Der Wert bei Drittstaatslieferungen
1. Aufl. 2019
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S. 240I. Ausgangslage und Themenabgrenzung
Eine umsatzsteuerliche Auseinandersetzung mit dem Zollwert ist gleichzusetzen mit einer Analyse der Rechtsgrundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr von Gegenständen iSd Art 2 Abs 1 lit d MwStSystRL und § 1 Abs 1 Z 3 UStG. Diese Ermittlungsgrundsätze sind in den Art 85–89 MwStSystRL und § 5 UStG festgeschrieben. Ein derartiges Untersuchungsvorhaben ist abzugrenzen von einer umsatzsteuerlichen Analyse der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen (Art 73–82 MwStSystRL; § 4 UStG) und des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art 83–84 MwStSystRL; § 4 UStG; Art 4 UStG). Nach Art 73 MwStSystRL und § 4 Abs 1 UStG gehört zur Bemessungsgrundlage für Lieferungen und Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung des Abnehmers oder des Leistungsempfängers bildet. Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen iSd Art 2 Abs 1 lit b MwStSystRL ist nach Art 83 MwStSystRL grundsätzlich das Entgelt. Bei der Berechnung des Entgelts ist Art 73 MwStSystRL analog anzuwenden. Diese schemenhafte Beschreibung der Orientierung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Gegenständen, Dienstleis...