Exekutionsverfahren
4. Aufl. 2017
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S. 91. Kapitel: Der Exekutionsantrag
I. Allgemeines
A. Antragsprinzip
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Kein Exekutionsverfahren beginnt ohne Exekutionsantrag. Selbst die von den Gerichten nach dem GEG von Amts wegen einzubringenden Beträge (Gerichtsgebühren, Geldstrafen aller Art, Verfahrenskosten etc; vgl § 1 GEG) werden nicht „von selbst“ („automatisch“) exekutiv einbringlich gemacht, sondern es erlässt die nach § 6 Abs 1 GEG für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge zuständige Behörde gem § 6a Abs 1 GEG einen „Zahlungsauftrag“ genannten Bescheid, der ein Exekutionstitel im Sinne der EO ist. Ist der Zahlungspflichtige säumig, wird der geschuldete Betrag gem § 11 GEG im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die (beim Oberlandesgericht Wien eingerichtete) Einbringungsstelle namens des Bundes eingetrieben. Es bedient sich also sogar die Republik Österreich, um die ihr geschuldeten Gerichtsgebühren einzubringen, des gerichtlichen Exekutionsverfahrens; es stellt quasi das eine Gericht (die Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes Wien als Vertretung der Republik Österreich) an das andere (das zuständige Exekutionsgericht) einen Exekutionsantrag.