Das neue Erwachsenenschutzrecht
1. Aufl. 2017
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S. 832. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl I 2017/59, samt Erläuterungen
Im Folgenden ist der in BGBl I 2017/59 kundgemachte Text des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes samt Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV) abgedruckt.
Bundesgesetz, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Rechtspflegergesetz, das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2016, wird wie folgt geändert:
1. Die Abschnittsüberschrift vor § 21 lautet:
„II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen“
2. In § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie heißen schutzberechtigte Personen.“
ErlRV
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