Datenschutz für Gemeinden
1. Aufl. 2019
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S. 29Teil II – Was ist neu an der DSGVO?
1. Der bürokratische Aufwand
Ein Jahr nach Beginn ihrer Geltung hat sich vermehrt herumgesprochen, dass die DSGVO an der Zulässigkeit der Datenverarbeitungen im Wesentlichen nichts geändert hat. War die Datenverarbeitung vor dem zulässig, ist sie es in aller Regel auch danach. War sie vorher unzulässig, ist sie es jetzt jedenfalls. Die dennoch entstandene Hysterie ist mit der bisher untergeordneten Beachtung des Themas zu begründen, die gepaart mit drastisch erhöhten Geldbußen zur breiten Nervosität geführt hat.
Die DSGVO bringt wenig inhaltliche Neuerungen, legt den Verantwortlichen und damit auch den Gemeinden aber zahlreiche neue Pflichten auf, die zusammengefasst mit einem erhöhten bürokratischen Aufwand bezeichnet werden können. Dazu zählen
das Anlegen des Verarbeitungsverzeichnisses,
interne Reaktionsprozedere und Löschkonzepte,
die Einhaltung ausgedehnter Informationspflichten,
die Implementierung und Einhaltung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Datensicherheit sowie
die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.
Bereits bestehende Muster und Vorlagen
Gerade zur Bewältigung des erhöhten bürokratischen Aufwandes ste...