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Harald Mini

Exekutionsverfahren

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3623-8

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Exekutionsverfahren (4. Auflage)

S. 1736. Kapitel: Die Exekutionsklagen

I. Einleitung

A. Liste der Exekutionsklagen

349

Wenn das Gericht eine Exekution bewilligt, überprüft es nicht, ob der betriebene Anspruch noch zu Recht besteht (oder ob – etwa bei einer Unterlassungsexekution – der Verpflichtete dem Exekutionstitel auch tatsächlich zuwidergehandelt hat). Vielmehr ist es Sache des Verpflichteten, sich gegen eine unberechtigte Exekution zur Wehr zu setzen. Üblicherweise wird er zunächst den betreibenden Gläubiger außergerichtlich auffordern, die Exekution einzustellen. Lässt der betreibende Gläubiger von der Exekution nicht ab, steht dem Verpflichteten die Möglichkeit zur Verfügung, gegen ihn mittels Klage vorzugehen. Bekämpft er dabei den exekutiv betriebenen Anspruch (etwa weil er ihn – zB durch Zahlung des Geschuldeten – erfüllt hat), steht ihm die Oppositionsklage (§ 35) zur Verfügung. Lässt er den Anspruch (im obigen Beispiel die Unterlassungsverpflichtung) unbekämpft, vermeint aber, dass die Exekutionsbewilligung zu Unrecht erfolgte (zB weil er der Unterlassungsverpflichtung nicht zuwidergehandelt habe), kann er eine Impugnationsklage (§ 36) einbringen.

Ähnlich ist es, wenn der Gerichtsvollzieher eine Sache pfändet, die...

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