vorhanden und daher dem BFG nicht vorliegend) der Gesellschaften G-1 (StNr. N-1), G-2 (StNr. N-2) und G-3 (StNr. N-3) gemäß § 295 BAO Eingang in die Einkommensteuerfestsetzungen des Bf. für die Jahre 2004-2006 gefunden hätten, da ansonsten eine Aufhebung des mit Bescheid vom verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht kommen könne.

---//---

In Beantwortung des Vorhaltes teilte das Finanzamt am mit, dass die vom BFG genannten Beteiligungen in den Erstbescheiden folgendermaßen erklärt und entsprechend veranlagt worden seien:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinn/Verlust - Tangente
aus der Beteiligung des Bf. an folgenden Gesellschaften
Abgabe
Bescheiddatum
G-1
G-2
G-3
Einkommensteuer 2004
vom
- 50.474,26
- 77.215,06
Einkommensteuer 2005
vom
- 50.000,00
Einkommensteuer 2006
vom
40.000,00
- 36.000,00
- 84.000,00


Im Zuge von Beschwerdevorentscheidungen in diesen Jahren, datiert mit , seien unter anderem diese Beteiligungen anhand der zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Tangentenmitteilungen mit Einkünften in der Höhe von € 0,00 berücksichtigt bzw. geändert worden. Es seien diesbezüglich keine gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeänderte Bescheide ergangen.

Am sei schließlich die Beschwerdeentscheidung des BFG zu diesen Jahren ergangen, wobei die Einkünfte aus der Beteiligung des Bf. an der G-1 gemäß Erkenntnis des , im Jahr 2004 mit - € 1.817,91, im Jahr 2005 mit € 1.756,54 und im Jahr 2006 mit € 0,00 ermittelt und festgestellt worden seien.

Bei den Beteiligungen an der G-2 und der G-3 seien keine oder € 0,00 Einkünfte ermittelt bzw. berücksichtigt worden.

Auf das Erkenntnis des , Seite 12 Pkt B, werde verwiesen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 212a Abs. 1 BAO: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

§ 212a Abs. 3 BAO: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

§ 212a Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung oder
b) Erkenntnisses oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Zunächst ist festzustellen, dass der angefochtene Bescheid vom , mit dem der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuern 2004-2006, der Anspruchszinsen 2003-2006 sowie der Aussetzungszinsen 2012 verfügt wurde, aufgrund des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103012/2010, erging. Darin wurde über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung meritorisch abgesprochen, nicht aber über die Einkünfte aus den Beteiligungen an folgenden Gesellschaften:


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G-1
N-1
G-2
N-2
G-3
N-3


Da die Beschwerdeeinwendungen betreffend die Gewinn- und Verlustfeststellungen an den genannten Gesellschaften gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht berücksichtigt werden konnten, war die Beschwerde in der genannten Entscheidung des BFG insoweit als unbegründet abzuweisen.

Allerdings konnte aufgrund der Beschwerdeerledigung ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO nur hinsichtlich der die Vermietung und Verpachtung betreffenden Abgabenbeträge verfügt werden, nicht jedoch hinsichtlich der strittigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus den genannten Beteiligungen, da gegen die Feststellungsbescheide jeweils noch Beschwerden anhängig waren und gemäß § 212a Abs. 1 BAO auch Abgaben, deren Höhe mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängen, ausgesetzt werden können.

Eine mittelbare Abhängigkeit von der Beschwerdeerledigung liegt vor allem vor, wenn ein Grundlagenbescheid (zB Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO) mit Bescheidbeschwerde angefochten ist; diesfalls kommt die Aussetzung der abgeleiteten Abgabe (zB Einkommensteuer des Beteiligten) in Betracht ().

Wurde anlässlich einer Beschwerde gegen einen Grundlagenbescheid die Aussetzung eines sich aus einem abgeleiteten Bescheid ergebenden Abgabenbetrages bewilligt, so ist, falls ein ändernder Bescheid gemäß § 295 BAO zu ergehen hat, der Ablauf der Aussetzung frühestens gleichzeitig mit der Erlassung des ändernden Bescheides zu verfügen. Dies deshalb, weil die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages, von dem feststeht, dass er als Folge der stattgebenden Beschwerde(vor)entscheidung betreffend den Grundlagenbescheid anlässlich der Bescheiderteilung gemäß § 295 BAO gutzuschreiben sein wird, mit dem für die Schaffung des § 212a BAO maßgeblichen Rechtsschutzgedanken nicht vereinbar ist (vgl. Ellinger/Iro/ Kramer/Sutter/Urtz, BAO § 212a Anm. 54; RAE Rz 512).

Allerdings hat das Bundesfinanzgericht mittlerweile über die Beschwerden gegen die den Einkommensteuernachforderungen zugrundeliegenden Feststellungsbescheide betreffend die Beteiligungen des Bf. an den Gesellschaften G-1 (RV/7101156/2018, erledigt am unter RV/7101107/2018), G-2 (RV/7100489/2014, erledigt am unter RV/7100470/2014) und G-3 (RV/7101387/2013, erledigt am unter RV/7101368/2013) bereits entschieden, weshalb nunmehr mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses die beantragte Aussetzung der Einhebung nicht mehr bewilligt werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104152.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at