Die Diskriminierungsverbote im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2006
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S. 93Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot bei natürlichen Personen
S. 95I. Rechtsentwicklung
1. Die Entwicklung des Art 24 Abs 1 OECD-MA
Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot des Art 24 Abs 1 OECD-MA in der heute geltenden Fassung lautet:
„Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.“
Das MA 1963 enthielt den 2. Satz der heute geltenden Fassung noch nicht. Damit war das Erfordernis der Ansässigkeit in der Version 1963 noch nicht ausdrücklich geregelt. Erst im MA 1977 wurde der zweite Satz hinzugefügt. Folglich kommt es für die Anwendbarkeit des Art 24 Abs 1 OECD-MA nicht mehr darauf an, wo ein Staatsangehöriger ansässig ist. Mit der Neufassung können sich jedenfalls auch Staatsangehörige, die in einem Dritts...