Handyparken - zwei 15-Minuten Parkscheine
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Verwaltungsstrafsache gegen Dipl.-Ing. Dr. techn. ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 29/2013, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/236700297709/2023, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/236700297709/2023, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn Dipl.-Ing. Dr. techn. ***Bf1*** (in weitere Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 20:31 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, ***2*** gegenüber 32, abgestellt habe, wobei der elektronische 15-Minuten-Parkschein Nr. 426913318, gebucht um 20:14 Uhr, mit dem elektronischen 15-Minuten-Parkschein Nr. 426915850, gebucht um 20:31 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden sei.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, wobei der elektronische Parkschein Nr. 426913318 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 20:14 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. 426915850 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 20:31 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem im Rahmen der Amtshandlung angefertigten Fotos, sowie in die Buchungsdaten des Fahrzeuges bei HandyParken.
Darüber hinaus wurden Sie anlässlich einer Lenkererhebung als Lenker für den maßgeblichen Zeitpunkt angegeben.
In Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie die Parkscheine nicht unmittelbar aufeinanderfolgend gebucht hätten, da dies bei Verwendung der Handy-Parken App nicht möglich ist. Weiters führen Sie sinngemäß aus, dass bei einer längeren geforderten Zeitspanne eine entsprechende Implementierung in der App erfolgen müsste, da davon auszugehen ist, dass der gelöste Parkschein gültig ist, wenn Sie eine entsprechende Bestätigung erhalten. Da eine unmittelbar aufeinanderfolgende Aktivierung nicht der Fall gewesen und ebenso nicht möglich ist, ersuchten Sie um Rücknahme der Strafverfügung.
Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
Die Unzulässigkeit der Kombination von elektronischen Gratisparkscheinen ist keine Besonderheit der elektronischen Parkscheine, sondern gilt ebenso für papiermäßige Parkscheine (vgl. auch § 4 Abs. 1 Kontrolleinrichtungsverordnung).
Der Sinn des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen, sowie des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit.
Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzukalkulieren ist, ist ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig. Die Grundbedingungen des Gratisparkens wiederum dienen dazu, die Ziele der Parkraumbewirtschaftung, nämlich die Rationierung der knappen Parkplätze, zu erreichen. Die Lösung zB von einem 15-Minuten-Parkschein und einem weiteren Parkschein - ist nur dann möglich, wenn das Fahrzeug spätestens nach Ablauf der gebührenfreien fünfzehn Minuten bewegt und an einem anderen Abstellort geparkt wird.
Aus den Buchungsdaten von HandyParken ergibt sich zweifelsfrei, dass am für das Kennzeichen ***1*** um 20:14 Uhr der elektronische Fünfzehn-Minuten-Parkschein Nr. 426913318 und um 20:31 Uhr ein weiterer elektronischer Fünfzehn-Minuten-Parkschein Nr. 311367304 aktiviert wurde.
Im Hinblick auf die ständige BFG-Rechtsprechung sind binnen weniger Minuten nach einem 15-Minuten Gratisparkscheine aktivierte Parkscheine auch als unmittelbar aufeinander folgend anzusehen (siehe 1020/2014; , RV/7501871/2014).
Liegen - wie im vorliegenden Fall - zwischen Ablauf des ersten elektronisch aktivierten Parkscheines (Aktivierung um 20:14 Uhr, Ende der Gültigkeit: 20:29 Uhr) und dem weiteren elektronisch aktivierten Parkschein (20:31 Uhr) nur zwei Minuten, so wurden die Parkscheine unmittelbar aufeinander aktiviert und liegt dadurch somit ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung vor.
Die Aktivierung eines 15-Minuten-Gratisparkscheines und die Aktivierung eines weiteren 15-Minuten-Gratisparkscheines ist nach geltender Rechtslage nur zulässig, wenn der Abstellplatz zuvor tatsächlich verändert wird (vgl. ).
Dieser Umstand, die Veränderung des Abstellplatzes, wurde von Ihnen jedoch nicht einmal behauptet, und ist es Ihnen somit nicht gelungen, den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen.
Abschließend wird bemerkt, dass Ihr Vorbringen, wonach die Aktivierung technisch unterbunden werden müsse, Sie nicht zu entlasten vermochte, zumal nach Ablaufen des elektronischen Gratisparkscheines die Aktivierung des zweiten elektronischen Parkscheines für exakt eine Minute durch das System blockiert wird um die Kombination eines elektronischen Gratisparkscheines mit einem elektronischen entgeltlichen Parkschein zu verhindern ((vgl )
Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung ABI. der Stadt Wien Nr. 33/2008 verwirklicht.
Dass gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG von der Strafe abzusehen wäre - die Voraussetzungen hierfür sind, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind - kann nicht erkannt werden: Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Unrechtsgehalt deliktstypisch besonders gering gewesen wäre, zumal der gesetzliche Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht voraussetzt, sondern durch die bloße Abstellung des Fahrzeuges verwirklicht wird.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung Anzeige sowie aus der Tatumschreibung im Spruch dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Nach § 4 Abs. 3 des Parkometergesetzes 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 120,00 zu bestrafen.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, dienen doch die Regelungen der Kontrolleinrichtungenverordnung der Überwachung der Entrichtung der Parkometerabgabe sowie der Einhaltung der höchstzulässigen Abstelldauer in Kurzparkzonen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 120,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde vom wurde durch den Beschwerdeführer ausgeführt:
"In der Begründung schreiben Sie, dass ich zwei 15-Minuten Parkscheine "... in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert" haben soll. Wie schon in meinem Einspruch vom dargestellt, ist das NICHT der Fall - zumindest nicht, was im allgemein üblichen Sprachgebrauch unter "unmittelbar aufeinanderfolgend" verstanden wird. Ich nehme die von ihnen zitierte Rechtsprechung gerne zur Kenntnis, verweise jedoch auf den UNUMSTÖSSLICHEN Fakt, dass ich von der MA67 eine Bestätigung für meinen Parkschein bzw für die Parkzeit von 20:31 bis 20:46 erhalten habe. Wenn die MA67 eine längere Karenzzeit zwischen zwei 15-Minuten Parkscheinen fordert, bzw einen kostenpflichtigen Parkschein zwischen zwei 15-Minuten Parkscheinen, dann muss das entsprechend auch in der Parken-App umgesetzt werden. Alles andere ist ja nur eine Irreführung der Kunden! Es kann ja nicht sein, dass der Kunde einerseits eine Bestätigung für die korrekte Buchung eines Parkscheins bekommt, und dann wird mit Verweis auf die "ständige BFG-Rechtsprechung" die Gültigkeit der eigenen Bestätigung wieder zurückgenommen bzw relativiert!
Sie schreiben weiterhin in der Begründung, dass der Umstand der Veränderung des Abstellplatzes "nicht einmal behauptet" wurde - aber gleichzeitig gehen Sie völlig unbegründet davon aus, dass es zwischen der Buchung des ersten 15-Minuten Scheins und der des zweiten keine solche Veränderung gegeben hat.
Nicht nachvollziehbar ist Ihre Begründung, dass die von mir geforderte technische Unterbindung mich nicht entlasten würde, da eine Karenzzeit von "exakt einer Minute" ohnedies implementiert wäre, um die unmittelbare Aufeinanderfolge zu blockieren. Fein - das ist ja genau meine Argumentation! Dennoch gehen Sie in der Begründung einen ganz großen Schritt weiter indem Sie dann sogar eine 15-minütige Karenz als erforderlich beschreiben. Was gilt jetzt? Die implementierte Karenzzeit von 1 Minute - das wurde von mir auch so erfüllt (weil es das System auch nicht anders zulässt). Eine 15-minütige Karenzzeit? Wenn ja - warum ist dann im System nur eine 1-minütige Sperre implementiert du das System sendet nach einer solchen Sperrzeit die Bestätigung der gültigen Einreichung aus?
Sie schreiben abschließend, dass es nicht erkennbar wäre "dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können". Auch hierzu stelle ich noch einmal fest, dass ich mich durch die Zusendung der erfolgreichen Buchung wohl zu Recht sicher fühlen hätte können, dass die Buchung auch korrekt eingereicht wurde und ich damit einen gültigen Parkschein habe. Gegen die unterstellte fahrlässige Abgabenverkürzung beziehungsweise eine mangelnde Sorgfalt möchte ich mit Nachdruck Protest einlegen.
Zum Vorwurf der Abgabenhinterziehung stelle ich auch fest, dass ich im Wohnhaus "***2*** 32" - also am "Tatort" - seit Jahren einen Tiefgaragenplatz besitze. Ich bin damit doch gar nicht davon abhängig, dass ich die Stadt Wien "schädige", indem ich serienweise 15-Minuten Parkscheine löse. Im gegenständlichem Fall war es einfach so, dass ich gerade mit meiner - damals ***6*** - ***3*** vom Arzt gekommen bin und sie schnell in den zweiten Stock in meine Wohnung gebracht habe, wo ***4*** sie entgegengenommen hat. Das Layout meines Garagenplatzes lässt es leider nicht zu, dass ich meine ***3*** ***5***, weshalb ich mir die Freiheit genommen habe, das Auto für wenige (weniger als 5!) Minuten "draußen" abzustellen. Wenn ich Ihre Straferkenntnis lese, dann klingt es für mich, als ob ich hiermit ein Kapitalverbrechen - und das sogar mit "nicht geringfügiger Intensität" und "nicht geringem Unrechtsgehalt" -begangen habe. Also wirklich - das geht für mich dann schon um Einiges zu weit!
Aus den oben genannten Gründen ersuche ich erneut und mit Nachdruck um Rücknahme der Strafverfügung."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat beanstandet, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 20:31 Uhr in der im 23. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ***2*** gegenüber 32, abgestellt worden sei, wobei elektronische Parkscheine mit einer 15 Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend aktiviert worden seien. Es sei beobachtet worden, dass der Stellplatz des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges seit der ersten Abfrage um 20:23 Uhr unverändert geblieben sei.
Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt. Ebenso wenig in Zweifel gezogen wurde, dass für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 20:14 Uhr der elektronische 15-Minuten-Parkschein mit der Bestätigungsnummer 426913318 und am selben Tag um 20:31 Uhr ein weiterer elektronischer 15-Minuten-Parkschein mit der Bestätigungsnummer 426915850 gebucht wurde.
Der Beschwerdeführer geht aber davon aus rechtmäßig gehandelt zu haben, wenn das System "HandyParken" es ermöglicht habe zwei Gratisparkscheine hintereinander zu buchen.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."
§ 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
"(1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig."
§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
"(1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig."
Der Beschwerdeführer verkennt, dass es bei der Kombination von zwei 15-Minuten-Parkscheinen nicht auf die zeitliche Lücke zwischen beiden Buchungen bzw. Entwertungen ankommt. "Gratisparkscheine" dürfen überhaupt nur bei einer gesamten Abstelldauer von bis zu 15 Minuten zum Einsatz kommen. Bei einer darüberhinausgehenden Abstellzeit ist die Verwendung eines 15-Minuten-Parkscheines und daher auch die Kombination sowohl mit einem anderen 15-Minuten-Parkschein als auch mit anderen (Bezahl-)Parkscheinen unzulässig. Der Verordnungsgeber hat offensichtlich das Ziel verfolgt, dass bei einer 15 Minuten übersteigenden Abstellzeit die Abgabenbefreiung keinesfalls zum Tragen kommen soll. Somit kann die Formulierung "in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge" nur so verstanden werden, dass sich das Aktivieren (bzw. Ausfüllen) der 15-Minuten-Parkscheine auf denselben Abstellvorgang bezieht, unabhängig von der Zeitdifferenz zwischen den beiden Buchungen (bzw. Entwertungen).
Entscheidungsrelevant ist daher, ob das Fahrzeug zwischen den beiden Parkscheinbuchungen bewegt wurde oder nicht.
Während der Meldungsleger, der auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat und von dem keine Veranlassung gesehen werden kann, er habe eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollen (vgl. , mwN), das verfahrensgegenständliche Fahrzeug bereits acht Minuten vor dessen Beanstandung beobachtet hat und in dieser Zeit keine Veränderung des Stellplatzes feststellen konnte, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet zwischen den beiden Parkscheinbuchungen einen Standortwechsels seines Fahrzeuges vorgenommen zu haben.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Fahrzeugstandort zwischen den zwei Parkscheinbuchungen nicht verändert wurde.
Die zwei 15-Minuten-Parkscheine mit den Bestätigungsnummern 426913318 und 426915850 wurden in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge aktiviert und somit der objektive Tatbestand des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. ).
Es hätte somit die Verpflichtung bestanden sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften bzw. deren praktischen Anwendbarkeit auseinanderzusetzen und im Falle von Unklarheiten bei der belangten Behörde zu informieren.
Außerdem soll das System "HandyParken" den Erwerb von Parkscheinen auf elektronischem Weg als gleichwertige Alternative zu den herkömmlichen Papierparkscheinen ermöglichen und ist nicht in erster Linie dazu gedacht rechtswidriges Verhalten hintanzuhalten, sodass der Beschwerdeführer sich nicht darauf verlassen konnte, dass die nach einer Kulanzzeit von einer Minute technisch mögliche, weitere Parkscheinbuchung auch Rechtskonformität sicherstellt.
Weil der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Überprüfbarkeit der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering einzustufen ist.
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wegen der vier rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, drei davon nach dem Wiener Parkometergesetz, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Angemessen zu berücksichtigen ist die aus der Beschwerde hervorgehende Sorgepflicht für ein Kind.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 120,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 3 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 120 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hatte, ob das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zwischen den zwei Parkscheinbuchungen bewegt wurde oder nicht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500502.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at