Die Ergebnisabgrenzung bei verbundenen Unternehmen und Betriebsstätten post BEPS
1. Aufl. 2020
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S. 79II. Rechtsdogmatische Erwägungen
3. Gegenüberstellung von Art 7 AOA und Art 9 OECD MA
3.1. Aufbau von Art 7 AOA und Art 9 OECD MA
Bevor eine inhaltliche Befassung mit der Ergebnisabgrenzung in MNE prae-BEPS durchgeführt werden kann, sind zunächst die beiden einschlägigen Bestimmungen – nämlich Art 7 AOA und Art 9 OECD MA – konzeptionell gegenüberzustellen. Eine erste Anlaufstelle bietet hierbei der Aufbau der beiden Bestimmungen. Diese werden in der Folge zunächst getrennt voneinander diskutiert und anschließend gegenübergestellt, um etwaige Übereinstimmungen und Abweichungen festzustellen.
3.1.1. Aufbau von Art 7 AOA
IRd Updates 2010 kam es nicht nur zu einer Änderung des materiellen Verständnisses der Betriebsstättenergebnisabgrenzung, sondern auch zu einer erheblichen Änderung des Aufbaus der gesamten Bestimmung. Auf Basis der Änderungen von Art 7 AOA durch das Update 2010 ergibt sich folgender Wortlaut in der authentischen englischen Sprachfassung:
„ARTICLE 7 [:] BUSINESS PROFITS
(1) Profits of an enterprise of a Contracting State shall be taxable only in that State unless the enterprise carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated ther...