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Mathias Knafl

Einführung von Compliance-Systemen

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3023-6

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Dokumentvorschau
Einführung von Compliance-Systemen (1. Auflage)

3. Pflichten der Gesellschaftsorgane im Hinblick auf Compliance

3.1. Leitungsbefugnis und -verpflichtung von Vorstand und Geschäftsführung

3.1.1. Leitungsbefugnis des Vorstands nach dem AktG

Oberstes Leitungsorgan der AG ist der Vorstand, dem gemäß § 70 Abs 1 AktG zwingend die Leitung und die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegen. Die Leitungsbefugnis umfasst dabei sowohl die Geschäftsführung nach innen als auch die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Gemäß § 70 Abs 1 AktG hat der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten, wobei er sein Handeln in erster Linie am Wohl des Unternehmens auszurichten hat, S. 37daneben aber auch die Interessen der Aktionäre, der Arbeitnehmerschaft sowie das öffentliche Interesse zu berücksichtigen hat.Über § 70 Abs 1 AktG werden dem Vorstand für sein Handeln Zielvorgaben gegeben, wobei seine umfassende Leitungsbefugnis durch die sich aus § 84 Abs 1 AktG ergebenden Sorgfaltspflichten begrenzt wird. Aus diesen beiden Regelungen des AktG ergeben sich somit die vom Vorstand bei seiner Tätigkeit zu beachtenden Leitlinien.

Aus den in § 70 Abs 1 AktG enthaltenen Leitlinien lassen sich auf Grund ihrer weiten und undifferenzierten Fassung letztlich keine konkreten Verhaltenspflichten des Vorstands ermitteln. Auch wenn de...

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