(zweite) Zwangsstrafe - Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH&Co KG, Rennweg 18, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides vom , mit welchem eine Zwangsstrafe festgesetzt wurde, nach § 299 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Nach erfolgloser Erinnerung an die Verpflichtung zur Meldung nach § 5 WiEReG samt Setzung einer Nachfrist und Androhung einer Zwangsstrafe setzte das Finanzamt mit Bescheid vom eine (erste) Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 fest. Gleichzeitig wurde eine neue Frist bis gewährt und - für den Fall, dass diese wiederum nicht eingehalten werde - die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 in Aussicht gestellt.
Mit Bescheid vom erfolgte die Festsetzung der weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00.
Die Erinnerung und die Bescheide wurden nachweislich und rechtswirksam zugestellt.
Die Meldung nach § 5 WiEReG erfolgte am .
Mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom nach § 299 BAO gestellt. In eventu werde beantragt, die Zwangsstrafe auf einen deutlich niedrigeren Betrag herabzusetzen die Strafe in einem angemessenen Verhältnis zu reduzieren.
Dieses Begehren wurde einerseits mit coronabedingten Erschwernissen verbunden mit dem "Übersehen" der amtlichen Schreiben und andererseits damit begründet, dass die Ermessensübung unzureichend vorgenommen worden sei. Insbesondere wurde auf die bisherige Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen, den Umstand, dass es durch die versäumte Meldung zu keinem eigenständigen Abgabenanspruch komme und dass die Meldung "umgehend nach Kenntnisnahme" erfolgt sei, hingewiesen.
Im abweisenden Bescheid vom schilderte das Finanzamt den bisherigen Verfahrensverlauf und verwies auf den Umstand, dass die Zustellung der Erinnerung und der Bescheide rechtskonform erfolgt sei. Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des WiEReG und der BAO vertrat das Finanzamt die Rechtsansicht, dass der Bescheid vom rechtskonform ergangen sei.
Mit Eingabe vom wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Wiederum wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass seitens des Finanzamtes keine taugliche Ermessensübung erfolgt sei und kein schuldhaftes Verhalten vorliege.
Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom keine Folge. Die Argumentation der Beschwerdeführerin könne nicht zu einer anderen Entscheidung führen.
Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der neben mehreren natürlichen Personen auch eine Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt ist, wurde mit Schreiben vom daran erinnert, dass die Erstattung einer Meldung nach § 5 WiEReG verabsäumt worden ist. Diese wäre binnen einer gewährten Nachfrist bis zum nachzuholen, widrigenfalls eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt werde.
Die Meldung wurde innerhalb der Nachfrist nicht erstattet, die Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 wurde unter Setzung einer weiteren Nachfrist und Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von nunmehr € 4.000,00 mit Bescheid vom festgesetzt.
Die Meldung wurde auch innerhalb der weiteren Nachfrist nicht erstattet, die Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 wurde mit Bescheid vom festgesetzt.
Die Zustellung aller genannten Erledigungen erfolgten rechtskonform und rechtswirksam elektronisch in die DataBox des Vertreters und Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn [NameGF].
Am erfolgte die Meldung nach § 5 WiEReG.
2. Beweiswürdigung
Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Nach § 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
Beschwerdegegenständlich ist der Bescheid vom . Mit diesem Bescheid wurde der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Bescheides vom , mit welchem eine (zweite) Zwangsstrafe nach dem WiEReG festgesetzt wurde, abgewiesen.
Voraussetzung für eine Bescheidaufhebung nach § 299 Abs 1 BAO ist, wie sich aus dem klaren Gesetzestext ergibt, dass der Spruch des Bescheides der Abgabenbehörde sich als nicht richtig erweist. Der Spruch des Bescheides ist nicht richtig, wenn er nicht dem Gesetz entspricht.
Bei der Aufhebung auf Antrag bestimmt die betreffende Partei den Aufhebungsgrund. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig erachtet. Die Sache, über die in der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird bei der beantragten Aufhebung somit auch durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt (vgl , sowie ).
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl etwa , mwN, oder ).
Erweisen sich die geltend gemachten Aufhebungsgründe im Beschwerdeverfahren als nicht berechtigt, so hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (vgl ).
Die Aufhebung setzt weder ein Verschulden der Abgabenbehörde voraus, noch ein Verschulden oder "Nichtverschulden" des Bescheidadressaten. Die Berücksichtigung eines Verschuldens könnte lediglich ausnahmsweise bei der Ermessensübung eine Bedeutung zukommen (Ritz, BAO6, § 299 Tz 11).
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich nach § 16 Abs 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl dazu auch , oder ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl , oder ).
Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass es zu einer rechtswirksamen Zustellung sowohl des Erinnerungsschreibens, als auch des ersten und des zweiten Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafen gekommen ist. Ebenso nicht bestritten wird, dass sie eine Meldeverpflichtung getroffen hat und sie dieser nicht rechtzeitig und auch nicht innerhalb der jeweils gesetzten Nachfristen nachgekommen ist.
Die Beschwerdeführerin sieht nun die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit dem die zweite Zwangsstrafe wegen Nichterfüllung der Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG festgesetzt wurde, darin gelegen, dass das Finanzamt Österreich "die notwendige Ermessensübung unzureichend vorgenommen" habe.
Vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung einer zweiten Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Angesichts des Umstandes dass sich die Beschwerdeführerin weder durch das Erinnerungsschreiben samt Androhung einer Zwangsstrafe noch durch die Festsetzung einer ersten Zwangsstrafe dazu veranlasst sah, ihrer Meldepflicht nachzukommen, erscheint dies keineswegs als unbillig.
Dass die Androhung und gegebenenfalls Festsetzung auch einer zweiten Zwangsstrafe ein zweckmäßiges Mittel darstellt, Abgabepflichtige zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu bringen, ist unbestreitbar.
Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, so ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (dazu etwa auch ; vgl auch Reiner/Zahradnik, WiEReG § 1 Rz 1). Die Funktion des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpft sich keineswegs darin, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Aus § 12 WiEReG folgt vielmehr, dass eine Vielzahl von Behörden/Institutionen zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt ist, darunter etwa die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke, der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG oder die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei. Weiters sind in § 9 WiEReG sogenannte Verpflichtete aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw für Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen können. Dazu zählen ua Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Welche zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind.
Angesichts dieser Umstände kann das Bundesfinanzgericht auch die Höhe der zweiten Zwangsstrafe mit € 4.000,00 nicht als überhöht oder gar missbräuchlich ansehen, zumal, wie bereits ausgeführt, sich die Ermessensübung vor allem am Zweck der Norm und der Intention des Gesetzgebers zu orientieren hat (vgl Ritz, BAO6, § 20 Tz 8).
Die Beschwerdeführerin führt aus, die Meldung wäre aus dem Grund nicht rechtzeitig oder binnen der gesetzten Nachfristen erfolgt, weil es die Beschwerdeführerin selbst verabsäumt habe, sich für die elektronische Zustellung freizuschalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die amtlichen Erledigungen durch Zustellung in die DataBox des Vertreters der Beschwerdeführerin - unbestritten - rechtswirksam erfolgt sind, weil dieser seine Freischaltung in FinanzOnline nicht nur für sich selbst, sondern auch in seiner Funktion als Vertreter durchführte. Ob trotz Aktivierung der elektronischen Zustellung auch in seiner Eigenschaft als Vertreter (der Beschwerdeführerin) keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt wurden, dass er zeitgerecht über die jeweiligen Zustellungen informiert wird (Angabe einer E-Mail-Adresse zur Verständigung über neue Zustellungen) oder er diese Informationen übersehen bzw ignoriert hat, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Fest steht, dass auch die Nichtangabe einer E-Mail-Adresse (bzw die nicht erteilte Zustimmung) zur Verständigung über die Zustellung per E-Mail nach § 5b Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) die Wirksamkeit der Zustellung nicht hindert (vgl auch ).
In jeder der vorstehend angeführten Konstellationen läge ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Geschäftsführers vor (idS vgl ), welches (auch) der Beschwerdeführerin anzulasten ist, weshalb besondere Gründe für eine Unbilligkeit der Höhe der (hier entscheidungsrelevanten) zweiten Zwangsstrafe darin nicht erkennbar sind. Das Finanzamt ging im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Rahmen seiner Ermessensübung zu Recht davon aus, dass nach rechtswirksamer Zustellung der Erinnerung und des Bescheides über die Festsetzung einer ersten Zwangsstrafe weiterhin Untätigkeit vorliegt und hier mit einer deutlich höheren zweiten Zwangsstrafe allenfalls Abhilfe geschaffen werden kann. Aber auch in Kenntnis des nunmehr behaupteten Sachverhaltes, dass der Geschäftsführer die Zustellung über FinanzOnline nicht wahrgenommen habe, ist eine Unbilligkeit nicht zu erkennen.
Ebenso keine im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigende Tatsache liegt darin vor, dass es durch das Unterlassen der rechtzeitigen Meldung zu keiner eigenständigen Abgabennachforderung kommt. Das wesentliche öffentliche Interesse an der Meldung ergibt sich aus dem oben Gesagten. Es besteht in der Schaffung von Grundlagen und nicht in der unmittelbaren Festsetzung von Abgaben.
Weiters hat der Gesetzgeber auf coronabedingte Erschwernisse mit den Bestimmungen des § 18 Abs 3 und 4 WiEReG reagiert. Diese Bestimmungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anzuwenden, da sie mit außer Kraft getreten sind. Von der in § 18 Abs 4 WiEReG normierten Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen die in § 18 Abs 3 WiEReG vorgesehene Fristenunterbrechung zu verlängern sowie weitere den Fristenlauf und Säumnisfolgen betreffende Regelungen für das Rechtsmittelverfahren vorzusehen, wurde kein Gebrauch gemacht, sodass es offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht, mit Beginn des Jahres 2021 keine weiteren pandemiebedingten Begünstigungen im Zusammenhang mit den Meldepflichten im WiEReG zu gewähren. Folglich kann auch die - lediglich - behauptete schwierige wirtschaftliche Situation, die im Übrigen durch staatliche Zuschüsse abgefedert wurde, keinerlei Niederschlag bei der Ermessensentscheidung finden (vgl idS ). Dies umso mehr, als in den für die Beschwerdeführerin wesentlichen Sommermonaten des Jahres 2021 keine relevanten coronabedingten Einschränkungen bestanden haben.
Zudem ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit nicht alle ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat. So wurde die Umsatzsteuer 7-9/2012 erst im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung im Feber 2013 festgesetzt. Für den Zeitraum 7/2014 bis 6/2015 erfolgte eine Selbstanzeige hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen, im Jänner 2021 eine Selbstanzeige betreffend die Umsatzsteuer 2019. Für den Zeitraum 7-9/2021 erfolgte (mangels Abgabe der UVA) im Jänner 2022 eine Festsetzung der Umsatzsteuer im Schätzungswege, welche sodann im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens auf die richtigen Werte korrigiert werden musste. Auch hinsichtlich der WiEReG-Meldung, welche im Jahr 2018 zu erstatten gewesen wäre bedurfte es eines Erinnerungsschreibens und der Festsetzung einer Zwangsstrafe. Es trifft somit auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin keine abgabenrechtlichen Verfehlungen begangen habe. Vielmehr wurde sogar noch nach Ergehen des (Erst-)Bescheides über die Abweisung des gegenständlichen Aufhebungsantrages den abgabenrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen.
Letztlich verfängt auch das Argument, es läge nur ein geringes Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko vor, nicht, da diese Einschätzung erst nach Bekanntgabe der erforderlichen Daten getroffen werden könnte.
Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Festsetzung einer zweiten Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht zu beanstanden ist.
Zweckmäßigkeitsüberlegungen sprechen - wie bereits oben angemerkt - ebenfalls nicht gegen die Festsetzung einer zweiten Zwangsstrafe. Wenn die Beschwerdeführerin hier von einer "Abwicklung des Ganzen über Anträge" und dem Aufwand, welchen Beschwerden verursachen, spricht, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der Meldung nach dem WiEReG nicht um einen Antrag, sondern um eine eigenständig zu erstattende Meldung handelt, welche nur dann zu einem größeren Verfahrensaufwand führt, wenn die Meldung nicht erstattet wird. Im Übrigen erscheint das Argument, auf eine rechtzeitige gesetzlich vorgesehene Meldung zu verzichten, weil damit ein gewisser Verfahrensaufwand verbunden ist, nicht zielführend.
Das Bundesfinanzgericht hatte die Entscheidung des Finanzamtes, dem hinsichtlich der Verhängung einer Zwangsstrafe Ermessen eingeräumt ist, vor dem Hintergrund zu prüfen, ob das Finanzamt dieses Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (vgl ). Dies ist gegenständlich der Fall.
Damit erweist sich der Spruch des Bescheides vom , mit welchem eine zweite Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt wurde, als dem Gesetz entsprechend, weshalb eine Aufhebung nach § 299 BAO mangels Vorliegen der notwendigen gesetzlichen Voraussetzung der Unrichtigkeit des Spruches nicht erfolgen kann.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , mit welchem der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom abgewiesen wurde, war daher ein Erfolg zu versagen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall wird auf die zitierte Judikatur und die Ermessensübung verwiesen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100035.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at