Einführung von Compliance-Systemen
1. Aufl. 2014
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3.3. Haftungsrisiko der Gesellschaftsorgane im Zusammenhang mit Compliance
Die für die persönliche Haftung der Mitglieder der Geschäftsleitung einschlägigen Regelungen des AktG bzw GmbHG finden sich in § 84 AktG sowie § 25 GmbHG. Diese Bestimmungen stellen die unmittelbare allgemeine Grundlage für Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung dar. Was die persönliche Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats betrifft, so ist diese in § 99 AktG bzw § 33 Abs 1 GmbHG geregelt. Nach beiden Vorschriften sind dabei die für die Leitungsorgane geltenden Regelungen (§ 84 AktG bzw § 25 GmbHG) maßgeblich. Auch wenn der in § 99 AktG enthaltene Verweis sich nicht auf § 70 Abs 1 AktG bezieht, hat nach einhelliger Ansicht der Lehre auch der Aufsichtsrat die dort normierten Zielvorgaben zu beachten.
Nach der in Österreich hA kommen dabei weder hinsichtlich der Mitglieder der Geschäftsleitung noch hinsichtlich der Mitglieder des Aufsichtsrats die Bestimmungen des DHG zur Anwendung.
S. 613.3.1. Sorgfaltsmaßstab für die Geschäftsleitung
3.3.1.1. Gesetzlichen Regelungen
Die Regelungen zur allgemeinen Sorgfaltspflicht bzw zum maßgeblichen Sorgfaltsstandard des Vorstands bzw der Geschäftsführer finden sich in § 84 Abs 1 AktG bzw § 25 Abs 1 GmbHG. Dabei haben nach § 84 Abs 1 AktG die Mitglieder des Vorstands bei ihrer Ges...