Externe Unternehmensrechnung
4. Aufl. 2010
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S. 225Kapitel 8 Bilanzierung und Bewertung von Umlaufvermögen
A. Überblick
Abb. 8.1: Überblick über das Umlaufvermögen
Relevante Gesetzesstellen:
§ 192 UGB, § 195 UGB, § 198 Abs. 4 UGB, § 206 UGB, § 207 UGB, § 208 UGB, § 209 UGB, § 224 Abs. 2 B. UGB, § 6 Z. 2a EStG
B. Basiswissen
8.1 Einteilung des Umlaufvermögens
Gemäß § 198 Abs. 4 UGB sind als Umlaufvermögen jene Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
In Abgrenzung zum Anlagevermögen (vgl. Kap. 4.4.1 und 7) zählen zum Umlaufvermögen all jene Vermögensgegenstände, die innerhalb einer kürzeren Zeitspanne umgeformt, verbraucht oder veräußert werden. Gegenstände des Umlaufvermögens dienen einem Unternehmen nicht durch eine unveränderte ständige Bereitschaft, sondern durch ihren ständigen „Umlauf“.
Entsprechend der Generalnorm des § 195 UGB (vgl. Kap. 2.4.4) hat die Gliederung des Umlaufvermögens klar und übersichtlich zu erfolgen, sodass ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage vermittelt wird. Davon ausgehend ist die individuell notwendige Bilanzuntergliederung vorzunehmen. Für Kapitalgesellschaften sieht § 224 Abs. 2 B. UGB folgende Mindestgliederung vor:
(2) Aktivseite:
Umlaufvermögen:
Vorräte:
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
unfertige Erzeugnisse
fer...