Externe Unternehmensrechnung
4. Aufl. 2010
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S. 417Kapitel 15 Gewinn- und Verlustrechnung
A. Überblick
Abb. 15.1: Erfolgsspaltung in der GuV-Rechnung
Relevante Gesetzesstellen:
§ 193 Abs. 4 UGB, § 195 UGB, § 200 UGB, § 231 – 234 UGB, § 20 EStG, § 108c EStG, § 108f EStG. § 205 BAO, § 212 BAO, § 212a BAO, § 217 BAO
B. Basiswissen
15.1 Inhalt und Aufgaben der Gewinn- und Verlustrechnung
Gemäß § 193 Abs. 4 UGB bildet die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) neben der Bilanz den zweiten Bestandteil des Jahresabschlusses. Die Bilanz soll die Vermögens- und Finanzlage zu einem bestimmten Stichtag zeigen.
Das Ziel der GuV besteht darin, den Erfolg zu ermitteln und die Ertragslage darzustellen.
Die GuV, die auch als Erfolgsrechnung bezeichnet wird, zeigt den Erfolg (Gewinn bzw. Verlust) eines Unternehmens auf. In der GuV werden alle durch die Tätigkeit des Unternehmens verursachten Erträge und Aufwendungen gegenübergestellt. Der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus dem Saldo aller Aufwendungen und Erträge.
S. 418Der wesentliche Zweck der GuV wird darin gesehen, die Ursachen für den Jahreserfolg aufzuzeigen. Die Quellen, Komponenten und Strukturen des Erfolges sind somit sichtbar zu machen. Nach der Generalnorm des § 195 bzw. § 222 Abs. 2 UGB ist die GuV so klar und übersichtlich aufzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Ertragslage gezeigt wird. Die Aufwands- und Ertragss...