Exekutionsverfahren
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 55716. Kapitel: Die Exekution zur Sicherstellung
I. Einleitung: Exekution und Sicherung
1132
Während sich der 1. Teil der EO in den §§ 1–369 der (eigentlichen) Exekution widmet, sieht der (wesentlich kürzere) 2. Teil in zwei Abschnitten Bestimmungen zur Sicherung vor. Während hier wiederum im 2. Abschnitt (in den §§ 378–402) einstweilige Verfügungen geregelt sind (siehe zu diesen im 17. Kapitel), widmet sich der 1. Abschnitt des 2. Teils (in den §§ 370–377) Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen, die in einem Klammerausdruck Exekution zur Sicherstellung bezeichnet werden.
Grund für die Zulässigkeit von Sicherstellungsexekutionen ist, dass die Einlegung eines Rechtsmittels auch bei klarer Rechtslage den Schuldner in die Lage versetzt, den Prozess zu verschleppen. In manchen Fällen ist es dem Gläubiger aber nicht zumutbar, die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels abzuwarten. Die Bestimmungen über die Exekution zur Sicherstellung ermöglichen es dem Gläubiger, seinen Anspruch unter Umständen bereits vor Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vorläufig zu sichern.
II. Voraussetzungen der Sicherstellungsexekution
A. Sicherung von Geldforderungen
1133
Wie die Überschrift dieses Absch...