Abfindungsberechtigter und Steuerfreiheit für Haushaltsangehörige im Alkoholsteuerrecht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Zollamtes Innsbruck vom betreffend Berichtigung der Abfindungsanmeldungen Nr. xxxx/01 und gggg/2016, Festsetzung der Alkoholsteuer für 2016 (800000/cccc); Berichtigung der Abfindungsanmeldungen Nr. xxxx/01 und gggg/2017, Festsetzung der Alkoholsteuer 2017 (800000/fefewfew); Berichtigung der Abfindungsanmeldungen Nr. xxxx/01, gggg/2018 und mt/2018 und Festsetzung Alkoholsteuer 2018 (800000/nfnfgr), zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit wurde dem Zollamt bekannt gegeben, dass der Hof ("Hofname") samt einem Brenngerät mit eee2011 von ***Bf1*** seinem Sohn Sohn übergeben wurde. Laut Mitteilung beabsichtige Sohn ebenso (wie zuvor sein Vater), Alkohol unter Abfindung herzustellen. Aktenkundig ist hinsichtlich der Übergabe auch ein Notariatsakt vom eee2011. Aufgrund dieser Mitteilung wurde mit , GZ 800000/kuz für Sohn, Adresse_Sohn ein einfaches Brenngerät für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung (§§ 60 und 61 AlkStG) zugelassen (Zulassung als 100 LA Abfindungsbrenner).
Das Zollamt vertrat in der Folge die Auffassung, dass deswegen davon auszugehen sei, dass seit der Übergabe, dh seit eee2011, Sohn Eigentümer der gem. § 58 AIkStG selbstgewonnen alkoholbildenden Stoffe sei. Da seit diesem Zeitpunkt ***Bf1*** nicht mehr Abfindungsberechtigter sei, wäre die Steuerschuld entstanden (§ 9 Ziffer 2 iVm 8 Abs. 1 AlkStG.
In der Folge führte Sohn aus:
"Ich habe meinen Betrieb im Jahr 2011 von meinem Vater ***Bf1*** übernommen. Nach der Übergabe habe ich mit meinem Vater jedoch mündlich vereinbart, dass er die Obstveredelung weiterhin als Fruchtgenussberechtigter betreiben darf. Mein Vater war daher in den Jahren 2015 - 2018 der Fruchtgenussberechtigte der Liegenschaftsteile, auf der sich die Obstbäume befinden. Mit der Änderungsanzeige vom habe ich dem Zollamt bekanntgegeben, dass ich nunmehr der Bewirtschafter der Obstanlagen bin und ich in Zukunft der Abfindungsbrenner bin. Ich habe auch die Hausbrandfreimenge von 15 Litern beantragt. Meines Erachtens nach erfülle ich die Voraussetzungen. Ich bestreite den Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil aus der Bewirtschaftung meines Iand- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Ich bewirtschafte ca. € 11.000,- Einheitswert im Vollerwerb und habe noch untergeordnet Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Zuge der Übergabe wurde vereinbart, dass meine Eltern am Hof wohnen dürfen. Ich bewohne ein Haus, das direkt neben der Hofstelle steht. Ich habe daher am Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes meinen Wohnsitz, der den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen darstellt. Ich arbeite Vollzeit am Betrieb (Betriebssitz) und esse dort auch täglich zu Mittag mit meinen Eltern, mein Lebensmittelpunkt ist daher jedenfalls am Betrieb." Dieses Schreiben wird im Wesentlichen von seinem Vater, ***Bf1***, bestätigt.
In der Folge wurden betreffend Herrn ***Bf1*** vom Zollamt zwei Bescheide erlassen (, 800000/cccc):
Zunächst wurden laut Bescheid I (für 2016) vom Abfindungsanmeldungen gemäß § 64 Abs. 3 des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG) iVm. § 11 Abfindungsverordnung (AbfV) dahingehend berichtigt, dass Herr Sohn, Adresse_Sohn, nicht als Haushaltsangehörige gemäß § 70 Abs. 3 AlkStG geltend gemacht werden könne.
In der Begründung wird dazu ausgeführt:
"Mit Abfindungsanmeldung […] beantragte Herr ***Bf1*** die Herstellung von 8,4 Liter Alkohol unter Abfindung, wobei diese Menge als "Hausbrand" steuerfrei belassen werden sollte. Mit Abfindungsanmeldung […] beantragte Herr ***Bf1*** die Herstellung von 15 Liter Alkohol unter Abfindung, wobei diese Mengen als "Hausbrand" ebenfalls steuerfrei belassen werden sollte."
Dazu führte das Zollamt aus: "Haushaltsangehörige gemäß § 70 Abs. 3 AlkStG sind, 1. andere Angehörige als Ehegatten oder eingetragene Partner, die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen oder für deren Rechnung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch geführt wird, 2. Dienstnehmer, die ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind, 3. Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingevertrages freie Verköstigung zu leisten hat, wenn sie mit dem Abfindungsberechtigten am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt leben und nicht zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zugelassen sind.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der aktuelle Hauptwohnsitz von Herrn Sohn, geb. am 25.gggg.1981, seit 03.bbb.2013 in Adresse_Sohn, ist." Und weiter: "[…] hätte Herr ***Bf1*** diese Freimengen nicht beanspruchen dürfen, da der Sohn bereits seit 03.bbb.2013 nicht im gemeinsamen Haushalt mit Herrn ***Bf1*** lebte. Da diese Umstände von Herrn ***Bf1*** nicht geändert bzw. bekannt gegeben wurden, waren die im Spruch angeführten Abfindungsanmeldungen hinsichtlich der zugrundeliegenden Grunddaten zu berichtigen, nachdem bei Herrn Sohn [..] keine Haushaltsangehörigkeit iSd. § 70 Abs. 3 AlkStG vorlag bzw. vorliegt. Daraus folgend ist auch eine Steuerbefreiung nicht zulässig."
Im Bescheid II vom wurde für Herrn ***Bf1***, Adresse_Bf., gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AlkStG iVm. § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) die Alkoholsteuer für 2016 in Höhe von € 280,00 festgesetzt.
In der Begründung wurde ausgeführt: "Nach dem Auszug "Abfrage Abfindungsberechtigte/Person" vom des Zollamtes Innsbruck war Herr ***Bf1*** jedenfalls als Abfindungsberechtigter ausgewiesen.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass Herr ***Bf1***, belegt durch den Übergabevertrag, GZ xxx vom 17.mt.2011 - mit Wirkung vom 01.mt.2011 - das landwirtschaftliche Anwesen in Betriebssitz, an seinen Sohn Sohn, übergeben hat. Mit Änderungsanzeige vom wurde beim Zollamt Innsbruck, Zollstelle Kufstein, von Herrn Sohn bekannt gegeben, am 01.mt.2011 das gegenständliche landwirtschaftliche Anwesen samt dem einfachen Brenngerät von Herrn ***Bf1*** durch Übergabe übernommen zu haben. Herr Sohn wurde zwischenzeitlich gemäß § 62 AlKStG als Abfindungsberechtigter registriert.
Mit Schreiben des Zollamtes Innsbruck vom , GZ 800000/thrhtr, wurde Herr ***Bf1*** zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 115 BAO eingeladen. Mit Schreiben vom gab Herr ***Bf1*** an, dass er nach Übergabe seines Hofes an seinen Sohn Sohn mit diesem mündlich vereinbart habe, dass er die Obstveredelung weiterhin als Fruchtgenussberechtigter betreiben dürfe. Er wäre daher in den Jahren 2015 - 2018 der Fruchtgenussberechtigte der Liegenschaftsteile, auf der sich die Obstbäume befänden."
Unter Hinweis auf §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 Z 5, 8 Abs. 1 Z 2, § 9 Abs. 1 Ziffer 2, § 62 Abs. 2 Z 3, 64 Abs. 3 AlkStG betonte das Zollamt, dass durch den Übergabevertrag vom eee2011 Herr Sohn unzweifelhaft Eigentümer an den Früchten (= alkoholbildende Stoffe) wurde; auf mündliche Absprachen zwischen Vater und Sohn komme es nicht an. Überdies hätte Herr ***Bf1*** auch vor der Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes die Freimenge für Herrn Sohn nicht beanspruchen dürfen, da dieser keine Haushaltsangehörige gemäß § 70 Abs. 3 AlkStG war. Aufgrund der Sach- und Rechtslage waren 2016 die Voraussetzungen, Alkohol unter Abfindung herzustellen bzw. eine Alkoholsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, nicht gegeben, so die bescheiderlassende Behörde.
Ebenso wurden für 2017 zwei Bescheide erlassen und Alkoholsteuer in Höhe von € 201,60 vorgeschrieben (, 800000/fefewfew).
Ebenso wurden für 2018 zwei Bescheide erlassen und Alkoholsteuer in Höhe von € 187,80 vorgeschrieben (, 800000/nfnfgr).
Gegen diese Bescheide wurde form- und fristgerecht durch ***Bf1*** Beschwerde erhoben und für alle Kalenderjahre gleichlautend begründet:
Wegen der Vereinbarung mit meinem Sohn, darf ich die Obstbäume weiter bewirtschaften und die Obstverarbeitung im eigenen Namen vornehmen. Da sich die Person des Bewirtschafters der Obstbäume, daher der Abfindungsberechtigte, aufgrund dieser mündlichen Vereinbarung trotz Übergabe des übrigen Betriebes nicht änderte, war auch keine entsprechende Anzeige an das Zollamt nötig.
Gem. § 58 Abs. 1 Z 1 Alkoholsteuergesetz sind selbstgewonnene Stoffe Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat. Es handelte sich sohin um meine selbstgewonnenen Stoffe im Sinne des § 58 Abs 1 Z 1 Alkoholsteuergesetz, zumal ich der Verfügungsberechtigte war.
Es ist daher grundsätzlich jedenfalls der begünstige Steuersatz von € 6,48 je Liter anzuwenden. Ich wohne am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, habe dort meinen Lebensmittelpunkt, sodass auch die 15 Liter Hausbrand jedenfalls zustehen. Im Zuge der Übergabe wurde vereinbart, dass ich am Hof wohnen darf. Mein Sohn bewohnt ein Haus, das direkt neben der Hofstelle steht. Er hat daher am Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes seinen Wohnsitz, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt. Er arbeitet Vollzeit am Betrieb und isst dort auch täglich zu Mittag mit mir und meiner Gattin, sein Lebensmittelpunkt ist daher jedenfalls am Betrieb. Es stehen daher zumindest weitere 6 Liter Hausbrand zu. […] Ich habe einen weiteren Sohn, ***Bf1***, der bei mir am Betrieb wohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt hat, sodass weite 6 Liter Freimenge zustehen.
Die Beschwerden wurden durch die Behörde als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen (wiederum) damit begründet, dass der Bf. durch die Übergabe nicht mehr berechtigt gewesen sei und der Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, sodass auch keine Freimengen zustünden. Im Vorlageantrag verwies der Bf. auf seine Beschwerden sowie darauf, dass sich die Person des Abfindungsberechtigten durch die Übergabe nicht geändert habe; der Bf. wörtlich: "Zunächst war ich als Eigentümer Abfindungsbrenner und in weiterer Folge als Berechtigter, es trat daher keine Änderung der abfindungsberechtigten Person ein, nach außen hin war und bin ich der Abfindungsbrenner. Es änderte sich lediglich der Rechtstitel, aufgrund dessen die Bewirtschaftung des Obstbaues auf meinen eigenen Namen und meine eigene Gefahr hin erfolgt."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
2011 wurde der Hof samt Brenngerät von ***Bf1*** seinem Sohn Sohn übergeben. Infolgedessen wurde mit , GZ 800000/kuz für Sohn, Adresse_Sohn ein einfaches Brenngerät für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung (§§ 60 und 61 AlkStG) zugelassen (Zulassung als 100 LA Abfindungsbrenner). Strittig sind die Rechtsfolgen, die aus dieser Übergabe resultieren und die Frage der Geltendmachung einer etwaigen Steuerfreiheit.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 AlkStG beträgt die Alkoholsteuer 1200 Euro je 100 IA (Regelsatz).
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 AlkStG ermäßigt sich die Alkoholsteuer auf 54 vH des im Abs. 1 leg. cit angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) hergestellt worden ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 AlkStG sind Erzeugnisse von der Steuer befreit, wenn sie als Hausbrand unter Abfindung hergestellt werden.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AlkStG entsteht die Steuerschuld, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dadurch, dass mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung begonnen wird, sowie gemäß Z 4 leg. cit die Herstellung von Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers, die als solche als gewerblich gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AlkStG ist Steuerschuldner in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 derjenige, den Alkohol herstellt, sowie jede an der Herstellung beteiligte Person.
Gemäß § 55 Abs. 4 AlkStG ist Abfindungsberechtigter die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.
Gemäß § 62 Abs. 1 AlkStG hat, wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, dies beim zuständigen Zollamt zu beantragen.
Gemäß § 62 Abs. 2 Z 3 AlkStG hat die Abfindungsanmeldung zu enthalten: die Erklärung, dass dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 iVm § 70 zusteht.
Der Abfindungsberechtigte hat gemäß § 63 AlkStG die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen.
Gemäß § 64 Abs. 3 AlkStG hat das Zollamt den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.
Gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 AlkStG sind von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, als Hausbrand für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs. 2), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt 15 I A, und für jeden Haushaltsangehörigen (Abs. 3), der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat, 6 I A, bis zu einer Höchstmenge von 51 I A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg gelegen ist, bestimmt.
Gemäß § 70 Abs. 2 AlkStG ist Landwirt im Sinne des Abs. 1 leg. cit., wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.
Gemäß § 70 Abs. 3 Z 1 AlkStG sind Haushaltsangehörige, andere Angehörige als Ehegatten oder eingetragene Partner, die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen oder für deren Rechnung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch geführt wird, wenn sie mit dem Abfindungsberechtigten am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt leben und nicht zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zugelassen sind.
Erwägungen zu den Berichtigungen (Bescheid I der Kalenderjahre 2016 - 2018):
Wie das Zollamt ausführlichst und zu Recht dargelegt hat, ist Sohn in den Kalenderjahren 2016 bis 2018 kein Haushaltsangehöriger iSd. § 70 Abs. 3 AlkStG, der mit seinem Vater, ***Bf1***, im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Herr Sohn hat seit 03.bbb.2013 seinen aktuellen ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in Adresse_Sohn. Entgegen der Behauptung, dass dieses Haus sich neben dem Betriebssitz mit der Adresse Betriebssitz, des Wohnsitzes von ***Bf1*** befindet, zeigt eine Luftansicht über "Google-Maps", dass das Wohnhaus des Sohn sich nicht am Betriebssitz befindet. Soziale Kontakte innerhalb einer Familie (zB Mittagessen) führen noch nicht dazu, dass Vater und Sohn iSd § 70 Abs. 3 AlkStG im selben Haushalt leben. Eine Steuerbefreiung steht sohin nicht zu. Aber selbst wenn das Gericht der Ansicht zugeneigt hätte, das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts zu bejahen, würde eine Befreiung nicht zustehen, weil ***Bf1*** iSd Alkoholsteuergesetzes nicht berechtigt gewesen ist. Aus diesem Grund greift eine Steuerbefreiung auch für andere Angehörige nicht.
Erwägungen zu den Vorschreibungen (Bescheid II der Kalenderjahre 2016-2018)
Wie das Zollamt auch zu diesem Beschwerdepunkt ausführlichst und zu Recht betont hat, wurde mit der Übergabe im Jahr 2011 der Übernehmer der Liegenschaft, Herr Sohn, auch Eigentümer an den darauf befindlichen Obstbäumen und an deren Früchte. Vorgebracht wurde, dass sich "nichts geändert habe", da eine mündliche Vereinbarung geschlossen wurde, dass ***Bf1*** weiterhin Fruchtgenussberechtigter geblieben sei.
Wie die belangte Behörde zu Recht betont hat, müssen nach der Rechtsprechung Verträge zwischen nahen Angehörigen im Zweifel den für diese geltenden Beweiserfordernissen entsprechen, somit nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch einem Fremdvergleich standhalten (zB ). Es gibt nun in der Tat keinen einzigen Hinweis, dass ***Bf1*** tatsächlich fruchtgenussberechtigt gewesen sein soll. So bezog ***Bf1*** diesbezüglich auch keinerlei Einkünfte, die den Schluss zuließen, dass er tatsächlich fruchtgenussberechtigt gewesen sein soll. Auch dieser Einwand mag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Aus den oa Sach- und Rechtsgründen war den Beschwerden der Erfolg zu versagen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das VwG in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag; . Der Begriff "Haushaltsangehöriger" ist legal definiert und schon aus diesem Grund war die Steuerbefreiung zu versagen. Die "Angehörigenjudikatur" ist überdies ausreichend geschärft.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 11 AbfV, Alkohol - Abfindungsmenge, Brenndauer, Brennfristen (VO-Abfindung), BGBl. Nr. 39/1995 § 64 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 70 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 58 Abs. 1 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 2 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 2 Abs. 2 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 4 Abs. 2 Z 5 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 8 Abs. 1 Z 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 9 Abs. 1 Z 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 55 Abs. 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 62 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 62 Abs. 2 Z 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 63 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 70 Abs. 1 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 70 Abs. 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 70 Abs. 3 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.3200011.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at