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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2023, RV/7500517/2023

Einstellung des Strafverfahrens wegen Zweifel, dass der Beschwerdeführer das Kfz zum Tatzeitpunkt abgestellt hat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/236700228797/2023, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG erster Fall eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/236700228797/2023, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 11:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Anton-Heger-Platz gegenüber 6, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Mercedes, an dem die Probekennzeichen ***1*** angebracht waren, wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien mit Organstrafverfügung (Identifikationsnummer: 000610326049) beanstandet, weil es am um 11:09 Uhr in 1230 Wien, Anton-Heger-Platz gegenüber 6, im Bereich der gebührenpflichten Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Auch war kein elektronischer Parkschein aktiviert.

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung vom angelastet

In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch wendeten Sie ein, dass auf Ihren Namen kein Fahrzeug angemeldet wäre und Sie das Badner Kennzeichen nicht kennen würden. Sie wären auf keinen Fall der Lenker des Fahrzeuges gewesen.

Im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurden Ihnen dann die Daten der elektronischen Anzeige mit den vom Meldungsleger aufgenommenen Beweisfotos sowie die von der Besitzerin der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten hinsichtlich des Kennzeichens ***1*** erteilte Lenkerauskunft zur Kenntnis gebracht. Zu dieser Verständigung haben Sie bis dato keine Stellungnahme abgegeben.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Daten Anzeige mit Beweisfotos sowie die Lenkererhebung, erhoben.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist Folgendes festzuhalten:

Bei der (behördlichen) Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt (bzw. abgestellt) hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Die dabei angestellten Erwägungen müssen daher schlüssig sein, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (; , 92/17/0248).

Die erkennende Behörde schenkt den in der Lenkerauskunft gemachten Angaben Glauben, denn die Lenkerbekanntgabe erfolgte unter der Strafandrohung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006.

Sie als Beschuldigter sind in der Wahl Ihrer Verteidigung zwar frei, hätten aber - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes - initiativ alles darzulegen gehabt, was für Ihre Entlastung spricht.

Die bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr wäre es Ihre Aufgabe gewesen, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, aufgrund einer bloßen Behauptung weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vlg. und ).

Aufgrund der Aktenlage ist daher von Ihrer Lenkereigenschaft auszugehen und die Ihnen zur Last gelegte, im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Wie die Aktenlage zeigt, sind Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen - die Verschuldensfrage ist der Aktenlage nach zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe also nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung wurde Folgendes erwogen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, daher jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Zugrundelegung von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Es handelt sich um eine Straftat die nicht von mir begangen wurde. In der vorliegenden Lenkerauskunft wurden meine Daten von jemand anderem missbraucht. Die angegebene Adresse stimmt nicht! Die richtige lautet […]. Weiters stimmt die Führerscheinnummer so wie das Ablaufdatum nicht. Ich habe mir von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bestätigen lassen dass es sich um die Führerscheinnummer meines alten Führerscheins handelt den ich 2020 verloren habe. Natürlich habe ich damals sofort eine Verlustanzeige aufgegeben sonst hätte ich meinen neuen Führerschein ja garnicht erhalten. Die Führerscheinnummer meines jetzigen und einzigen Führerscheins der von mir selbst benutzt wird lautet: […] mit dem Ablaufdatum: […]
Offensichtlich hat eine Person meinen alten verlorenen Führerschein gefunden und meine Identität missbraucht. Falls das nicht Beweis genug sein sollte habe ich ein Video vom um 11:18 vorzuweisen in dem man erkennen kann dass ich zu diesem Zeitpunkt zuhause war in Neunkirchen und nicht in Wien. Ich möchte nochmals festhalten dass ich mit dem Auto absolut nichts zu tun habe ich kenne es nicht. Weiters habe ich mit dem Autohändler nichts zu tun und die blauen Kennzeichen sagen mir ebenfalls absolut garnichts. Ich bitte Sie unterstützen Sie mich in dem Fall und arbeiten Sie nicht gegen einen Unschuldigen sondern suchen Sie den richtigen Täter."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Schreiben vom , Zahl: MA67/236700228797/2023, hat die belangte Behörde die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass es am um 11:09 Uhr in 1230 Wien, Anton-Heger-Platz gegenüber 6, gestanden sei.

Im Antwortschreiben wurde der Beschwerdeführer als Lenker genannt.

Der Beschwerdeführer bestreitet, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum angelasteten Tatzeitpunkt in der angegebenen Kurzparkzone abgestellt und somit die Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

§ 39 AVG normiert:

"(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen."

§ 24 VStG normiert:

"Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden."

§ 25 VStG normiert:

"(1) Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen."

Der VwGH vertritt einerseits die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann (vgl. ).

Andererseits korrespondiert damit nach seiner ständigen Rechtsprechung allerdings - auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung - eine "Pflicht" der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. , mwN).

Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 10).

Im Ergebnis geht die Mitwirkungspflicht der Partei keinesfalls so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu der sie gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 11).

Dass ihm zum Tatzeitpunkt tatsächlich das gegenständliche Kraftfahrzeug überlassen war, hat der Bf.in Abrede gestellt, indem er angab, dass irgendjemand seine Daten bzw. seine Identität missbraucht habe. Weder stimme die von der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeugs der Behörde angegebene Wohnadresse, noch die Führerscheinnummer noch das Ablaufdatum. Bei der im Zuge der Lenkerauskunft bekanntgegebenen Führerscheinnummer handle es sich um jene seines im Jahr 2020 verloren gegangenen Führerscheins. Zudem habe er sich zum Tatzeitpunkt in Neunkirchen und nicht in Wien aufgehalten, was er mit einer Videoaufnahme nachweisen könne. Insoweit bestehen seitens des Bundesfinanzgerichts beträchtliche Zweifel, dass tatsächlich der Beschwerdeführer zum Beanstandungszeitpunkt das Fahrzeug abgestellt hat.

Die einzige nachvollziehbare Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug besteht in der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin, die allerdings nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwaltungsstrafrechtlich sanktionierbar ist.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht hat und daher seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen ist, andererseits hat es die belangte Behörde unterlassen, von der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges jene Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen abzuverlangen, aus denen sich die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zum Beanstandungszeitpunkt nachvollziehbar rekonstruieren lässt.

Somit kann in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 11:09 Uhr in der im 23. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Anton-Heger-Platz gegenüber 6, abgestellt und die Parkometerabgabe verkürzt hat.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 45 VStG normiert:

"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann"

Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45, Rz 3, mwN).

Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.

Das ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. An Hand der Aktenlage kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

Daher war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

§ 44 VwGVG normiert:

"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."

Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Wegen der Stattgabe der Beschwerde war kein Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500517.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at