Parkometerabgabe: Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ MA67/Zahl/2022 betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr. 46/2016 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl für Wien Nr. 71/2018, folgenden Beschluss:
I. Die Beschwerde vom wird gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 und 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
1) Feststellungen
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ MA67/Zahl/2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 36,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-???? in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien in 1120 Wien, Hervicusgasse 1, am um 20:24 Uhr, ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Zudem wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ist unter anderem wie folgt ausgeführt:
"[…] Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. […]"
Die Zustellung des Straferkenntnisses wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb angeordnet. Nach einem am vorgenommenen Zustellversuch wurde das Straferkenntnis bei der Post-Geschäftsstelle Post, hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten.
Das Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb). Dieser erhob dagegen mit E-Mail vom Beschwerde.
2) Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 66). Sie wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3) Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Zufolge § 17 Abs 3 Zustellgesetz (ZustG) gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem das Dokument zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist ().
Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Die Abholung gehört nicht mehr zur Zustellung (, ).
Aufgrund der unstrittigen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom am (AS 66, Beginn der Abholfrist) rechtswirksam zugestellt und begann die vierwöchige Beschwerdefrist Rechtsmittelfrist (§ 7 Abs 4 VwGVG) an diesem Tag zu laufen.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat. Die Frist endete daher am .
Die am und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde war somit verspätet, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch zugibt, und ist daher grundsätzlich gemäß der §§ 28 Abs 1, § 31 Abs 1 und 50 Abs 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen (, ).
Die Behörde hat allerdings, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, entweder von Amts wegen (§ 39 Abs 2 AVG) zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel (, , , , , vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 66 AVG E 82 bis E 88 zitierte Rechtsprechung).
Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung, wobei ein Gegenbeweis nach § 292 Abs 2 ZPO möglich ist (, , vgl. auch Ritz, BAO7, Rz 21 und 22 zu § 17 Zustellgesetz). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. , , , vgl. auch Ritz, BAO7, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz).
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde der Beschwerdeführer vom erkennenden Richter in Kenntnis gesetzt, dass das am mit E-Mail eingebrachte Rechtsmittel nach der Aktenlage verspätet erscheine, da die vierwöchige Rechtsmittelfrist am abgelaufen sei. Das Straferkenntnis sei am hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten worden und somit zugestellt worden.
Es werde ihm Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Gegebenenfalls kann auch ein Zustellmangel geltend gemacht werden. Die Angaben sind hinreichend zu belegen.
Der Beschwerdeführer gab per E-Mail am an, er habe die Beschwerde so lange aufgeschoben, weil er noch eine Antwort von Wien Energie erhoffte. Wie der Beschwerdeführer selbst zugibt, sei der der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist gewesen. An diesem Tag verrichtete er noch seine Arbeit im Büro und hatte er zunehmend Schmerzen im rechten Arm, die am Abend so stark waren, dass es ihm nicht möglich war, seine Beschwerde zu schreiben. Die Beschwerde wurde auf Diktat von seiner Frau am geschrieben und zugegebenermaßen verspätet abgesendet.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme keinen Zustellmangel geltend gemacht. Er hat vielmehr dargestellt, dass er aufgrund seiner eigenen Willensentscheidung die Einbringung einer Beschwerde bis zum letzten Tag der Beschwerdefrist hinauszögerte und letztlich in Kauf genommen, dass es ihm aufgrund einer sich zumindest am bereits anbahnenden Erkrankung nicht möglich sein werde, die Beschwerde zu verfassen und abzusenden ("Am besagten letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist, dem hatte ich wieder einmal mit diesen Schmerzen im rechten Arm zu tun, ich verrichtete an diesem Tag noch meine Arbeit im Büro, leider steigerten sich dadurch die Schmerzen und wurden diese am Abend so stark, dass es mir nicht möglich war, meine Beschwerde zu schreiben." [Stellungnahme des Beschwerdeführers vom ]). Es wäre ein Leichtes gewesen, eine E-Mail mit dem wesentlichen Inhalt einer Beschwerde nach § 9 Abs 1 VwGVG zeitgerecht zu übermitteln oder um Verlängerung der Beschwerdefrist anzusuchen.
Dem Bundesfinanzgericht war es aus diesem Grund verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. , 0003, ).
Gemäß § 44 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung unter anderem, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
4) Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)
Art 133 B-VG normiert auszugsweise:
"[…] (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."
§ 25a Abs 4 VwGG lautet:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben und eine Geldstrafe von über 750,00 € und eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden durfte, war die Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500500.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at