Exekutionsverfahren
4. Aufl. 2017
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S. 59718. Kapitel: Internationales Exekutionsrecht
I. Einleitung und Rechtsgrundlagen
A. Exekution aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels
1218
Damit in Österreich aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels Exekution geführt werden kann, muss dieser grundsätzlich (zu den vielen Ausnahmen siehe ab der Rz 1221) für Österreich für vollstreckbar erklärt sein. Diese Vollstreckbarerklärung erfolgt in einem eigenen, in der EO geregelten Verfahren. Allerdings sind die Vollstreckbarerklärungsbestimmungen nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Die Vorschriften der österreichischen Exekutionsordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Exekutionstiteln werden somit zum Teil (bzw weitgehend) von internationalen Übereinkommen überlagert.
B. Internationale Übereinkommen
1. EuGVÜ und LGVÜ
1219
Um das Ziel der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, einen Binnenmarkt zwischen den Mitgliedstaaten zu verwirklichen, zu ermöglichen, wurde am von den damaligen sechs EU-Mitgliedsstaaten das Europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüsseler...