Exekutionsverfahren
4. Aufl. 2017
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S. 50914. Kapitel: Die Exekution auf andere Vermögensrechte
I. Einleitung
A. Allgemeines
1045
Ein betreibender Gläubiger kann wegen einer Geldforderung Exekution auch auf Vermögensrechte des Schuldners führen, die von anderen Bestimmungen der EO nicht erfasst sind. In der 4. Abteilung des Titels über die Exekution auf bewegliches Vermögen fasst die EO in den §§ 330–345 die Exekution auf solche Vermögensrechte zusammen.
Was die Rechtspflegerzuständigkeit, das vereinfachte Bewilligungsverfahren und die Angaben im Exekutionsantrag betrifft, gilt das im vorigen Kapitel in Rz 1038 Ausgeführte.
Seit dem hat der betreibende Gläubiger mit dem auf die Exekution auf andere Vermögensrechte gerichteten Exekutionsantrag auch eine Vollzugsgebühr (in Höhe von 20 €) zu bezahlen (§ 2 Z 5 VGebG).
B. In Betracht kommende Rechte
1046
Als Vermögensrechte, auf die auf diesem Weg Exekution geführt werden kann, kommen vor allem Miteigentumsanteile (auch das Wohnungseigentum von Wohnungseigentumspartnern im Sinne der §§ 13 ff WEG 2002), Aufteilungsansprüche, Anwartschaftsrechte, Anteile an Gesellschaften und Genossenschaften, gewerbliche Unternehmen, Fruchtgenussrechte sowie Patent- und Markenrechte in Betracht.