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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.11.2023, RV/4100529/2019

Stempelgebühren, Rechtsgebühren

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/16/0019. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.P.P in der Beschwerdesache ***Bf1***, Ort, vertreten durch Mag. R.F Rechtsanwalt, Stadt 1,, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: Finanzamt Österreich Dienststelle Sonderzuständigkeiten) vom betreffend Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) 1957 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert:

Die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) 1957 wird in Höhe von 128,70 Euro festgesetzt. Die Gebührenerhöhung gemäß § 9 GebG 1957 wird in Höhe von 57,20 Euro festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen sind den Entscheidungsgründen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) beantragte mit Schriftsatz vom 9. Feber 2015 beim Amt d. x LReg. die Bewirtschaftung seiner Imkerei "durch eine andere Biene" zu genehemigen. Schriftlich führte er aus:
"… die x LReg. möge ihm die Ausnahme zur Haltung einer anderen Biene erteilen."

Begründet wurde der Antrag damit, dass er vom Amt aufgefordert worden sei, den Antrag auf Bewirtschaftung durch eine andere Biene zu stellen.

Verbesserungsauftrag vom :

Mit Verbesserungsauftrag teilte das Amt der x LReg. die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 11 x Bw.Ges (B.Ges.) zur Haltung einer anderen Biene als der Rasse "Bez." mit.
Demgemäß darf eine Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. nur erteilt werden, wenn
a) nur Bienen einer bestimmten Rasse gezüchtet werden;
b) eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastadisierung nicht zu befürchten ist;
c) der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft nicht gefährdet werden und
d) die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse "Bez." in Bez.-Land nicht gefährdet wird.

Eine dieser Voraussetzungen wäre, dass nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet werden (§ 11 Abs. 2 lit.a B.Ges.). Aus dem Antrag sei nicht ersichtlich, für welche Bienenrasse die Bewilligung beantragt werde.

Schriftsatz vom :

Mit Schriftsatz vom teilte der Bf. mit, dass die Haltung der "***2***" Biene oder die Haltung der "L" oder der Biene "A m m" beantragt werde. Es sei nicht geplant, die "Bienen aller genannten Rassen zugleich am jeweiligen Standort zu halten".
Der Bf. wies darauf hin, dass bekannt sei, "an welchem Standort der Imker seine Bienenwirtschaft betreibt". Es könne sein, dass sich Standplätze betriebstechnisch verändern.
Schriftlich wurde wörtlich ausgeführt:
"Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im x Bienenbewirtschaftungsgesetz vorgesehene Biene, da betriebstechnisch nicht anders möglich, auch auf dem Betrieb des Antragstellers vorkommen wird. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. Diesbezüglich werde auf das x1 Bienenzuchtgesetz verwiesen, wonach dort zwei Bienenrassen zugelassen sind."

Verbesserungsauftrag vom :

Mit zweitem Verbesserungsauftrag beauftragte das Amt der x LReg. den Bf. bekanntzugeben,
-für welchen Standort/welche Standorte (Grundstücksnummer/Katastralgemeinde) die Bewilligung anderer Bienen beantragt werde;
-welche Bienenrasse am jeweiligen Standort gehalten werden soll;
-ob beabsichtigt sei, Bienen aller genannten Rasse zugleich am jeweiligen Standort zu halten.

Verbesserungsauftrag vom :

Mit drittem Verbesserungsauftrag vom teilte das Amt dem Bf. mit, dass er dem Ersuchen die Bienenrasse je Standort bekanntzugeben nicht nachgekommen sei. Es sei daher eine fachliche Beurteilung nicht möglich.

Schriftsatz vom :

Mit Schriftsatz vom gab der Bf. bekannt, dass er die Bienen auf dem Grundstück Nr. 84/1 KG nr.x ***1*** hält. Es sei beabsichtigt, die Bienen in neun namentlich genannten Gemeinden zu halten. Die Standorte sind aufgrund der Meldung bei den angeführten Gemeinden einsehbar.
Wörtlich wurde ausgeführt:
"Diesbezüglich ist schon seinerzeit eine Meldung an die x LReg. erfolgt."

Bescheid des Amtes der x LReg. vom :

Das Amt der x LReg. hat mit Bescheid vom den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom gemäß § 11 Abs. 1 B.Ges. unter Punkt Erstens (Punkt 1.) abgewiesen und dem Bf. unter Punkt Zweitens (Punkt 2.) Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 19 B.Ges. angeordnet.

Der Bf. erhob gegen den Bescheid Beschwerde.

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Dem Bf. wurde in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht am aufgetragen, die einzelnen geplanten Standorte für die Haltung der "***2***" Biene bekannt zu geben.

Schriftsatz vom :

Mit Schriftsatz vom gab der Bf. 66 mögliche Standorte (Grundstücke und Katastralgemeinden) in neun Gemeinden für die Bienenzucht an.

Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Bez.-Land vom :

Das Landesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom , Zahl: GZl., die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Abweisungsbescheid der x LReg. vom , Zahl: Geschäftzahl, auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 1 B.Ges. auf Haltung der "***2***" Biene nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in Spruchpunkt "Erstens" (1-tens) abgewiesen und den Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides bestätigt.

Die Eventualanträge des Bf. auf Haltung der "L" bzw. "M0" wurden in Spruchpunkt "Zweitens" (2.-tens) wegen Unzuständigkeit des Landesgerichtes zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides betreffend den Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu ergreifen, wurde als unbegründet abgewiesen.

Die Zurückweisung der Eventualanträge erfolgte aus rechtlichen Gründen. Das Landesverwaltungsgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass eine Erledigung der nachgereihten Eventualanträge erst dann möglich sei, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH, 2013/11/0103). Aus diesem Grunde wurde der Antrag auf Haltung der "***2***" Biene einer inhaltlichen Erledigung zugeführt. Die beiden Eventualanträge wurden keiner inhaltlichen Erledigung zugeführt und waren daher mit Beschluss wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Dem behördlichen Verfahren und dem Verfahren beim Landesverwaltungsgericht liegen das Gutachten der Amtssachverständigen DI B.K vom sowie das Gutachten des Prof. Dr. J.P.N vom einschließlich näher genannter Eingaben zugrunde.

Die Amtssachverständige führte aus, dass die beantragte Bienenrasse durch ihre Stechlust, ihr unruhiges Temperament und ihre Aggressivität auffalle. Wenn sich diese Bienenrasse etwa durch Standbegattung unkontrolliert mit anderen Rassen kreuze, treten in den Folgegenerationen verstärkt negative Eigenschaften auf. Wissenschaftliche Versuche und Beobachtungen führten zu dem Ergebnis, dass Kreuzungen zwischen der sanftmütigeren Bez. Biene mit anderen Bienenrassen dazu führen, dass die Bienenvölker aggressiver werden und stechlustige Bienen die Arbeit der Imker erschweren würden (Erkenntnis, Seite 13). Schließlich sei der anhaltende Trend, Bienenvölker in urbanen Gebieten zu halten nur mit sanften Bienenvölkern möglich.

Unter dem Punkt: "Hybridisierung von Bienenvölkern" wurde der Flugbereich der Königin mit ca. 5 km und jener der Drohnen mit bis zu 40 km angegeben. Es errechne sich solcherart ein Flugkreis von mehr als 5000 km².
Schriftlich wurde ausgeführt:
"Befinden sich im selben Flugkreis Bienen verschiedener Rassen, kommt es aufgrund des Paarungsverhalten vor allem bei Standbegattung zur Hybridisierung von Bienenvölkern. Auch bei Zuchtvölkern ist durch stille Umweiselung (Königinnenerneuerung durch das Bienenvolk) eine Hybridisierung von Bienenvölkern nicht auszuschließen."

Zu den Bienenstandorten stellte die Amtssachverständige fest, dass die neun Gemeinden, in denen das Aufstellen von Bienenstöcken beantragt werde, Flächen von 47 bis 278 km² haben.

In sämtlichen Gemeinden sind Bienenvölker der Rasse Bez. gemeldet.
"Die beantragten Standorte zur Haltung von "anderen Bienen" befinden sich somit im Flugkreis von Bez. Bienenvölkern."(Erkenntnis, Seite 14).

Ausgehend vom ökologischen Nutzen der Bienenhaltung insgesamt und aufgrund des unterschiedlichen Temperaments der Bienenvölker sei ein problemloses Nebeneinander von Bez. Bienen und den beantragten Bienen nicht möglich. Bei Erteilung einer Bewilligung sei eine Steigerung der Aggression von Bienenvölkern zu befürchten. Schriftlich wurde wörtlich ausgeführt:
"Eine antragsgemäße Erledigung führt zur Gefährdung der Zucht, Haltung und Wanderung von Bienen der Rasse Bez.."(Erkenntnis, Seite 15).

Wörtlich wurde im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (Seite 44) festgestellt:
"Innerhalb eines Flugradius von zehn Kilometern zu allen im Spruch genannten Bienenstandorten des Beschwerdeführers befinden sich Bienenstände anderer Halter, die laut Meldung an die jeweilige Gemeinde der Rasse Bez. angehören.
Durch die (beantragte und tatsächlich ausgeübte) Haltung anderer Bienen als jener, die der Rasse
Bez. angehören, wird die Haltung der Bez.-Biene an diesen benachbarten Bienenständen gefährdet, weil eine Einkreuzungsmöglichkeit besteht."

Fortgesetztes Verfahren:

Der Bf. beantragte bei der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens.

Bescheid des Amtes der x LReg. vom :

Das Amt d. x LReg. hat im fortgesetzten Verfahren den Eventualantrag des Bf. auf Haltung der Biene "L" an insgesamt 66 Standorten gemäß § 11 Abs. 2 K-BWG, LGBI. Nr. 63/2007, mit Bescheid vom , Zahl: gzl., abgewiesen.
Begründend wurde auf den Erstbescheid vom und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom ,verwiesen. Festgestellt wurde, dass der VwGH die ao. Revision des Bf. mit Beschluss zurückgewiesen hat (VwGH, Ra 2017/07/0065).

Im fortgesetzten Verfahren führte die Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom aus, dass die Kreuzung von Bienen verschiedener Rassen mit der Bez. Biene dazu führe, dass stechlustigere Bienen hervorkommen, welche die Arbeit der Imker erschweren und auch zu Beanstandungen in Wohngebieten führen kann.

Die Flugradien von Jungkönniginnen und Drohnen sind beträchlich. Befinden sich im selben Flugradius Bienen verschiedener Rassen, ist eine gegenseitige genetische Beeinflussung nicht zu vermeiden: "Das heißt, dass Drohnen eines Bienenstandes oder einer Rasse nicht nur Jungkönniginnen desselben Bienenstandes oder derselben Rasse begatten, sondern auch Jungkönniginnen anderer Bienenstände und anderer Rassen."

"Die Paarungsdistanz von Königinnen und Drohnen beträgt mehrere Kilometer. Königinnen fliegen bis zu 5 Kilometer weit (entspricht einer Fläche von 78,5 km²). Drohnen können die 2- bis 3-fache Distanz (entspricht einer Fläche von 314 km² - 706,5 km²) zurücklegen, vereinzelt auch darüber."

Zusammenfassend hielt die Sachverständige fest, dass die im Antrag angegebenen Standorte im Flugbereich von Bez. Bienenenvölkern liegen.
Wörtlich hielt die Sachverständige nach Überprüfung der Gemeindemeldeliste des Jahres 2017 im angefochtenen Bescheid des Amtes der x Landesregierung (Seite 7) fest:
"Im Umkreis der beantragten L Bienenstände (5 km und darunter) befinden sich Bez. Bienenestände (laut Gemeindemeldung 2017)."

Da aufgrund der Paarungsbiologie im selben Gebiet zwei Bienenrassen nebeneinander nicht ohne gegenseitige genetische Beeinflussung gehalten werden können, wären Rassenkreuzungen und davon ausgehende negativen Konsequenzen für Bez. Imker sowie deren Zucht unvermeidbare Folgen.

Folglich wies das Amt der x LReg. unter Bezugnahme auf das Gutachten der Amtssachverständigen auch den Eventualantrag ab.

Nach der Rechtsmittelbelehrung verfasste das Amt folgenden Hinweis:

"Nach Ansicht des ***4*** Bez.-Land ist die Erteilung einer Bewilligung nach § 11 B.Ges. ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, wobei für jeden Standort ein gesonderter Antrag eingebracht worden ist, weil es möglich ist, dass an jedem Standort andere Verhältnisse bestehen, insbesondere was die Gefährdung der Zucht und Haltungder Bez. Biene betrifft (GZlen***4*** ua).

Für die vorliegenden Anträge sind feste Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs.1 iVm § 12 Gebührengesetz 1057, BGBI.Nr. 267/1957 idgF. in Höhe von EUR 14,30 pro Eingabe, somit insgesamt EUR 943,80 (beantragt sind 66 Standorte), innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein zu entrichten. Bei nicht fristgerechter und/oder unvollständiger Zahlung ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu verständigen."

Der Beschwerdeführer entrichtete die Gebühr einmal und begründete dies damit, dass lediglich ein Antrag gestellt worden sei.

Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel oder Rechtsgebühren:

Infolge nicht vollständiger Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr verständigte das Amt der x LReg. das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel über die Nichtentrichtung der Gebühren. Der amtliche Befund langte am beim Finanzamt ein. Als Beilagen wurden der Bescheid vom mitsamt der Beschwerde vorgelegt. Unter Bemerkungen wurde ausgeführt:

"Die Anträge wurden nach § 11 x BW.G (B.Ges.) gestellt. Ohne Ausnahmegenehmigung der x LReg. ist es in Bez.-Land nach dem B.Ges. nicht erlaubt andere Bienen als solche der Rasse "Bez." zu halten."

……….

"Im Rahmen der anhängigen Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht die Rechtsmeinung vertreten, dass für jeden einzelnen Standort, an dem die Bienenhaltung beantragt wurde, ein gesonderter Antrag eingebracht worden ist, weil es möglich ist, dass an jedem Standort andere Verhältnisse bestehen, insbesondere was die Gefährdung der Zucht und Haltung der Bez. Biene betrifft (siehe dazu beispielsweise unter Punkt zu "zu Spruchpunkt 1 der rechtlichen Beurteilung" im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ***3***). Eine Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung zur Haltung einer anderen Bienenrasse nach § 11 Abs. 2 B.Ges. ist, dass die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse Bez. in Bez.-Land nicht gefährdet werden (lit d). Diese Voraussetzung wird fachlich von den Sachverständigen für Bienenzucht-und Bienenhaltung derart geprüft, ob sich im Umkreis (5 km oder darunter) der beantragten Bienenstandorte andere Bez. Binenestände befinden und es dadurch-durch die meist praktizierte Standbegattung (Paarung der Bienen im freien Luftraum) -zu Vermischungen der Bienenrassen kommen kann.

Aus diesem Grund wurde im Bescheid vom der Gebührenschuldner darauf hingewiesen dass nach Ansicht der x Landesregierung für die vorliegenden Anträge je Standortfeste Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 i.V.m. § 12 Gesetz in Höhe von Euro 14,30 somit insgesamt Euro 943,80 (beantragt sind 66 Standorte) anfallen. Einbezahlt wurde nur eine Gebühr in Höhe von Euro 14,30."

Bescheid vom :

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 iHv Euro 929,50 und mit Bescheid über die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% die zusätzliche Gebühr iHv Euro 464,75 festgesetzt.

Beschwerde vom :

In der Beschwerde vom wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, unzureichende Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet.
Unter Punkt A. wird der gesetzliche Rahmen und Verfahrensablauf dargestellt.

Der Bf. führte aus, dass er nach dem Erkenntnis des ***4*** vom mit Eingabe vom angefragt habe, welche weiteren Schritte die Behörde bezüglich der Eventualanträge gesetzt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hat (Beschwerde, Seite 6).

Das Land habe sodann nach Einholung eines weiteren Gutachtens den Abweisungsbescheid vom erlassen und im Spruch sämtliche 66 Standorte angeführt. Das Land habe darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, wobei für jeden Standort ein gesonderter Antrag eingebracht worden ist, weil es möglich ist, dass an jedem Standort andere Verhältnisse bestehen, insbesondere was die Gefährdung der Zucht und Haltung der Bez. betrifft.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vorliegen, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang bestehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, dann ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen.

Ein innerer Zusammenhang liege dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Es komme bei einem inneren Zusammenhang darauf an, ob das rechtliche Schicksal kumulierter Anträge verschieden sein kann ().
Das durch eine Eingabe mehrere Amtshandlungen veranlasst werden, kann ein Hinweis darauf sein, ob die Eingabe mehrere Ansuchen enthält (, 96/16/0287).
Ob daher im Beschwerdefall von einer Kumulierung nicht miteinander im Zusammenhang stehenden Ansuchen auszugehen ist, ist einerseits anhand der materiellen Rechtsgrundlage und andererseits anhand der Frage zu klären, ob mehrere Amtshandlungen erforderlich waren ().

Schriftlich führte der Bf. aus:
"Der Beschwerdefall ist - wäre der Eventualantrag bewilligt worden - mit dem Tatbestand des § 12 Abs 2 GebG vergleichbar, weil es hier nicht um mehrere Ansuchen in einer Eingabe, sondern um die Frage geht, ob mehrere Anträge in einer Bescheidausfertigung bewilligt wurden; die Rechtsfolge ist aber in beiden Fällen des § 12 GebG dieselbe. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/15/0044, - noch unter der Herrschaft des BergG 1975 - zu Bergwerksberechtigungen ausgesprochen, dass für die Lösung der Frage, ob mehrere Ansuchen oder mehrere Bewilligungen im Sinne des § 12 Abs. 1 oder 2 GebG Bergwerksberechtigungen für mehrere Grubenmaße betraf, zum Vorteil des Gebührenpflichtigen als Verleihung einer Berechtigung zu verstehen sei."

Aus dem Wortlaut des § 11 B.Ges. leite sich wörtlich ab, dass die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse Bez. angehören der Bewilligung der LReg. bedürfen. Dabei sei laut Gesetzeswortlaut eine Bewilligung zu erteilen.

"Im vorliegenden Sachverhalt wären auch nicht mehrere Amtshandlungen nötig gewesen. Lediglich die Amtssachverständigesah es zur Beurteilung der Frage, ob Zucht und Haltung von Bienen der Rasse "Bez." in Bez.-Land nicht gefährdet werde, für erforderlich an, die Überdeckung von Flugkreisen der Bienen an angegebenen Standorten über Gebieten, in denen Bez. -Völker gemeldet sind, zu überprüfen. Ausschließlich aufgrund dieser Herangehensweise war es - über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes - erforderlich, die Standorte der Bienenstände anzugeben."

Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu die Gebühr einmalig in Höhe von Euro 14,30 festzusetzen, in eventu in einem neuerlichen Verfahren den Sachverhalt zu ergänzen und einen neuen Bescheid zu erstellen.

Beschwerdevorentscheidung vom :

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und hielt fest, dass die Eingabegebühr je Eingabe festzusetzen sei. Werden gemäß § 12 Abs. 1 GebG in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, ist für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten.

Vorlageantrag:

Der Bf. beantragte mit Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. beantragte, nachdem das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Erstbescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung in Spruchpunkt "Eins" betreffend die Haltung der "***2***" Biene abgewiesen hat, mit Fortsetzungsantrag die Haltung der Bienenrasse "L" für 66 mögliche Standorte in neun Gemeinden.

Die Gemeinden liegen in geographischer Umgebung zueinander. Die Luftlinie zwischen den beiden Gemeinden F.-G (Katasterfläche: 100,97 km²) und L1 (Katasterfläche: 93,80 km²) beträgt 26,18 km. Die Luftlinie zwischen L1 und St.B***5*** (Katasterfläche: 111,8 km²) beträgt 35,69 km.

Bienen können eine Fläche im Ausmaß bis zu etwa 700 km² anfliegen. Die neun Gemeinden haben eine Katasterfläche von 47 km² bis 278 km².

Bienenköniginnen können bis zu fünf Kilometer weit fliegen und dabei eine Flache bis zu 78,5 km² anfliegen. Drohnen können die dreifache Distanz zurücklegen und dabei eine Fläche bis zu 706,5 km² anfliegen. Die Überprüfung durch die Amtssachverständige ergab, dass im Umkreis von fünf Kilometern aller beantragten L Standorten Bestände von Bez. Bienen gemeldet sind (Gemeindemeldungen 2017). Die angeführten Standorte liegen im Flugbereich von Bez. Bienenvölkern. Aufgrund der Paarungsbiologie können im selben Gebiet nicht zwei Bienenrassen nebeneinander ohne gegenseitige genetische Beeinflussung gehalten werden. Rassenkreuzungen würden negative Folgen für Bez. Imker sowie für deren Haltung und Zucht dieser Bienenrasse bewirken (Bescheid, Seite 8).

Bei der Überprüfung der Standorte ist zu prüfen, ob im Umkreis von fünf Kilometern zu jedem einzelnen Standort die geschützte Bienenrasse gehalten wird.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die vorgelegten Anträge mitsamt Ergänzungsschriftsätzen, Verbesserungsaufträgen, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom , dem Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom , dem Beschwerdeschriftsatz, der Beschwerdevorentscheidung mitsamt Vorlageantrag.

3. Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr. Die Gebühr beträgt 14,30 Euro.

§ 12 GebG lautet:
"(1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.
(2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten."

§ 5 x Bienenwirtschaftsgesetz - Meldepflicht - lautet:

(1) Die Neuaufstellung und die Auflassung eines Heimbienenstandes sind vom Bienenhalter unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Der Meldung ist gegebenenfalls eine Ablichtung der Bewilligung gemäß § 11 anzuschließen.
(2) Die Bienenhalter sind verpflichtet, dem Bürgermeister bis längstens 15. April jeden Jahres den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse "Bez." (Apis mellifera Bez.) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat diese personenbezogenen Daten der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde über Aufforderung zu übermitteln, wenn dies zur Bekämpfung von Tierseuchen oder von Pflanzenschädlingen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des § 11 erforderlich ist.
(3) Jeder Bienenstand ist in deutlich lesbarer Form mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Bienenhalters zu kennzeichnen.
(4) Der Bienenhalter ist verpflichtet, die Bienenstände durch wiederkehrende Kontrollen zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche und fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.
(5) Die Beförderung der Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen.

§ 11 x Bienenwirtschaftsgesetz lautet:

"(1) Die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" angehören, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) nur Bienen einer bestimmten Rasse gezüchtet werden;
b) eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastadisierung nicht zu befürchten ist;
c) der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft nicht gefährdet werden und
d) die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse "
Bez." in Bez.-Land nicht gefährdet wird."

Nach der somit sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 12 GebG ist die Eingabengebühr für jedes Ansuchen zu entrichten, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden. Nach ständiger hg Rechtsprechung liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere selbstständige Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (vgl. ; , 91/15/0129; , 96/16/0287).

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Die Amtssachverständige hat überprüft, ob in den neun Gemeinden, in denen sich die beantragten 66 Standorte befinden, Bez. Bienen in einem Umkreis von 5 km gemeldet sind. Die jeweiligen Gemeindeflächen haben ein geringeres Flächenausmaß als jenes, welches von einer Biene als Fluggebiet benützt werden kann.
Es wäre möglich, dass in solchen Gemeinden, in denen keine Bez. Bienen gehalten werden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Bienen einer anderen Rasse gehalten werden können.

Zum inneren Zusammenhang:
Geht man nun davon aus, dass Bienen ein Flächenausmaß bis zu etwa 700 km² anfliegen können, ergibt sich aufgrund der jeweiligen Gemeindeflächen, welche ein Ausmaß von 47 km² bis 278 km² haben, dass es zu Flugkreisüberschneidungen kommen kann und daher bereits aus diesem Grunde die Haltung einer anderen Bienenrasse nicht möglich ist. Insoweit besteht aus Sicht des erkennenden Richters zwischen all jenen Standorten die in einem Gemeindegebiet liegen ein innerer Zusammenhang, weil für die Beurteilung dieser Frage das Flächenausmaß der Gemeinden im Verhältnis zu den Flugflächen von Bienen entscheidend ist.

Die inhaltliche Überprüfung ergab, dass die beantragten Standorte in den neun Gemeinden im Umkreis von 5 km zum nächsten Bez. Bienenstand gelegen sind. Daher könne die Haltung der Bienenrasse "L" nicht bewilligt werden.

Aus Sicht des erkennenden Richters stehen die beantragten Standorte, soweit sie sich in einer Gemeinde befinden untereinander in einem sachlichen inneren Zusammenhang, weil auch die Meldung der Bienenstände in einem Gemeindegebiet immer an den jeweiligen Bürgermeister der Gemeinde zu erfolgen hat.

Angesichts der neun Gemeinden und Entfernungen zueinander kann es zwischen den Gemeinden zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Innerhalb einer Gemeinde kann es aus Sicht des erkennenden Richters aufgrund der kleineren Gemeindeflächen und dem möglichen Flugradius der Bienenvölker zu keinem unterschiedlichen Ergebnis kommen.

Nach Ansicht des erkennenden Richters stehen daher Anträge soweit sie Standorte betreffen, welche in einer Gemeinde liegen, in einem engen inneren Zusammenhang.

Innerhalb einer Gemeinde ist es möglich, dass es zu Flugkreisüberschneidungen kommt. Dies würde für Bez. Imker die beschriebenen negativen Folgen nach sich ziehen. Aufgrund des Paarungsverhalten würde dies in weiterer Folge genetisch zu Hypridbienen führen und deren Bestand gefährden. Die Haltung einer anderen Bienenrasse würde sich negativ auf die Ökologie und Sicherung der Bestäubungssleistung für die Landwirtschaft auswirken (Erkenntnis, Seite 21, "Flächendeckende Bienenhaltung").

Die Gebühr wird daher für jene beantragten Standorte, die sich in den einzelnen Gemeinden befinden, gesondert festgesetzt. Soweit die Standorte innerhalb einer Gemeinde liegen, besteht aus Sicht des erkennenden Richters zwischen den einzelnen Standorten ein innerer sachlicher Zusammenhang. Diesen Standorten ist nämlich gemeinsam, dass sie jeweils in Gemeindegebieten liegen, welche kleiner als der mögliche Flugkreis von Bienen sind. Die Gebühr ist daher für die jeweiligen Standorte je Gemeinde festzusetzen.

Zur Höhe:
Die Gebühr gemäß § 14 TP 6 GTebG in Höhe von Euro 14,30 beträgt für neun gemeindebezogene Anträge 128,70 Euro.
Die Gebühr wurde einmal entrichtet. Die Gebührenerhöhung beträgt gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 50 vH. von der bislang nicht entrichteten, verkürzten Gebühr in Höhe von 114,40 Euro.
Die Gebührenerhöhung beträgt daher 57, 20 Euro.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis steht im Einklang mit der angeführten VwGH Judikatur (), sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100529.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at