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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2023, RV/4200015/2019

Aussetzung der Einhebung - Vorfrageentscheidung offen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in den Beschwerdesachen des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zahlen: ***1***, ***2***, ***3***, ***4*** und ***5***, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl ***1***, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO wird die Einhebung des Altlastenbeitrages in der Höhe von 556.808 Euro, des Säumniszuschlages in der Höhe von 11.136,16 Euro und des Verspätungszuschlages in der Höhe von 11.136,16 Euro ausgesetzt.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl ***2***, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO wird die Einhebung des Altlastenbeitrages in der Höhe von 509.440 Euro, des Säumniszuschlages in der Höhe von 10.188,80 Euro und des Verspätungszuschlages in der Höhe von 10.188 Euro ausgesetzt.

III. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl ***3***, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO wird die Einhebung des Altlastenbeitrages in der Höhe von 477.392 Euro, des Säumniszuschlages in der Höhe von 9.547,84 Euro und des Verspätungszuschlages in der Höhe von 9.547,84 Euro ausgesetzt.

IV. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl ***4***, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO wird die Einhebung des Altlastenbeitrages in der Höhe von 529.662,40 Euro, des Säumniszuschlages in der Höhe von 10.593,26 Euro und des Verspätungszuschlages in der Höhe von 10.593,26 Euro ausgesetzt.

V. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl ***5***, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO wird die Einhebung des Altlastenbeitrages in der Höhe von 94.585,20 Euro, des Säumniszuschlages in der Höhe von 1.897,71 Euro und des Verspätungszuschlages in der Höhe von 1.891,71 Euro ausgesetzt.

VI. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl: ***6***, wurden für den Beschwerdeführer für das erste, zweite, dritte und vierte Kalendervierteljahr 2009 gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 4 Z 3 und § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) Altlastenbeiträge in der Höhe von insgesamt 556.808 Euro sowie gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von 11.136,16 Euro und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von 11.136,16 Euro festgesetzt und zur Entrichtung vorgeschrieben.

2. Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl: ***7***, wurden für den Beschwerdeführer für das erste, zweite, dritte und vierte Kalendervierteljahr 2010 gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 BAO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 4 Z 3 und § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSAG Altlastenbeiträge in der Höhe von insgesamt 509.440 Euro sowie gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von 10.188,80 Euro und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von 10.188 Euro festgesetzt und zur Entrichtung vorgeschrieben.

3. Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl: ***8***, wurden für den Beschwerdeführer für das erste, zweite, dritte und vierte Kalendervierteljahr 2011 gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 BAO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 4 Z 3 und § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSAG Altlastenbeiträge in der Höhe von insgesamt 477.392 Euro sowie gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von 9.547,84 Euro und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von 9.547,84 Euro festgesetzt und zur Entrichtung vorgeschrieben.

4. Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl: ***9***, wurden für den Beschwerdeführer für das erste, zweite, dritte und vierte Kalendervierteljahr 2012 gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 BAO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 4 Z 3 und § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSAG Altlastenbeiträge in der Höhe von insgesamt 529.662,40 Euro sowie gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von 10.593,26 Euro und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von 10.593,26 Euro festgesetzt und zur Entrichtung vorgeschrieben.

5. Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl: ***10***, wurden für den Beschwerdeführer für das erste, zweite und dritte Kalendervierteljahr 2013 gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 BAO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 4 Z 3 und § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSAG Altlastenbeiträge in der Höhe von insgesamt 94.585,20 Euro sowie gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von 1.891,71 Euro und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von 1.891,71 Euro festgesetzt und zur Entrichtung vorgeschrieben.

In den gleichlautenden Bescheidbegründungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in den maßgeblichen Zeiträumen in unzulässiger Weise für Geländeanpassungen mengenmäßig festgehaltenes Bodenaushubmaterial verwendet und dadurch eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG veranlasst.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden vom wurden vom Zollamt mit den Beschwerdevorentscheidungen vom , Zahlen: ***11*** (zu 1.), ***12*** (zu 2.), ***13*** (zu 3.), ***14*** (zu 4.) und ***15*** (zu 5.), als unbegründet abgewiesen. Dagegen richteten sich die Vorlageanträge vom . Gleichzeitig mit den Vorlageanträgen stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben gemäß § 212a BAO.

Mit den (nunmehr angefochtenen) Bescheiden vom , Zahlen: ***1*** (zu 1.), ***2*** (zu 2.), ***3*** (zu 3.), ***4*** (zu 4.) und ***5*** (zu 5.), wurden die Anträge vom auf Aussetzung der Einhebung der mit den Bescheiden vom vorgeschriebenen Abgaben als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in den Bescheiden im Wesentlichen ausgeführt, die den gegenständlichen Aussetzungsanträgen zugrunde liegenden Beschwerden seien als wenig erfolgversprechend zu beurteilen und daher seien die Anträge abzuweisen gewesen.

Dagegen richteten sich die Beschwerden vom . Der Beschwerdeführer, vertreten durch ***Vt***, brachte in diesen vor, eine Abweisung wegen geringer Erfolgsaussichten komme nur in Betracht, wenn die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels offenkundig sei. Dies sei nicht gegeben, die Beschwerde enthalte verschiedene Vorbringen, die geeignet seien, eine betragsmäßige Auswirkung bzw. zumindest einen Teilerfolg erzielen zu können. Zudem sei das Verfahren nicht abgeschlossen, es seien Vorlageanträge gestellt worden und bis dato gebe es vom Bundesfinanzgericht noch keine rechtskräftigen Entscheidungen. Demnach sei eine wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung, eine noch unerledigte Beschwerde gegen den Abgabenbescheid, gegeben. In den Beschwerden gegen die Abgabenbescheide würde keine Standpunkte vertreten, die mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig unvereinbar seien oder mit der ständigen Rechtsprechung im Widerspruch stünden; ganz im Gegenteil, die Vorbringen seien nicht aussichtslos oder wenig erfolgversprechend. Die Beschwerden gegen die Abgabenbescheide stützten sich auch auf unrichtig getroffene Erhebungen des jeweiligen Sachverhalts durch die belangte Behörde sowie auf unrichtig getroffene Feststellungen hinsichtlich des Bundesabfallwirtschaftsplanes. Abschließend stellte der Beschwerdeführer die Anträge, den vorliegenden Beschwerden Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu beheben und den Anträgen auf Aussetzung der Einhebung stattzugeben. In eventu stellte der Beschwerdeführer den jeweiligen Antrag, wenn die Beschwerden von der belangten Behörde zurück- oder abgewiesen würden, die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom , Zahlen: ***16*** (zu 1.), ***17*** (zu 2.), ***18*** (zu 3.), ***19*** (zu 4.) und ***20*** (zu 5.), wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Nach den in den Begründungen näher dargelegten Gründen seien die den Aussetzungsanträgen zugrunde liegenden Beschwerden auch in den Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht als wenig erfolgversprechend zu beurteilen gewesen und daher die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet abzuweisen gewesen.

Dagegen richteten sich die Vorlageanträge vom .

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.

Die belangte Behörde ging in den Bescheiden vom betreffend die Festsetzung der Altlastenbeiträge davon aus, dass auf Veranlassung des Beschwerdeführers in den genannten Zeiträumen Bodenaushubmaterialien auf dem Grundstück Nr. ***21***, KG ***22***, zur Geländeanschüttung verwendet worden seien und dadurch eine beitragspflichtige Tätigkeit gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer vertrat in den Beschwerden den Standpunkt, bei dem für die Verfüllung verwendeten Material habe es sich um keinen Abfall gehandelt, denn die Abfalleigenschaft des Materials habe mit der Verfüllung durch den Einsatz von Altstoffen als Substitut von Rohstoffen geendet. Die Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes seien nicht (mehr) anzuwenden, weil gemäß § 3 ALSAG nur Tätigkeiten mit Abfällen dem Altlastenbeitrag unterlägen.

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom beim Magistrat der Stadt Klagenfurt einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gestellt; es möge festgestellt werden, dass das vom Beschwerdeführer verwendete Material (natürliche Erde) zum Zeitpunkt der Verwendung auf dem Grundstück Nr. ***21***, KG ***22***, keinen Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 dargestellt habe.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/4200002/2019, wurden die Entscheidungen über die Beschwerden gegen die (Festsetzungs)Bescheide vom , Zahlen: ***6***, ***7***, ***8***, ***9*** und ***10***, bis zur Beendigung des beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt anhängigen Feststellungsverfahrens gemäß § 271 BAO ausgesetzt.

Mit Bescheid vom stellte der Bürgermeister von Klagenfurt gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 fest, bei dem für die Geländeanpassung verwendeten Material habe es sich zum Zeitpunkt der Verwendung nicht um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 3 AWG 2002 gehandelt. Dieser Feststellungsbescheid wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom abgewiesen.

Der Sachverhalt stand aufgrund der Verwaltungsunterlagen und der von der Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen fest.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Aussetzung der Einhebung ist gemäß § 212a Abs. 2 nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, hat gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 der Landeshauptmann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Die Behörde hat sich auf das vom Beschwerdeführer beantragte Feststellungsverfahren eingelassen, dies bedeutet, dass die Behörde vom Vorliegen begründeter Zweifel im Sinne des § 6 Abs. 1 AWG 2002 ausgegangen ist (vgl. ). Auch nach Aufhebung des Feststellungsbescheides lassen sich die Zweifel nicht ausschließen, denn die Aufhebung des Feststellungsbescheides erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund unterlassener Ermittlungen unklar bleibe, ob das Bodenaushubmaterial zum Zeitpunkt der Verwendung keinen Abfall darstellte. Die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters stehe auch im Widerspruch zum Spruch, weil darin einerseits von einem Nebenprodukt, andererseits vom Eintreten des Abfallendes ausgegangen worden sei; Abfalleigenschaft und Nebenprodukteigenschaft würden sich ausschließen.
Mit der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO wurde ebenfalls signalisiert, dass nicht von einer gänzlichen Erfolglosigkeit der Beschwerde auszugehen ist. Auch wenn die Aussetzung der Entscheidung in erster Linie von prozessökonomischen Gründen getragen wird, so wird dadurch dem Ausgang des (durch die Aufhebung des Bescheides) wiederum unerledigten Feststellungsverfahrens doch derart wesentliche Bedeutung beigemessen, dass eine eigenständige Beurteilung der Vorfrage unterlassen wird (). Im Verfahren nach § 6 AWG 2002 werden nach der Begründung im Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom noch weitere Ermittlungen erforderlich sein, um über den Antrag des Beschwerdeführers vom abzusprechen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes stand daher nicht fest, dass die Beschwerden gegen die Festsetzungsbescheide vom wenig erfolgversprechend erscheinen.

Ebenso wenig lassen sich für das Bundesfinanzgericht Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet ist. Ein solches wurde von der belangten Behörde nicht behauptet.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf den Ablauf des Feststellungsverfahrens. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind daher keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4200015.2019

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