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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.10.2023, RV/3100628/2022

Festsetzung von NoVA und USt für ein neues Fahrzeug: Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ö

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch StB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 11/2018 und über die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für den Zeitraum 11/2018 und zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 11/2018 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für den Zeitraum 11/2018 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug Porsche 911 Targa GTS mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N für den Zeitraum 11/2018 mit EUR 34.708,45 fest und begründete dies damit, dass eine Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei.

In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe mit Null und brachte vor, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich nicht in Österreich. Sie verfüge über weitere Wohnsitze in Deutschland, und zwar ein Anwesen auf d_Ort_2 und eine Wohnung in d_Ort_1. Sie halte sich von Mitte April bis Ende September auf d_Ort_2 auf, im Herbst und Winter wohne sie hauptsächlich in d_Ort_1 und teilweise in ö_Ort. In d_Ort_1 befinde sich das Büro der Familienholding und der berufliche Mittelpunkt ihres Mannes. Zwei ihrer Söhne wohnten in d_Ort_1, der dritte Sohn in d_Ort_3. Sie sei deutsche Staatsbürgerin. Ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend Ummeldung der Fahrzeuge von der Bezirkshauptmannschaft ö_Ort_2 sei eingestellt worden.

Das Finanzamt wies die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und brachte weiter vor, die Beschwerdeführerin habe ihren Hauptwohnsitz seit in Österreich. Am Wohnsitz in ö_Ort sei seit 2009 eine Haushälterin in Vollzeit beschäftigt. Zur Adresse des Wohnhauses werde die Hundesteuer für zwei Hunde abgeführt. Laut Auskunft der Gemeinde ö_Ort sei der Wohnsitz kein Freizeitwohnsitz. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten im Jahr 2012 800 m² Wald und im Jahr 2017 ein landwirtschaftliches Grundstück im Nahebereich des Wohnhauses erworben.

Die Beschwerdeführerin sei seit in Österreich als Einzelunternehmerin tätig und halte eine Beteiligung an der A KG. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2012 ein Grundstück in ö_Ort erworben und darauf eine Halle für rund 50 private Fahrzeuge errichten lassen. Im Jahr 2020 seien im Wohnhaus Kleidungsstücke für alle Anlässe und Jahreszeiten, eine Vielzahl von hochpreisigen Uhren, Originaltestamente, Münzsammlungen, eine wertvolle Kunstsammlung, private Fotoalben, Kaufverträge und Zertifikate über Kunstgegenstände sowie Lebensmittel, die nicht nur auf einen vorübergehenden Aufenthalt schließen lassen, vorgefunden.

Laut der Aussage der seit 2009 ununterbrochen beschäftigten Haushälterin, Frau H, welche laut eigenen Angaben bereits mehrere Jahre im Haushalt mit ca. 40 Wochenstunden tätig sei, wohnten die Eheleute Bf beinahe das ganze Jahr in ö_Ort. Frau H habe zu ihren Tätigkeiten angegeben, dass sie im Regelfall von Montag bis Freitag arbeiten würde. Sie würde sich um den Haushalt kümmern und wäre für die Gartenpflege zuständig. Während der Winterzeit kümmere sie sich auch um die Schneeräumung. Wenn es am Wochenende schneien würde, wäre sie auch am Wochenende für die Schneeräumung zuständig. Während der Sommerzeit würden die Ehegatten zwei Monate in ihrem Haus auf d_Ort_2 verbringen.

Es seien Erhebungen betreffend der Höhe der Betriebskosten durchgeführt worden, welche gezeigt hätten, dass in ö_Ort der Aufwand für Heizung, Strom, Telefon und Wasserverbrauch verglichen mit den beiden Wohnsitzen in Deutschland am höchsten sei. Das gegenständliche Fahrzeug sei am und an weiteren Tagen jeweils beim privaten Wohnhaus bzw. in der Fahrzeughalle in ö_Ort beobachtet worden.

Im Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, die Schlussfolgerungen, welche das Finanzamt aus seinen Recherchen zu den Betriebskosten der Wohnsitze gezogen habe, seien unzutreffend. In ö_Ort sei ein Hallenbad vorhanden, das Grundstück in ö_Ort werde automatisch bewässert, das Grundstück auf d_Ort_2 habe für die Außenanlagen einen eigenen Brunnen, die Familie Bf beschäftige auf d_Ort_2 ebenfalls ein Hausmeister-/Gärtnerehepaar, die Haushälterin Frau H sei auch für die d_Ort_1 Wohnung zuständig und der Immobilienbesitz in Deutschland sei wesentlich umfangreicher als jener in Österreich. Das Ehepaar Bf habe in den Jahren 2017 bis 2019 eine Wohnung in d_Ort_1 erworben und saniert und vermiete diese, was die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in d_Ort_1 erfordert habe.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien "zeitlich über 90 %" mit ihrer Familie in Deutschland zusammen. Fast der gesamte Freundeskreis rekrutiere sich aus Deutschland, die Ehegatten Bf seien Förderer der d_Ort_1 Oper und der Opernfestspiele und Fördermitglieder im Lenbachhaus. In der d_Ort_1 Wohnung befinde sich eine umfangreiche Kunstsammlung. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte würden umfangreiche wirtschaftliche Aktivitäten in Deutschland entfalten.

Das gegenständliche Fahrzeug werde überwiegend in Deutschland verwendet.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für dasselbe Fahrzeug für den Zeitraum 11/2018 mit EUR 30.442,13 fest und begründete dies damit, dass die Selbstberechnung der Umsatzsteuer unterblieben sei. Das Fahrzeug sei am als Neufahrzeug erworben und ins Inland verbracht worden. Es komme die Erwerbsbesteuerung eines neuen Fahrzeuges nach Art. 1 Abs. 7 ff UStG 1994 zur Anwendung.

In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Umsatzsteuer mit Null und brachte vor, sie habe ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Dort verfüge sie über Wohnsitze auf d_Ort_2, wo sie sich von Mitte April bis Ende September aufhalte, und in d_Ort_1, wo sie sich neben dem Wohnsitz in ö_Ort aufhalte. Der Endverbrauch des Fahrzeuges habe in Deutschland stattgefunden. Das Fahrzeug sei ein reines Sommerfahrzeug und werde fast ausschließlich in Deutschland genutzt. In der kalten Jahreszeit stehe es in d_Ort_1 oder in ö_Ort in der Garage.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und brachte weiter vor, die Beschwerdeführerin habe ihren Hauptwohnsitz seit in Österreich. Am Wohnsitz in ö_Ort sei seit 2009 eine Haushälterin in Vollzeit beschäftigt. Zur Adresse des Wohnhauses werde die Hundesteuer für zwei Hunde abgeführt. Laut Auskunft der Gemeinde ö_Ort sei der Wohnsitz kein Freizeitwohnsitz. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten im Jahr 2012 800 m² Wald und im Jahr 2017 ein landwirtschaftliches Grundstück im Nahebereich des Wohnhauses erworben.

Die Beschwerdeführerin sei seit in Österreich als Einzelunternehmerin tätig und halte eine Beteiligung an der A KG. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2012 ein Grundstück in ö_Ort erworben und darauf eine Halle für rund 50 private Fahrzeuge errichten lassen. Im Jahr 2020 seien im Wohnhaus Kleidungsstücke für alle Anlässe und Jahreszeiten, eine Vielzahl von hochpreisigen Uhren, Originaltestamente, Münzsammlungen, eine wertvolle Kunstsammlung, private Fotoalben, Kaufverträge und Zertifikate über Kunstgegenstände sowie Lebensmittel, die nicht nur auf einen vorübergehenden Aufenthalt schließen lassen, vorgefunden.

Laut der Aussage der seit 2009 ununterbrochen beschäftigten Haushälterin, Frau H, welche laut eigenen Angaben bereits mehrere Jahre im Haushalt mit ca. 40 Wochenstunden tätig sei, wohnten die Eheleute Bf beinahe das ganze Jahr in ö_Ort. Frau H habe zu ihren Tätigkeiten angegeben, dass sie im Regelfall von Montag bis Freitag arbeiten würde. Sie würde sich um den Haushalt kümmern und wäre für die Gartenpflege zuständig. Während der Winterzeit kümmere sie sich auch um die Schneeräumung. Wenn es am Wochenende schneien würde, wäre sie auch am Wochenende für die Schneeräumung zuständig. Während der Sommerzeit würden die Ehegatten zwei Monate in ihrem Haus auf d_Ort_2 verbringen.

Es seien Erhebungen betreffend die Höhe der Betriebskosten durchgeführt worden, welche gezeigt hätten, dass in ö_Ort der Aufwand für Heizung, Strom, Telefon und Wasserverbrauch verglichen mit den beiden Wohnsitzen in Deutschland am höchsten sei. Das gegenständliche Fahrzeug sei am und an weiteren Tagen jeweils beim privaten Wohnhaus bzw. in der Fahrzeughalle in ö_Ort beobachtet worden.

Im Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, die Schlussfolgerungen, welche das Finanzamt aus seinen Recherchen zu den Betriebskosten der Wohnsitze gezogen habe, seien unzutreffend. In ö_Ort sei ein Hallenbad vorhanden, das Grundstück in ö_Ort werde automatisch bewässert, das Grundstück auf d_Ort_2 habe für die Außenanlagen einen eigenen Brunnen, die Familie Bf beschäftige auf d_Ort_2 ebenfalls ein Hausmeister-/Gärtnerehepaar, die Haushälterin Frau H sei auch für die d_Ort_1 Wohnung zuständig und der Immobilienbesitz in Deutschland sei wesentlich umfangreicher als jener in Österreich. Das Ehepaar Bf habe in den Jahren 2017 bis 2019 eine Wohnung in d_Ort_1 erworben und saniert und vermiete diese, was die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in d_Ort_1 erfordert habe.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien "zeitlich über 90 %" mit ihrer Familie in Deutschland zusammen. Fast der gesamte Freundeskreis rekrutiere sich aus Deutschland, die Ehegatten Bf seien Förderer der d_Ort_1 Oper und der Opernfestspiele und Fördermitglieder im Lenbachhaus. In der d_Ort_1 Wohnung befinde sich eine umfangreiche Kunstsammlung. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte würden umfangreiche wirtschaftliche Aktivitäten in Deutschland entfalten.

Das gegenständliche Fahrzeug werde überwiegend in Deutschland verwendet.

Das Finanzamt legte beide Beschwerden am dem Bundesfinanzgericht vor.

In der mündlichen Verhandlung am brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, der Endverbrauch des gegenständlichen Fahrzeuges habe in Deutschland stattgefunden. Ihre Familie lebe in nicht ganz durchschnittlichen Lebensumständen. Ihre Familie habe keine Bezüge zu Österreich außerhalb des Gebietes rund um ö_Ort. Die drei Söhne lebten in Deutschland, ein in d_Ort_1 lebender Sohn habe bereits eigene Kinder.

Ihre Familie verfüge über umfangreichen Immobilienbesitz. Zu den vom Finanzamt ins Treffen geführten Immobilienerwerben in ö_Ort sei anzumerken, dass Grundstücke in der Sichtachse des bestehenden Hauses zugekauft wurden, um deren Bebauung durch ausländische Investoren zu verhindern. Die wirtschaftlichen Interessen bestünden ausschließlich in Deutschland. Die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe in passiven Einkünften aus einem Kommanditanteil.

Die Oldtimerhalle in ö_Ort gehöre ihrem Gatten. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei im Winter immer in dieser Halle abgestellt.

Die vom Finanzamt erstellten Gegenüberstellung der Strom- bzw. Wasserverbräuche der Liegenschaften in ö_Ort, d_Ort_1 und auf d_Ort_2 sei nicht aussagekräftig, da auf den drei Liegenschaften keine vergleichbaren Gegebenheiten herrschten. Das Energieversorgungsunternehmen in d_Ort_1 habe eine Bestätigung darüber ausgestellt, dass der Energieverbrauch auf der Liegenschaft in d_Ort_1 weit über dem Durchschnitt liegen würde. Alle drei Liegenschaften würden in jederzeit bewohnbarem Zustand gehalten. Ihre Familie verfüge darüber hinaus über weitere Wohnsitze sowie eine hochseetaugliche Yacht, auf der die Familie zwei Monate pro Jahr verbringe. Die Liegenschaft in Österreich sei ursprünglich von den Schwiegereltern als Zweitwohnsitz erworben worden. Ende 1998 habe ihr Ehegatte das Anwesen am X-Weg erworben und umgebaut. Die Wohnnutzfläche betrage etwa 800 m² aufgegliedert in drei bis vier selbständige Wohneinheiten, welche allen Familienmitgliedern zur jederzeitigen Benützung zur Verfügung stünden. In zurückliegenden Zeiträumen (ab 2008) habe es in Deutschland keine physische Wohnmöglichkeit für die Familie gegeben, da einerseits das Anwesen in d_Ort_2 erst errichtet und jenes in d_Ort_1 umgebaut worden sei. Nach deren jeweiliger Fertigstellung habe sich der Lebensmittelpunkt wieder dorthin verlagert. Insoweit die Familie Zeit in d_Ort_1 verbracht habe, seien dennoch alle Wochenenden in ö_Ort verbracht worden.

Die Haushälterin sei auch in d_Ort_1 beschäftigt worden. Sie habe immer alle Einkäufe besorgt und sichergestellt, dass die Kühlschränke gut gefüllt waren.

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei bis zum 11.000 km gefahren worden, was einer Fahrt pro Jahr von ö_Ort nach d_Ort_2 entspreche. Die in Österreich zurückgelegte Fahrtstrecke sei dabei jene von ö_Ort zur deutschen Grenze.

Das Finanzamt verwies auf die im bisherigen Verfahren genannten Indizien, die auf einen in Österreich bestehenden Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin hindeuteten.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Wochen zur Vorlage von Beweismitteln gesetzt, die nach ihren Behauptungen dem Finanzamt bereits übermittelt, von letzterem jedoch dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt worden wären.

Mit weiterer Stellungnahme vom wurde zur Liegenschaft auf d_Ort_2 vorgebracht, dass diese Immobilie am erworben und 2021 wieder veräußert worden war. Sie sei auch in der Winterzeit genutzt worden. Im Jahr 2018 hätten die Eheleute im Y Palais in d_Ort_1 gewohnt. Aus den Strom- bzw. Betriebskostenabrechnungen sei erkennbar, dass "die Wohnung über viele Tage im Jahr bewohnt" worden sei. Der Stromverbrauch sei über dem durchschnittlichen Verbrauch eines Zweipersonenhaushaltes gelegen. Die Wohnung habe "über keine Geräte mit Ausnahme eines kombinierten Kühl- und Gefrierschranks" verfügt. Vorgelegt werde eine Aufstellung über in der d_Ort_1 Wohnung und im d_Ort_2 Haus vorhandene Kunstgegenstände samt Lichtbildern vorgelegt.

Das Y Palais in d_Ort_1 sei 2019 verkauft worden und die Eheleute seien in eine auch sehr hochwertige Wohnung in d_Ort_1 gezogen.

Die Beschwerdeführerin habe ihre Mutter bis zu deren Tod im November 2015 in d_Ort_1 betreut. Sie sei seit der Geburt ihrer Enkelkinder im Juli 2016 und im Februar 2019 unter der Woche in deren Betreuung eingebunden. Ihr Freundeskreis in ö_Ort bestehe im Wesentlichen aus drei Ehepaaren, jener in d_Ort_1 umfasse ca. 60 Personen. Auf d_Ort_2 bestehe ein großer und sehr elitärer Freundeskreis. Sie sei in keinen Vereinen aktiv. Die Mitgliedschaft im Golfclub in ö_Ort sei reines Sponsoring auf Bitten des Tourismusverbandes gewesen. Sie besuche in d_Ort_1 zwei- bis dreimal pro Monat eine Kunstrunde und sei mit ihrem Ehegatten "regelmäßig in der Gesellschaft zur Förderung der d_Ort_1 Opernfestspiele e.V. aktiv".

Wiederholt wurde weiter das bisherige Vorbringen zu den wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Deutschland und Österreich.

Zum verfahrensgegenständlichen Fahrzeug seien GPS-Daten bei Porsche angefordert worden. Diese würden jedoch aus Datenschutzgründen nach sechs Monaten gelöscht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war ausweislich des Zentralen Melderegisters von bis an der Adresse ö_Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit ist die Beschwerdeführerin an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte waren von bis 2021 je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft auf d_Ort_2 (Deutschland) (vgl. den am vorgelegten Auszug aus dem Grundbuch von Z).

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte waren von bis 2019 je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in d_Ort_1 (Deutschland) (vgl. den am vorgelegten Auszug aus dem Grundbuch von W). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind seit je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in d_Ort_1 (Deutschland) (vgl. die am vorgelegte Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchsamtes am Amtsgericht d_Ort_1).

Die Beschwerdeführerin hat einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Österreich. Nicht erwiesen ist, dass der (einzige) Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen außerhalb von Österreich oder in d_Ort_1 (Deutschland) gelegen wäre.

Die Beschwerdeführerin erwarb am das Fahrzeug Porsche 911 Targa 4 GTS mit der Fahrgestellnummer N um den Preis von EUR 181.130,70. Das Fahrzeug wies einen km-Stand von 10 auf (vgl. die Rechnung der S KG vom ).

Sie ist alleinige Eigentümerin des Fahrzeuges, welches erstmals am mit dem amtlichen Kennzeichen K (Deutschland) in Deutschland zum Verkehr zugelassen wurde. Dies geht aus der Zulassungsbescheinigung für dieses Fahrzeug hervor.

Es können keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob bzw. in welchem Ausmaß das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auf Straßen in Österreich oder anderen Ländern gefahren wurde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Fahrzeug überwiegend auf Straßen in Deutschland gefahren worden wäre.

Erwiesen ist, dass das Fahrzeug seit seiner Anschaffung in den Wintermonaten in der dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gehörenden Fahrzeughalle in Österreich abgestellt war bzw. wird. Die Beschwerdeführerin hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zudem wurde das Fahrzeug am von Organen des Finanzamtes in dieser Fahrzeughalle vorgefunden und fotografiert (vgl. Amtsvermerk vom und die darin aufgenommenen Lichtbilder).

2. Beweiswürdigung

Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann in den Hintergrund, wenn ein Sachverhalt mit Auslandsbezug behauptet wird und auch dann, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen oder deren Vorliegen behauptet wird (Ritz/Koran, BAO, 7.A., Rz 10 ff zu § 115 BAO mit Judikaturhinweisen). Beides trifft im vorliegenden Fall zu: Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr Lebensmittelpunkt im Ausland gelegen sei, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überwiegend im Ausland gefahren werde, und dass ihre (ihrer Familie) Lebensumstände nicht jenen einer durchschnittlichen Person bzw. Familie entsprächen. Vor diesem Hintergrund trifft die Beschwerdeführerin im Rahmen der Sachverhaltsermittlung eine erhöhte Mitwirkungspflicht und die Obliegenheit zur Vorsorge für und Beschaffung von Beweismitteln. Als Beweismittel kommt dabei alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO).

Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln ( mwN).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfte sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Bestreiten des Vorbringens des Finanzamtes und in einer Aneinanderreihung von Behauptungen zu ihren Lebensumständen außerhalb von Österreich. An Beweismitteln und Belegen zum Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit ihrer Stellungnahme vom Grundbuchsauszüge über die Liegenschaften in d_Ort_1 und auf d_Ort_2 vorgelegt. Weiter vorgelegt wurden Lichtbilder des von 2008 bis 2021 im Eigentum der Eheleute gestandenen sowie eines 2021 neu erworbenen Hauses auf d_Ort_2, Strom- und Betriebskostenabrechnungen über den Zeitraum bis für die im Eigentum der Eheleute gestandene Wohnung in d_Ort_1, eine Liste von Kunstgegenständen samt einigen Vermerken über deren Standorte (d_Ort_1 oder d_Ort_2 bzw. ohne Angabe) sowie ein Konvolut von Lichtbildern, auf denen Kunstgegenstände und Möbel (Beilage 11 zum Schreiben vom ) bzw. Wohnungseinrichtung, Hausrat, Kleidung, Armbanduhren und Medikamente (Beilage 17 zum Schreiben vom , überschrieben mit "Bilder der Wohnung in d_Ort_1") zu sehen sind. Nicht erkennbar ist, wann diese Lichtbilder jeweils aufgenommen wurden.

Das Finanzamt hat als Beweismittel für sein Vorbringen zum Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin den Amtsvermerk gemäß § 95 StPO vom vorgelegt. Darin werden im Rahmen einer am über Anordnung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft durchgeführten Hausdurchsuchung erfolgte Wahrnehmungen dargestellt und die Aussage der befragten Haushälterin Christine H wiedergegeben: "…Laut Aussage der Haushälterin Frau Christine H …, welche laut eigenen Angaben bereits mehrere Jahre imHaushalt mit ca. 40 Wochenstunden tätig ist, wohnen die Eheleute Bf beinahe das ganze Jahr in ö_Ort. … Frau H gab zu ihren Tätigkeiten an, dass sie im Regelfall von Montag bis Freitag arbeiten würde. Sie würde sich um den Haushalt kümmern und wäre für die Gartenpflege zuständig. Während der Winterzeit würde sie auch für die Schneeräumung verantwortlich sein. Wenn es am Wochenende schneien würde, wäre sie auch am Wochenende für die Schneeräumung zuständig. Während der Sommerzeit würden die Ehegatten 2 Monate in ihrem Haus [auf d_Ort_2] verbringen…".

Ihre Wahrnehmungen im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen stellen die beteiligten Organe wie folgt dar: "Durch den Vollzug der Durchsuchungsmaßnahmen wurde festgestellt, dass auch die häusliche Einrichtung zweifelsfrei darauf schließen lässt, dass es sich um den tatsächlichen Lebensmittelpunkt der Beschuldigten handelt. So sind u.a. die Kleiderschränke mit Bekleidung für alle Jahreszeiten und Anlässe, welche weit über den täglichen Gebrauch hinausgeht, ausgestattet. Auch die Anzahl der vorhandenen Kleidungsstücke, Schuhe und Handtaschen lässt auf eine ganzjährige Benutzung des Wohnsitzes schließen. Im Haus wurden eine Vielzahl an Schmuck und hochpreisigen Uhren vorgefunden, welche auf den tatsächlichen Wohnsitz schließen lassen.

Im Haus befinden sich mehrere Küchen, welche nicht nur mit den notwendigen Kochutensilien ausgestattet sind, sondern auf eine andauernde Nutzung schließen lassen. Die mehreren vorhandenen Kühlschränke und Tiefkühltruhen sind nicht nur die kurzfristige Verpflegung befüllt, sondern lassen ebenfalls auf die ganzjährige Nutzung schließen. Weiters wurden am Wohnsitz ca. 7 Laufmeter Familienfotoalben vorgefunden. Auch wurden persönliche Dokumente im Original vorgefunden, die im Tresor versperrt waren. Unter diesen Dokumenten befanden sich unter anderem das eigenhändige Testament, Urkunden (z.B. Kaufverträge) und andere Dokumente (Zertifikate über Kunst- und Wertgegenstände). Zusätzlich wurden auch noch Münzsammlungen vorgefunden. In der Garage sowie am Vorplatz wurden folgende KFZ festgestellt: … In der Garage befanden sich ein Porsche 911 Cabrio mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen K, welcher über einen Kilometerstand von ca. 3.400 Kilometer verfügte. …"

Was die vom Finanzamt in den Beschwerdevorentscheidungen aufgenommene Gegenüberstellung der auf den Liegenschaften in ö_Ort, in d_Ort_1 und auf d_Ort_2 angefallenen Betriebskosten (Wasserverbrauch, Strom, Heizung, Telefon) angeht, kamen die Parteien in der mündlichen Verhandlung dahin überein, dass die Gegenüberstellung angesichts der nicht vergleichbaren Gegebenheiten auf den drei Liegenschaften nicht aussagekräftig ist.

Die vom Finanzamt vorgelegten Ermittlungsergebnisse zeichnen bezogen auf den Wohnsitz in ö_Ort genau jenes Bild, das nach österreichischem Rechtsverständnis, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme bedingt, dass es sich bei diesem Wohnsitz um den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin handelt. Die Aussage der Haushälterin ("… wohnen die Eheleute … beinahe das ganze Jahr in ö_Ort…"), das vorgefundene Testament und die vorgefundenen Familienfotoalben sind Aspekte, die diese Schlussfolgerung vollkommen plausibel machen. Die Beschwerdeführerin ist insbesondere der Aussage der Haushälterin nicht entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen, dass die Haushälterin auch in der d_Ort_1 Wohnung tätig geworden sei, wurde weder konkretisiert noch belegt.

Das Bundesfinanzgericht hat aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Vorlageantrag: "…dass die Familie Bf auf d_Ort_2 ebenfalls ein Hausmeister-/Gärtnerehepaar beschäftigt; …dass der deutsche Immobilienbesitz sowohl vom Wert als auch von der Anzahl her wesentlichumfangreicher als der österreichische ist; … dass Herr und Frau Bf daneben drei weitere Wohnungen in d_Ort_1 besitzen, dass Herr und Frau Bf 2 Häuser in d_Ort_4 besitzen, dass Herr und Frau Bf neben ihrem d_Ort_2 Erstwohnsitz ein weiteres Haus auf d_Ort_2 besitzen…"; in der mündlichen Verhandlung wurde weiter eine im Eigentum stehende Wohnung in ch_Ort in der Schweiz sowie eine Hochseeyacht angeführt) den Eindruck gewonnen, dass die Lebensumstände der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verglichen mit jenen der österreichischen Durchschnittsbevölkerung durchaus ungewöhnlich sind.

Umso mehr wäre es der Beschwerdeführerin oblegen Beweismittel dafür beizubringen oder zumindest anzubieten, an welchem Ort außerhalb von Österreich der von ihr behauptete Mittelpunkt der Lebensinteressen gelegen war und ist. Lichtbilder von und eine Aufstellung über an Orten außerhalb von Österreich aufgestellten Kunstgegenständen sind diesbezüglich vor dem Hintergrund wenig aufschlussreich, dass Organe des Finanzamtes auch am österreichischen Wohnsitz Kunstgegenstände, Schmuck, Münzsammlungen und "hochpreisige Uhren" vorgefunden haben. Dasselbe gilt für Lichtbilder von Kleiderschränken, deren Inhalt und von Mobiliar.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren war nicht konsistent: Laut Beschwerde wohne sie "von Mitte April bis Ende September" auf d_Ort_2, laut Stellungnahme vom sei das Anwesen dort auch in der Winterzeit (Mitte Dezember bis 21. Februar) genutzt worden. Beide Behauptungen wurde nicht belegt, weshalb das Bundesfinanzgericht der zeitnah eingeholten Aussage der Haushälterin in ö_Ort, der zufolge die Beschwerdeführerin zwei Sommermonate auf d_Ort_2 verbringe und die restliche Zeit überwiegend in ö_Ort, die größte Glaubwürdigkeit beimisst.

Die wiederholt geäußerten Behauptungen, sie halte sich "jedenfalls mehr als die Hälfte der Zeit" (Beschwerde) bzw. "überwiegend - zeitlich über 90 %" (Vorlageantrag) in Deutschland auf, wurden nicht belegt. Die erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Stellungnahme vom geäußerte Behauptung, die Beschwerdeführerin sei stark in die Betreuung ihrer Enkelkinder in d_Ort_1 eingebunden, wurde weder - etwa in zeitlicher Hinsicht - konkretisiert noch belegt und braucht nicht weiter gewürdigt werden (§ 270 Abs. 1 BAO). Dasselbe trifft für das Vorbringen zur Betreuung ihrer 2015 (und damit lange vor dem hier zu beurteilenden Zeitraum) verstorbenen Mutter in deren letzten Lebensjahren in d_Ort_1 zu.

Auf das erstmals nach Schluss der Verhandlung in der Stellungnahme vom erstattete, nicht durch Belege und Beweismittel untermauerte Vorbringen zu ihrem Freundeskreis und nicht näher bezeichneten Aktivitäten in der Gesellschaft zur Förderung der d_Ort_1 Opernfestspiele e.V. ist nicht Bedacht zu nehmen (§ 270 Abs. 1 BAO).

An wirtschaftlichen Beziehungen hat das Finanzamt eine - ausweislich des Firmenbuches bis heute gehaltene - Kommanditbeteiligung der Beschwerdeführerin an der A KG (FN 381328b) in Österreich ins Treffen geführt. Dass diese Beteiligung abgewickelt werde oder worden sei (vgl. Vorbringen im Vorlageantrag und in der Stellungnahme vom ), hat die Beschwerdeführerin nicht belegt.

Dem Beschwerdevorbringen zufolge sei die Beschwerdeführerin seit 2009 vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Familienholding F-GmbH, was angesichts des mit Stellungnahme vom vorgelegten Ausdruck - erwiesen ist. Als Adresse der Beschwerdeführerin wurde bis "ö_Ort/Österreich" geführt, ab wird die Adresse "d_Ort_5/d_Ort_2" geführt. Weder vorgebracht noch belegt wurde, dass die Beschwerdeführerin in dieser Funktion einer aktiven Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre.

Nicht ausgeführt und belegt wurde das - im übrigen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstattete - Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit dem Umbau einer erworbenen Immobilie "beruflich im Jahr 2018 und 2019 in d_Ort_1 gefordert" gewesen (Stellungnahme vom ).

Glaubwürdig ist angesichts ihres Lebensalters, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ihre berufliche Tätigkeit als niedergelassene Zahnärztin in Deutschland aufgegeben hat (vgl. Schreiben vom an das Finanzamt).

Insgesamt ergibt sich aus den vorgelegten Beweismitteln, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer aktiven Erwerbstätigkeit als Zahnärztin in Deutschland im Jahr 2007 keinen Tätigkeiten nachgegangen ist, bei denen sie örtlich an d_Ort_1 oder einen anderen Ort außerhalb von Österreich gebunden gewesen wäre.

Insgesamt gelangt das Bundesfinanzgericht angesichts der Beweislage zu der Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet des Bestehens mehrerer weiterer Wohnsitze die engsten persönlichen Bindungen zu ihrem österreichischen Wohnsitz hat.

Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, dieses wäre überwiegend auf Straßen im Ausland gefahren worden, nicht weiter belegt. Ein Fahrtenbuch wurde unstrittig nicht geführt, die in der Stellungnahme vom angesprochene Auswertung der GPS-Daten für das Fahrzeug wurde nicht vorgelegt. An Beweisergebnissen steht dem gegenüber, dass Organe des Finanzamtes das Fahrzeug am sowie bei einer weiteren Amtshandlung am am Wohnsitz in ö_Ort abgestellt gesehen und fotografiert haben. Die Beschwerdeführerin hat weiter ausdrücklich zugestanden, dass das Fahrzeug in den Wintermonaten immer in der Fahrzeughalle in ö_Ort abgestellt ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Festsetzung der Normverbrauchsabgabe - Abweisung)

Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen unter anderem des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden (§§ 45 und 46), und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl I 102/2017 lautet auszugsweise: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. …". Diese Norm ist als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG 1967 zu sehen ().

Gemäß § 1 Z. 3 lit. a NoVAG 1991 idF BGBl I 118/2015 unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland (§ 1 Z. 3 lit. b NoVAG 1991), wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Abgabenschuldner sind nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Die Steuerschuld entsteht im Fall der Verwendung des Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO iVm Abs. 2 Z 3 leg cit kann eine erstmalige Festsetzung einer Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabenpflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz im Inland. Sie ist Eigentümerin und unstrittig auch Verwenderin (Halterin im Sinn des EKHG: mwN) des gegenständlichen Fahrzeuges. Die Beschwerdeführerin hat das Fahrzeug seit dem Erwerb am nach Österreich verbracht und in Österreich verwendet.

Daher gilt die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hat. Diese gesetzliche Vermutung kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden, wobei die Beweislast diesbezüglich die Beschwerdeführerin trifft. Bloße Behauptungen reichen dabei nicht aus (Haller, NoVAG, 2.A., Rz 128 zu § 1).

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht ( mwN).

Auf Sachverhaltsebene konnten keine Feststellungen getroffen werden, die auf eine gebotene Zuordnung des Fahrzeuges zu einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes hindeuten würden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht einmal behauptet, dass das Fahrzeug seinen Standort an einem bestimmten Ort außerhalb von Österreich hätte. Nachweise über die tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges wurden nicht erbracht. Der Gegenbeweis zur Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist nicht gelungen.

Somit wäre das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gemäß § 36 KFG 1967 im Inland zum Verkehr zuzulassen gewesen. Der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 wurde dem Grunde nach verwirklicht. Mit der Verwendung des Fahrzeuges in Österreich ab dem ist die Steuerschuld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 für den Kalendermonat November 2018 entstanden. Da die Beschwerdeführerin unstrittig die Verwenderin des Fahrzeuges ist, ist sie gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 auch Abgabenschuldnerin. Sie hat entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 NoVAG 1991 keine Normverbrauchsabgabe selbst berechnet und entrichtet, sodass deren Festsetzung in Anwendung des § 201 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 BAO erfolgen konnte. Die Höhe der Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe waren im Beschwerdeverfahren unstrittig. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe war daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Festsetzung der Umsatzsteuer - Abweisung)

Gemäß Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer. Nach Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn (Z 1) ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat und (Z 2) der Erwerber ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört (dh. durch eine Privatperson), unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 (immer) innergemeinschaftlicher Erwerb. Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 definiert den Begriff des Fahrzeugs; Art. 1 Abs. 9 leg. cit. regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug als neu gilt.

Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Verwendung befindet. Steuerschuldner ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in den Fällen des Art. 1 der Erwerber.

Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeugs (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfindet, hat auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umständen gehören u.a. der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten. Es ist anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeugs stattfinden wird (). Zu diesen objektiven Umständen gehören insbesondere Wohnsitze des Autobesitzers im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges und die (persönlichen) Verbindungen des Autobesitzers zu den in Frage kommenden Mitgliedstaaten (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges kann als Indiz für die beim Erwerb vorgelegene Verwendungsabsicht herangezogen werden ().

An objektiven tatsächlichen Umständen steht auf Sachverhaltsebene fest, dass die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges in Österreich hatte. Sie hatte auch weitere Wohnsitze in Deutschland. Das Fahrzeug wurde in Deutschland zum Verkehr zugelassen.

Zur tatsächlichen Nutzung des Fahrzeuges konnte festgestellt werden, dass dieses am und am am österreichischen Wohnsitz abgestellt war und dass das Fahrzeug in den Wintermonaten immer in einer Fahrzeughalle in Österreich abgestellt wird.

In Abwägung dieser Umstände ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse bei Lieferung des Fahrzeuges vom Endverbrauch (iSd Art. 3 Abs. 8 UStG 1994) bzw. der endgültigen und dauerhaften Verwendung des Fahrzeuges in Österreich auszugehen.

Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Erwerbes neu im Sinn des Art. 1 Abs. 9 UStG 1994.

Der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes eines Neufahrzeuges gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 wurde damit verwirklicht. Die Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgte zu Recht.

3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revisionszulässigkeit)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier vorrangig entscheidungswesentliche Frage, in welchem Staat die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, ist aufgrund der gebotenen Einzelfallbeurteilung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. ). Auch die Beurteilung, ob ein bestimmtes Fahrzeug als eines mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen ist, ist aufgrund der gebotenen Einzelfallbeurteilung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. ). Die weitere rechtliche Würdigung ergibt sich unmittelbar aus den anzuwendenden Rechtsnormen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100628.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at