Das neue Erwachsenenschutzrecht
1. Aufl. 2017
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S. 1Konsolidierter Gesetzestext (Änderungen im ABGB und AußStrG)
Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen durch das 2. ErwSchG im ABGB (6. Hauptstück) und im AußStrG (9. und 10. Abschnitt) in konsolidierter Fassung abgedruckt.
Achtung: Inkrafttreten mit !
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
(…)
Sechstes Hauptstück
Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
I. Teilnahme am Rechtsverkehr
Selbstbestimmung
§ 239. (1) Im rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können.
(2) Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, andere nahe stehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und soziale und psychosoziale Dienste, Gruppen von Gleichgestellten, Beratungsstellen oder im Rahmen eines betreuten Kontos oder eines Vorsorgedialogs geleistet werden.
Nachrang der Stellvertretung
§ 240. (1) Die in § 239 Abs. 1 genannten Personen nehmen nur dann durch einen Vertreter am Rechtsverkehr teil, wenn sie dies ...