Datenschutz für Arbeitgeber
1. Aufl. 2019
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S. 181XVII. Mitarbeiterdaten in der Insolvenz des Arbeitgebers
87. Wer gilt als Verantwortlicher in der Insolvenz des Unternehmens?
In einem Insolvenzverfahren gehen die in der DSGVO festgelegten Pflichten des für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen (Art 4 Z 7 DSGVO) grundsätzlich vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und dem verwalterlosen Schuldenregulierungsverfahren bleibt der Betriebsinhaber hingegen weiterhin Verantwortlicher.
Fraglich ist, ob der Insolvenzverwalter in Fällen, in denen ihm im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Einflussmöglichkeiten zukommen (hier genannt „Sanierungsverwalter“), als Mitverantwortlicher gelten soll. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung werden die Funktionen, die sonst dem Insolvenzverwalter zukommen, zwischen Schuldner und Sanierungsverwalter geteilt, wobei dem Sanierungsverwalter überwiegend Kontrollfunktionen zukommen. Bspw kommt dem Sanierungsverwalter ein Einspruchsrecht hinsichtlich der zum gewöhnlichen Betrieb gehörenden Handlungen und ein Genehmigungsrecht hinsichtlich jener Maßnahmen zu, die nicht zum gewöhnlichen Betrieb gehören, und hinsichtlich des Rücktritts...