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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.08.2023, RV/7106396/2019

Vergleich, Gebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Hannes Prosen in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch Vertreter ***1*** GmbH, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich Dienststelle Sonderzuständigkeiten) vom betreffend Gebühren gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit.a Gebührengesetz (GebG) 1957 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom zeigte die Rechtsanwaltskanzlei Vertreter den zwischen der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.in) und der Firma F.1 GmbH abgeschlossenen Vergleich zur Vergebührung gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. a GebG an. Die "Vergleichsvereinbarung" wurde am von beiden Parteien unterfertigt.
Es wurde darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien beim Landesgericht für Zivilrechtssachen ***2*** ein Rechtsstreit anhängig gewesen ist. Der Vergleich wurde über diesen Rechtsstreit abgeschlossen.
Im Vergleich habe die beklagte Partei die Zahlungsverpflichtung iHv Euro 72.652,65 übernommen und auf die geltend gemachten Schadenersatzansprüche verzichtet.
Die Bf.in verpflichtete sich dafür zur Gewährung eines Rabattes iHv 50% auf Bestellungen bis zum bis zu einem Rabattgesamtbetrag iHv Euro Betrag.
Angemerkt wurde, dass die im Vergleich zusätzlich abgeschlossene Rabattvereinbarung von der Vergleichsgebühr ausgenommen sei, "da diesbezüglich lediglich auf eine Leistung verzichtet wird".
Daher falle aus Sicht der Bf.in die Vergleichsgebühr für die im Vergleich übernommene Zahlungsverpflichtung iHv Euro 726,53 (1%) an.

Bescheid:

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Gebühr gemäß § 30 TP 20 Abs. 1 lit.a GebG 1957, ausgehend von der Bemessungsgrundlage in Höhe von Euro 362.652,65, in Höhe von Euro 3.626,53 (1%) fest. Der Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen wurde in Höhe von Euro 362.652,65 angenommen.
Begründend wurde darauf hingewiesen, dass auch die Rabattgewährung "begrenzt mit dem Höchstbetrag von Betrag € zu berücksichtigen" sei.

Beschwerde:

In der Beschwerde führte die Bf.in zur Bemessungsgrundlage aus, dass es sich bei dem vereinbarten zu gewährenden Rabatt auf Bestellungen bis bis zu einer Gesamthöhe von Euro Betrag, rechtlich um einen Verzicht handelt. Bemessungsrundlage für den Vergleich ist der Gesamtwert der positiv zu erbringenden Leistungen. Nicht dazu gehören solche Leistungen, auf die verzichtet werde.
Entgegen der Rechtsmeinung des Finanzamtes sei daher die Rabattgewährung nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichsgebühr bemesse sich daher nach der von einer Partei übernommenen Verpflichtung iHv Euro 72.652,65 und betrage Euro 726,53.

Beschwerdevorentscheidung:

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde zum Streitpunkt der Höhe der Bemessungsrundlage ausgeführt, dass die Gewährung des Rabatts bis zu einer Höhe von Euro Betrag für Bestellungen bis keinen Verzicht im Sinne der VwGH-Judikatur, sondern eine positive Leistung darstelle.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass die beklagte Partei im Zivilprozess Schadenersatzansprüche iHv Euro ***3*** gegen die Klage der Bf.in auf Bezahlung der Forderung iHv Euro 72.652,65 eingewendet hat.
Im Vergleich wurde auf den prozessgegenständlichen Schadenersatzanspruch iHv Euro ***3*** verzichtet. Daher wurde dieser Betrag nicht in die Bemessungsgrundlage für die Vergebührung aufgenommen. Rechtlich wurde darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die "vergleichsweise Aufgabe eines streitigen Anspruches" keine Leistung im Sinne des § 33 TP 20 Abs. 1 GebG darstelle. Auf das Erkenntnis des Zl. 866/54, wurde hingewiesen.

Vorlageantrag

Im Vorlageantrag wendete die Bf.in ein, dass die Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach der gewährte Rabatt bis zu einem Rabattgesamtbetrag iHv Euro Betrag eine positive Leistung darstelle, unrichtig sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Höhe des gewährten Rabattes noch nicht feststehe, da dieser für zukünftige Bestellungen und auch nur für solche, welche bis erfolgen, gewährt werde.
Zudem stelle die Gewährung des Rabattes auf zukünftige Bestellungen einen Verzicht und keine positive Leistung dar. In diesem Sinne hat bereits der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , ZL. 2002/16/0024, entschieden, dass es sich bei einer zukünftigen Mietreduktion in Höhe von 20% (bis zum Ende der Bauarbeiten an einer U-Bahn Haltestelle) um keine Leistung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG handelt, sondern vielmehr um einen Verzicht (Aufgabe eines Rechtes), der keine Gebühr auslöst.
Auch im vorliegenden Fall gehe es um die Aufgabe eines Anspruches in einer prozentmäßigen Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Betrag. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, als jener im zitierten Erkenntnis.

Vorlagebericht

Das Finanzamt legte die bezughabenden Schriftsätze vor und wies auf das VwGH Erkenntnis vom , Zl. 866/54 hin. Zum Einwand, dass Leistungen auf welche verzichtet werde nicht in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen wären, führte das Finanzamt aus, dass die aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitete Rechtsansicht so zu verstehen sei, dass die "vergleichsweise Aufgabe eines streitigen Anspruches" keine Leistung im Sinne des Gesetzes darstelle. Gegenständlich wurde von der beklagten Partei der Schadenersatzanspruch im Zivilprozess geltend gemacht. Im Vergleich wurde auf die weitere Geltendmachung dieses Anspruches verzichtet. Daher sei dieser Betrag nicht in die Bemessungsgrundlage aufgenommen worden.
Hingegen stelle die Gewährung des Rabattes eine von der Bf.in übernommene Leistung im Sinne des § 30 TP 20 GebG dar und sei daher in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen.

I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf.in, eine GmbH & Co KG, und die Firma F.1 GmbH führten einen Rechtsstreit beim Landesgericht für Zivilrechtssachen ***2***. Gegenstand des Rechtsstreits waren Forderungen der Bf.in iHv Euro 72.652,65 für erbrachte Lieferungen. Die beklagte Partei wendete Schadenersatzforderungen iHv Euro ***3*** ein. Am vereinbarten beide Parteien diesen Rechtsstreit mittels Vergleichsvereinbarung beizulegen.

Vereinbart wurde die Bezahlung der Forderung iHv Euro 72.652,65 durch die beklagte Partei. Zusätzlich verzichtete die beklagte Partei auf die weitere Betreibung des Schadenersatzanspruches. Im Gegenzug dazu gewährte die Bf.in der beklagten Partei für künftige Lieferverträge einen "Rabatt in Höhe von 50% bis eine Rabattsumme von insgesamt EUR Betrag erreicht ist". Die Bf.in verpflichtete sich, den Rabatt für Aufträge, die bis zum bei der Bf.in einlangen, einzuräumen.

In den Punkten 2.1.bis 2.6 vereinbarten die Parteien weitere Modalitäten betreffend die Bestellung von Waren.
Der gewährte Rabatt soll maximal für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Unterzeichnung des Vergleiches gelten (Punkt 2.2).
Die Lieferzeiten wurden dahingehend geregelt, dass diese bei einem monatlichen Bestellwert iHv Euro 150.000,00 bis 4 Wochen und bei einem Monatsbestellwert iHv Euro 150.000,00 bis 500.000,00 bis 8 Wochen dauern (Punkt 2.4). Die Parteien einigten sich darauf, dass im Jahr 2019 eine monatliche Gesamtkapazität iHv Euro 250.00,00 einzuplanen sei. Überschreitungen der Kapazität bedürfen einer gesonderten Absprache.
Vereinbart wurde "ewiges Ruhen" im rechtsstreitigen Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen.

2. Beweiswürdigung

Dem Verfahren liegen die vorgelegten Akten, die erwähnten Schriftsätze, die Vergleichsurkunde vom , der Vorlageantrag, der Vorlagebricht des Finanzamtes, und die angeführte Rechtsprechung des VwGH zugrunde, aus welchen sich der geschilderte Sachverhalt und die durch den erkennenden Richter gezogenen Schlussfolgerungen ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z 1 lit.a GebG 1957 beträgt die Gebühr für außergerichtliche Vergleiche, wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH (1%) vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Nach § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder unterlassen verbindet, Vergleich. Nach dem zweiten Satz des § 1380 ABGB gehört ein Vergleich zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen. Ein Vergleich ist damit ein entgeltliches Rechtsgeschäft. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte ().

Ein Vergleich liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient ().

Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis.
Die Parteien stellen fest, in welchem Umfang das Recht bestehen soll. Der Vergleich wird durch das beiderseitige Nachgeben ein entgeltlicher Vertrag. Der Vergleich schafft einen neuen Rechtsgrund, wirkt als soweit die Feststellung von der wahren Rechtslage abweicht, "konstitutiv".

Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können.

Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz GebG ist für die Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird, wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühr bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.

Vergleich ist ein neuer Rechtstitel. Durch den Vergleich sind allfällige frühere Verbindlichkeiten, wenn solche überhaupt bestanden haben, aufgehoben worden und es ist eine neue Verbindlichkeit begründet worden, deren Grundlage nur der Vergleich ist.

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Im vorliegenden Sachverhalt war ein Rechtsstreit über die Bezahlung einer Forderung iHv Euro 72.652,65 und der eingewendeten Schadenersatzforderung über Euro ***3*** beim Landesgericht für Zivilrechtssachen anhängig.
Die beklagte Partei verzichtete auf die weitere Betreibung der Schadenersatzforderung und verpflichtete sich, die ausstehende Forderung gegenüber der Klägerin zu begleichen.
Die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug dazu auf Bestellungen bis zum einen Rabatt iHv 50% zu gewähren, bis die Rabattsumme iHv Euro Betrag erreicht wird.
Die Bf. in verpflichtete sich zur Gewährung des Rabattes, während sich die beklagte Partei im Gegenzug dazu verpflichtet hat, den mittels Mahnklage eingeklagten Betrag iHv Euro 72.652,65 zu bezahlen.

Das beurkundete Rechtsgeschäft stellt sich unstrittig als Vergleich dar, nämlich als "Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet", dar ( Zl. 866/54).

Wenn nun die Bf.in meint, es sei noch offen, ob die Rabattsumme überhaupt erreicht werde, zumal dies entsprechende Bestellungen bis voraussetzt, ist auf die konkretisierenden Vereinbarungen unter Punkt 2.2 bis 2.6 hinzuweisen, wonach schon im Jahr 2019 eine monatliche Gesamtkapazität iHv Euro 250.00,00 einzuplanen gewesen ist (Punkt 2.5). Die Bf.in hat sich verpflichtet auf Bestellungen bis einen Gesamtrabatt iHv Euro Betrag zu gewähren. Diese Rabattgewährung war nicht Gegenstand des Zivilprozesses.

Die Schadenersatzforderung war Gegenstand des Zivilprozesses. Die beklagte Partei verzichtete auf die Aufrechterhaltung des Schadenersatzanspruches. Dementsprechend hat das Finanzamt diesen Betrag nicht in die Bemessungsgrundlage für die Gebührenbemessung miteinbezogen, weil diese strittigen Ansprüche im Wege des Vergleiches aufgegeben worden sind. Die "vergleichsweiseAufgabedes Schadenersatzanspruches" stellt keine gebührenpflichtige Leistung des Aufgebenden dar.

Die Gebühr ist vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen zu bemessen. Sie ist von solchen Leistungen einzuheben, zu deren Erbringung, sich die Parteien verpflichtet haben. Die Bf.in hat sich zweifellos zur Gewährung eines Rabatts in entsprechender Höhe verpflichtet, sodass diese Leistung einen Teil des Gesamtwertes der von jeder Partei (wechselseitig) übernommenen Leistungen darstellt.

Schließlich handelt es sich beim Vergleich nach dem zweiten Satz des § 1380 ABGB um einen zweiseitig verbindlichenVertrag und um ein entgeltliches Rechtsgeschäft.

Soweit die Bf.in unter Hinweis auf das VwGH Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0024, meint, ein Verzicht auf einen Teil des Mietentgelts in der Zukunft stelle keine gebührenpflichtige Leistung dar, ist auf das VwGH Erkenntnis vom , Zl. 866/54, hinzuweisen, wonach konkret der Verzicht auf ein strittigen Rechts bzw. die vergleichsweise "Aufgabe eines streitigen Anspruches" keine "Leistung" darstellt. Der Verzicht auf die weitere klagsweise Geltendmachung der Schadenersatzforderung stellt die Aufgabe eines streitigen Anspruches dar.

Im Gegensatz dazu verpflichtete sich die Bf.in zur Gewährung eines Rabatts iHv 50% auf Bestellungen bis . Gleichzeitig wurde damit die beklagte Partei auch verpflichtet, den um 50% rabattierten Kaufpreis zu bezahlen. Aus der Sicht des erkennenden Richters hat die Abgabebehörde zu Recht den Betrag in Höhe von Euro Betrag in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen, weil damit auch die beklagte Partei verpflichtet war, den verringerten Kaufpreis zu leisten.

Im vorliegenden Sachverhalt wurde auf strittige Ansprüche verzichtet und die Bezahlung des der strittigen Forderung iHv Euro 72,652,65 vereinbart. Die Gewährung eines Rabattes und die damit verbundene Entrichtung eines entsprechend verminderten Kaufpreises stellen eine Leistung dar, welche bei der Ermittlung der Gesamtwerte der von jeder Partei übernommenen Leistungen zu berücksichtigen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Sachverhalt folgt der erkennende Richter dem Erkenntnis des Zl. 866/54. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7106396.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at