Exekutionsverfahren
4. Aufl. 2017
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S. 833. Kapitel: Der Exekutionsvollzug
I. Einleitung
A. Verweis auf den Besonderen Teil
151
Wie es nach der Bewilligung mit der Exekution weitergeht, hängt ganz von der Exekutionsart ab. Für den weiteren Weg des Exekutionsverfahrens ist daher auf die einzelnen, im Besonderen Teil dieses Buches präsentierten Exekutionsarten zu verweisen. In diesem Kapitel sind nur die allen Exekutionsarten gemeinsamen Grundzüge des Verfahrens (bzw die Bestimmungen des Allgemeinen Teils der EO) darzustellen; einigen Themenbereichen (der Einstellung und Aufschiebung der Exekution und den exekutionsrechtlichen Klagen) sind wegen der besonderen Wichtigkeit eigene Kapitel gewidmet.
B. Amtswegigkeit des Vollzugs
152
Der Vollzug einer bewilligten Exekution erfolgt gem § 16 Abs 1 grundsätzlich von Amts wegen.
Während für die Einleitung des Exekutionsverfahrens der Dispositionsgrundsatz gilt (dh die Einleitung erfolgt – mit zu vernachlässigenden Ausnahmen; vgl §§ 118 Abs 2 EO, 325 ZPO – nur über Exekutionsantrag des betreibenden Gläubigers), herrscht im weiteren Verfahren die Offizialmaxime vor: Dem Gericht obliegt es, die Exekution in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise durch- und zu Ende zu führen; nur ausnahmsweise ist der nächste Exekutions...