Cash Pooling
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitel 6 Konkurrenz von Eigenkapitalersatz und verbotener Einlagenrückgewähr
S. 240I. Das Konkurrenzproblem
A. Allgemeines
Das Verbot der Einlagenrückgewähr der § 82 GmbHG, § 52 AktG verbietet Leistungen der Gesellschaft an ihren Gesellschafter, welche weder einem Fremdvergleich standhalten noch betrieblich gerechtfertigt sind. In den Verbotsbereich fallen daher Kredite, die ein sorgfältiger Geschäftsführer oder Vorstand mit einem gesellschaftsfremden Dritten gar nicht oder nicht zu denselben Bedingungen geschlossen hätte. Um Umgehungen vorzubeugen sind auch Leistungen der Gesellschaft an Dritte erfasst. Dabei ist vor allem an den Bereich der Konzernfinanzierung, insb der Schwesternfinanzierung und der Finanzierung „von unten nach oben“ zu denken. Hat die Konzernspitze beispielsweise T 1 dazu angewiesen, T 2 einen Kredit zu gewähren und gerät T 2 in die Krise, wird regelmäßig davon ausgegangen werden dürfen, dass eine verbotene Ausschüttung im Verhältnis zur Konzernspitze vorliegt. Die Rechtsfolge besteht in der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts. Dennoch getätigte Leistungen sind nach § 83 Abs 1 GmbHG, § 56 Abs 3 AktG e contrario an die Gesellschaft rückzuerstatten.
Die Bestimmung des § 14 Abs 1 EKEG sieht vor, dass die in...