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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.11.2023, RV/2100648/2022

Keine Zahlungserleichterung bei Einbringungsgefährdung und im Verhältnis zum Abgabenrückstand zu niedrigen Raten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Christian Fauland, Rechtsanwalt, Münzgrabenstraße 92a, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) durch seinen Rechtsvertreter die Entrichtung des auf dem Abgabenkonto aufscheinenden Rückstandes von 64.698,33 € in monatlichen Raten von je 300 € zu gewähren.
Er beziehe eine monatliche Pension von 1.557 € (netto) und verfüge über Vermietungseinkünfte von 4.000 € (jährlich) aus einer Liegenschaft in Kroatien. Mit Ausnahme seiner Liegenschaft in Kroatien verfüge er weder über nennenswertes Vermögen noch besitze er ein werthaltiges Kraftfahrzeug. Er bewohne mit seiner Lebensgefährtin in Graz eine Mietwohnung. Die entsprechenden Kosten in der Höhe von insgesamt 700 € würden geteilt.
Darüber hinaus bezahle er gemäß beiliegender Bestätigung die Heimkosten für seine Mutter in Kroatien, die sich auf 5.450 Kuna belaufen. Abzüglich der Pension der Mutter verblieb ein von ihm zu zahlender Restbetrag in der Höhe von 430 €. Für Versicherung und Benzin müsse er etwa 300 € monatlich aufwenden.

Im angefochtenen Bescheid wurde das Zahlungserleichterungsansuchen vom abgewiesen und der Antragsteller zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen aufgefordert, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten (unverzüglich bzw. bis ) zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und führte aus, Erwägungen zur Frage der Einbringlichkeit seien der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Das Finanzamt führe lediglich aus, die monatlichen Raten von 300 € seien zur Begleichung des restlichen Rückstandes von 53.672,11 € zu gering. Aus dieser Feststellung sei jedoch nicht einmal ansatzweise ableitbar, woraus sich die Gefährdung der Einbringung ergebe, zumal eine Rate entsprechend der Einkommenssituation des Bf. berechnet wurde.
Zusammenfassend kommt er zum Schluss, dass Ergebnis einer behördlichen Untersuchung stets ein als erwiesen angenommener und nicht bloß ein von Mutmaßungen getragener Sachverhalt sein müsse, wobei alle Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen und einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen darzulegen, warum eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege. Diese Einschätzung sei nicht durch eigene Berechnungen untermauert worden. Abgesehen davon habe sie unterlassen, welche Ratenhöhe zu einer Stattgebung seines Ansuchens geführt hätte.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen und ausgeführt, bei Begünstigungstatbeständen trete die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer eine Zahlungserleichterung anstrebe, habe selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne. Der Begünstigungswerber habe die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Komme der Abgabepflichtige diesen Mindestanfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, habe er mit dessen Abweisung zu rechnen ().
Fehle auch nur eine der im § 212 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzungen, so sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum; die Abgabenbehörde habe daher das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen (; ).
Auch könne mangels Darlegung der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers die Frage, ob eine erhebliche Härte der Abgabenentrichtung vorliegt, nicht beurteilt werden. Wie bereits dargelegt, habe der Begünstigungswerber die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Mangels Darlegung der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse könne auch nicht geprüft werden, dass keine Gefährdung an der Einbringung iSd § 212 BAO vorliege. Aufgrund der geringen begehrten Ratenhöhe und der hohen 12. Rate (gemeint: Restzahlung) gehe das Finanzamt von einer Gefährdung der Einbringung aus.

In der weiteren Folge beantragte der Bf. - ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten - die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Abgabenrückstand entstand auf Grund Feststellungen einer abgabenrechtlichen Außenprüfung einer früheren unternehmerischen Tätigkeit des Bf. zwischen 2011-2020, bei der rd. 65.000 € zur Vorschreibung gelangten. Die Abgaben resultierten aus nicht offen gelegten Einkünften und unterlassenen Abzugssteuern. Auf diese Abgabenschuld wurden vom Bf. rd. 5.000 € entrichtet und der Rest haftete zum Zeitpunkt der Antragstellung des Ratenansuchens noch mit 59.204,11 € aus.
Nach Einsichtnahme in das Steuerkonto wurden in der Zeit zwischen und keinerlei Zahlungen auf den aushaftenden Abgabenrückstand entrichtet. M.a.W. wurden nicht einmal die von Bf. in seinem Zahlungserleichterungsansuchen angebotenen Raten von 300 € pro Monat zur Einzahlung gebracht.
Außer den bekannten Pensionseinkünften von 1.557 €/p.m. verfügt der Bf. nur über vom Abgabengläubiger nur erschwert greifbare Auslandseinkünfte (Auslandsvermögen einer kroatischen Immobilie unbekannten Wertes) von rd. 333 €/p.m. Weiters hätte er noch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner in einem kroatischen Altersheim lebenden Mutter zu bedienen. Nach den Darlegungen des Bf. ist zu schließen, dass er auch nicht weiter bereit ist, sein Auslandsvermögen für ein ev. Bankdarlehen zu verpfänden, um daraus die Abgabenschulden entrichten zu können. Daher ist anzunehmen, dass der Bf. über kaum pfändbare Vermögenswerte und Einkünfte verfügt, die er dem Abgabengläubiger zur Verfügung stellen möchte.

Die vom Bf. vermisste Feststellung der Einbringungsgefährdung liegt hier wohl auf der Hand. Selbst unter Annahme der angebotenen Raten von monatlich 300 € würde sich - unter Ausklammerung einer Verzinsung - eine Schuldentilgungsdauer von 197 Monate bzw. 16,45 Jahre errechnen.

2. Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung gründet sich im Wesentlichen auf der Aktenlage und den Darlegungen des Bf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat ( und die dort zitierte Vorjudikatur), müssen für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichtung sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgabepflicht nicht gefährdet ist.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum; in diesem Fall hat die Behörde den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine abgabenrechtliche Begünstigung dar. Eine Stundung von Abgaben ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt. Ungeachtet der auch hierfür geltenden grundsätzlichen Pflicht der Abgabenbehörden, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Antragstellers in den Hintergrund. Wer eine Zahlungserleichterung anstrebt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Außerdem ist glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist (). Kommt der Bf. diesen Erfordernissen eines Zahlungserleichterungsantrages nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu rechnen ().
Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, konnten seit der Antragstellung jedoch keine regelmäßigen Abgabenzahlungen geschweige denn eine Einhaltung der im Ratengesuch versprochenen Zahlungen von monatlich 300 € mehr festgestellt werden.

Welche Maßnahmen vom Bf. konkret getroffen wurden, um die Abstattung des Abgabenrückstandes in die Wege zu leiten bzw. in welchem Zeitrahmen nunmehr mit einer Abstattung der noch aushaftenden Abgabenschuld zu rechnen ist, bleibt unklar. Ebenso liegen über die Vermögensverhältnisse der Bf. dem Bundesfinanzgericht keine detaillierten und ausreichenden Informationen vor bzw. hat der Bf. hierzu keine aufschlussreichen Angaben gemacht.

Abgesehen davon ist die Gewährung von Zahlungserleichterungen selbst wenn keine Einbringungsgefährdung und eine erhebliche Härte der sofortigen (vollen) Entrichtung vorläge, eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde. Gegen eine positive Ermessensübung spricht etwa, wenn dem Abgabepflichtigen an der objektiv vorliegenden erheblichen Härte ein Verschulden anzulasten ist, weil er z.B. für zu erwartende Abgabenzahlungen keine ausreichenden Vorsorgen getroffen hat (Ritz, BAO 6, § 212, Tz. 14). Wie in den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt resultieren die Abgabennachforderungen aus einer nicht offen gelegten gewerblichen Tätigkeit und sind als vorsätzlich verkürzt anzusehen. Daher spricht auch die Ermessensübung gegen den Bf.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100648.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at