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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.10.2023, RV/3100315/2023

Mindeststudiendauer iSd § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967: Bachelor- und Masterstudium sind getrennt als eigenständige Studien zu betrachten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Ordnungsbegriff Nr1, betreffend Abweisung des Antrages auf "Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Februar 2023" zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Frau ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin, Bf) hat für den Sohn A, geb. 06/1997, laufend die Familienbeihilfe (FB) bezogen.

2. Im Rahmen einer vom Finanzamt durchgeführten Überprüfung des FB-Anspruches hat die Bf im Oktober 2019 die Inskriptionsbestätigungen des Sohnes betr. das Bachelorstudium "Energiewirtschaft", Kz XX1, an der X-Hochschule für das Wintersemester (WS) 2018/2019, Sommersemester (SS) 2019 und WS 2019/2020 sowie Studienerfolgs-bestätigungen für WS 2018/2019 und SS 2019 über jeweils im Semester vom Sohn erzielte 30 ECTS-Punkte beigebracht.

3. Aus einem im Akt erliegenden Auszug der Sozialversicherungsdaten geht hervor, dass der Sohn beginnend ab 2015 jährlich für kurze Zeit jeweils geringfügig beschäftigt war sowie von bis den Zivildienst geleistet hat.

4. Anschließend an eine Mitteilung des Finanzamtes im September 2002 über die FB-Gewährung ua. für den Sohn A "bis Februar 2023" hat die Bf eine Fortsetzungsbestätigung der Y-Hochschule für das WS 2022/2023 vorgelegt, wonach der Sohn im Masterstudium "Nachhaltige Energiesysteme", Kz XX2, gemeldet ist.

5. Mit Antrag Beih 100 vom hat die Bf die weitere FB-Zuerkennung für den Sohn A "ab 02/2023" wegen "Weiterführung" des Studiums (Masterstudium) begehrt.
Dazu beigebracht wurden die Fortsetzungs-/Inskriptionsbestätigungen für das WS 2022/2023 und SS 2023 an der Y-Hochschule.

6. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom , Ordnungsbegriff Nr1, den Antrag der Bf auf Familienbeihilfe für den Zeitraum "ab Februar 2023" abgewiesen. Begründend wurde unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 und allfällige Verlängerungsgründe zum FB-Anspruch ausgeführt:
Es sei bereits über die Altersgrenze hinaus eine Verlängerung des FB-Anspruches wegen Präsenzdienst und wegen Covid gewährt und die FB bis 02/2023 zuerkannt worden. Eine weitere Verlängerung ab 03/2023 sei nicht mehr möglich.

7. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird die "umgehende Auszahlung der Familienbeihilfe von 03 - 09/2023" beantragt und im Wesentlichen eingewendet:
Es sei der Bf nicht verständlich, wieso im Jänner 2023 ein Überprüfungsformular zugesandt worden sei, wenn die Beendigung des FB-Anspruches mit Feber 2023 bereits festgestanden habe.
Der Sohn habe von Oktober 2018 bis September 2021, dh. 6 Semester lang, das Bachelorstudium und von Oktober 2021 bis September 2023, über 4 Semester, das Masterstudium jeweils ohne jede Unterbrechung betrieben. Die Voraussetzung der FB-Verlängerung bei einer Studiendauer von 10 Semestern sei damit erfüllt. Zudem habe der Sohn von Sept. 2016 bis inkl. Mai 2017 den Zivildienst geleistet.

8. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) v. wurde vom Finanzamt dahin begründet, der Sohn habe in 06/2021 das 24. Lebensjahr vollendet. Wegen des Präsenzdienstes sei die FB-Verlängerung bis zum 25. Lj. (bis 06/2022) sowie zudem aufgrund der Covid-Maßnahmen bis 02/2023 (+ 1 Verlängerungssemester) gewährt worden.
Im Übrigen werde - zu der von der Bf angezweifelten Sinnhaftigkeit des in 01/2023 übermittelten Formulares - mitgeteilt, dass der Einstellung des FB-Bezuges immer eine Überprüfung der Voraussetzungen bis zur letzten Auszahlung vorausgehe.

9. In der als Vorlageantrag gewerteten Stellungnahme vom bringt die Bf nochmals ausdrücklich vor, der Sohn habe über 10 Semester (Bachelor + Master) ohne Unterbrechung studiert, diesfalls - wie auch vom Finanzamt im Erstbescheid angeführt - die Familienbeihilfe länger zu bezahlen sei.

10. Auf Ersuchen wurden von der Bf nachgereicht:
Vier Inskriptions-/Fortsetzungsbestätigungen zum Masterstudium "Nachhaltige Energie-systeme" an der Y-Hochschule für WS 2021/22 bis SS 2023 samt jeweils der Studienerfolgs-bestätigung über die pro Semester erzielten 30 ECTS-Punkte (bis WS 2022/23; im SS 2023: bislang 2 ECTS).

II. Sachverhalt:

Der Sohn der Bf, A geb. 06/1997, hat im Juni 2021 das 24. Lebensjahr, im Juni 2022 das 25. Lebensjahr vollendet.
Er hat von September 2016 bis inkl. Mai 2017 den Zivildienst abgeleistet (siehe Auszug der SV-Daten und eigene Angaben).
Beginnend mit WS 2018/2019, dh. im Alter von 21 Jahren, hat der Sohn für 6 Semester (bis inklusive SS 2021) das Bachelorstudium "Energiewirtschaft" an der X-Hochschule zielstrebig (je 30 ECTS pro Semester) absolviert und erfolgreich abgeschlossen; anschließend hat er ab dem WS 2021/22 an der Y-Hochschule/Ort1 das Masterstudium "Nachhaltige Energiesysteme" für 4 Semester mit jeweils positivem Studienerfolg bis inklusive SS 2023 betrieben (siehe die vorgelegten Inskriptions-/Fortsetzungsbestätigungen und Studienerfolgsbestätigungen der X-Hochschule bzw. Y-Hochschule).

III. Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbes. aus den vorgelegten Nachweisen sowie den eigenen Angaben der Bf, und ist gänzlich unbestritten.

IV. Rechtslage:

A) Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs. 1Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 376/1967 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

lit a) für minderjährige Kinder,

lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. .....
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. …..

lit g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungs-gesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit b vorgesehenen Studiendauer. …

lit j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses
Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss
zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 28/2020, in Geltung ab , lautet auszugsweise:
Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit b und lit d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
….
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Studium infolge der COVID-19-Krise, …

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt.

B) Rechtsprechung und Lehre:

Die Altersgrenze bei Berufsaus- und -fortbildung beträgt grundsätzlich 24 Jahre, dh. dass grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Monats, in den der 24. Geburtstag des Kindes fällt, die Familienbeihilfe zusteht. Hievon normieren die Bestimmungen nach § 2 Abs. 1 lit g - k mehrere Ausnahmen, wonach sich bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen die Altersgrenze längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert:

gemäß lit g:
wenn in dem Monat, in dem das Kind das 24. Lj. vollendet, der Präsenz- oder Ausbildungs-dienst oder der Zivildienst geleistet wird oder davor geleistet wurde. Wurde der Dienst vor dem 24. Lj. geleistet, muss sich das Kind bei Vollendung des 24. Lj. in Berufsausbildung befinden (siehe ). Bei Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung ist weitere Voraussetzung, dass die in § 2 Abs. 1 lit b FLAG vorgesehene Studiendauer eingehalten wird.

gemäß lit j:
bei längerdauernden Studien, wenn die mehreren Voraussetzungen - ua. Studienbeginn noch vor Vollendung des 19. Lebensjahres und Studiendauer dieses Studiums zumindest 10 Semester - kumulativ vorliegen.

Nach § 54 Universitätsgesetz (UG) 2002 ist ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, ist daher ein (daran anschließendes) Masterstudium nicht miteinzubeziehen (vgl. ; ).
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in seinen Erkenntnissen v. , 2011/16/0086, und v. , 2011/16/0066, dass mit Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen wird und das im Anschluss begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt.
Der VwGH stützt seine Rechtsansicht auf die Bestimmungen nach §§ 3 bis 5 Fachhochschul-studiengesetz (FHStG) wie auch auf § 51 Abs. 2 Z 2 UG 2002, wonach die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien und die Erweiterungsstudien als (eigenständige) ordentliche Studien qualifiziert werden.
(siehe zu vor in: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rzn. 29, 30 und 33 zu § 2).

V. Erwägungen:

Im Hinblick darauf, dass der Sohn der Bf nachweislich den Zivildienst vor dem 24. Lebensjahr geleistet und er sich bei Vollendung des 24. Lebensjahres (in 06/2021) in Berufsausbildung befunden bzw. ein Studium betrieben hat, wobei jeweils die in § 2 Abs. 1 lit b FLAG vorgesehene Studiendauer offenkundig eingehalten wurde, ist das Finanzamt zutreffend von der Verwirklichung des Verlängerungstatbestandes gem. § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 ausgegangen. Diesbezüglich wurde der Bf die Familienbeihilfe - wie gesetzlich vorgesehen - bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohnes (bis 06/2022) zuerkannt.
Darüberhinaus wurde wegen allfälliger Beeinträchtigungen im Zuge des Studiums aufgrund der COVID-19-Krise iSd hiezu neu geschaffenen Bestimmung nach § 2 Abs. 9 lit b FLAG 1967 der Bf eine weitere Verlängerung des FB-Anspruches bis zum Ende des darauffolgenden Studien-semesters (= WS 2022/23 bis inklusive Februar 2023) zugestanden.
Festgehalten wird, dass damit im Gegenstandsfall alle laut Gesetz erdenklich möglichen Verlängerungen ausgeschöpft wurden und die Familienbeihilfe weit über die Altersgrenze von grundsätzlich 24 Jahren hinaus, nämlich bis zum Alter des Sohnes von 25 Jahren und 8 Monaten, gewährt wurde.

In Streit gezogen verbleibt, wie von der Bf mehrfach moniert, ob es sich bei dem vom Sohn durchwegs ohne Unterbrechung absolvierten Bachelorstudium mit 6 Semestern samt anschließendem Masterstudium mit 4 Semestern um ein Studium mit einer Studiendauer von 10 Semestern handle. Nach dem Dafürhalten der Bf sei damit die Voraussetzung der Verlängerung des FB-Anspruchs erfüllt und sei ihr die FB nicht nur bis Feber 2023, sondern vielmehr - wie aus dem Beschwerdeantrag abzuleiten ist - bis zur Beendigung des (Master)Studiums mit SS 2023, dh. bis inklusive 09/2023, auszuzahlen.

Wie oben unter Pkt. IV. B) dargelegt, sind nach der hg. Judikatur ua. Bachelorstudien und Masterstudien als jeweils eigenständige Studien bzw. als getrennt zu betrachtende Berufsausbildungen zu qualifizieren (; ; vgl. §§ 51 und 54 UG 2002). Daraus folgert, dass ein an ein abgeschlossenes Bachelorstudium anschließendes Masterstudium im Rahmen der Berechnung der gesetzlichen Studiendauer nicht miteinbezogen werden kann (vgl. ).

Entgegen dem Dafürhalten der Bf liegt daher gegenständlich keine gesetzliche Mindeststudiendauer von 10 Jahren vor, da eine Zusammenrechnung der Studiendauer von Bachelor- und Masterstudium des Sohnes ausgeschlossen ist. Damit ist bereits eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 nicht erfüllt.
Hinzu kommt, dass auch die weitere Voraussetzung nach lit j) aa), nämlich der Studienbeginn noch vor Vollendung des 19. Lebensjahres, nicht gegeben wäre, da der Sohn mit dem Bachelorstudium "Energiewirtschaft" an der X-Hochschule nachweislich (erst) im WS 2018/2019 im Alter von 21 Jahren begonnen hat. Eine Anwendung der Bestimmung nach § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 kommt sohin aus mehreren Gründen nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für den FB-Verlängerungstatbestand nach § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 ergeben sich aus dem Gesetz und müssen diese kumulativ erfüllt sein. Zur Lösung der Frage, ob ein Bachelorstudium und ein anschließendes Masterstudium als Einheit mit Zusammen-rechnung der Studiendauer oder aber als zwei eigenständige Studien zu betrachten sind, liegt obzitierte VwGH-Rechtsprechung (zB ), gestützt ua. auf die Bestimmungen des UG 2002, vor. Insofern ist keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" zu behandeln; eine Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

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