Harald Mini

Exekutionsverfahren

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3623-8

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Exekutionsverfahren (4. Auflage)

S. 572. Kapitel: Die Exekutionsbewilligung

I. Einlangen und Prüfung des Exekutionsantrags

A. Gerichtsanhängigkeit des Exekutionsantrags
1. Allgemeines

99

Wie im 1. Kapitel bereits erwähnt, kann ein Exekutionsantrag auf mehrere Arten gerichtsanhängig werden: Verhältnismäßig selten wird er bei Gericht zu Protokoll gegeben, meist gelangt er entweder auf elektronischem Weg zu Gericht (und wird vom Gericht sozusagen „am Computer“ übernommen) oder er wird (auf die früher, dh vor dem ERV herkömmliche Weise) schriftlich eingebracht.

2. Papieranträge

100

Schriftliche Exekutionsanträge gelangen entweder als Poststück oder durch persönliches Überreichen zunächst einmal in die Einlaufstelle des Gerichts, die ihn mit dem Eingangsvermerk zu versehen hat (§ 103 Geo). Der Eingangsvermerk enthält die Bezeichnung des Gerichts sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens (§ 102 Geo). Bei Grundbuchsstücken (dies sind gem § 448 Abs 1 Geo ua auch Eingaben, die die Exekution auf Liegenschaften oder bücherlich eingetragene Rechte betreffen) ist gem § 449 Abs 1 Geo außerdem auch die Stunde und die Minute des Einlangens anzugeben.

Von der Einlaufstelle gelangt der Exekutionsantrag in die Exekutionsabteilung, wo er zwecks automati...

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