Cash Pooling
1. Aufl. 2008
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Kapitel 3 Cash Pooling und verbotene Einlagenrückgewähr
S. 72I. Verbotene Auszahlungen nach § 82 GmbHG, § 52 AktG
Allgemeines
Beim Cash Pooling stellt der Grundsatz der Kapitalerhaltung bzw das Verbot der Einlagenrückgewähr der § 82 GmbHG, § 52 AktG eine bedeutende Grenze in Bezug auf die rechtliche Zulässigkeit des konzerninternen Leistungsaustauschs dar. Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, die mangelnde unbeschränkte Haftung (sog Haftungsprivileg) der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften vor allem im Sinne des Gläubigerschutzes auszugleichen.
Das Verbot der Einlagenrückgewähr soll allgemein sicherstellen, dass Gesellschafter bzw Aktionäre ihre erbrachten Einlagen auf das Grund- bzw Stammkapital nicht zurückfordern können. Sie haben lediglich Anspruch auf den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinn. Dadurch soll nicht nur ein Sondervermögensschutz, sondern auch ein entsprechender Schutz der Gesellschaftsgläubiger, der Aktionäre sowie der Gesellschaft selbst gewährleistet sein. Das Vermögen der Gesellschaft darf folglich nicht durch Leistungen ohne angemessenen Gegenwert zugunsten der Gesellschafter bzw Aktionäre gemindert werden. Dazu zählen sowohl offene als auch verdeckte Zuwendungen und Vergünstigung...