Aktuelle Entwicklungen im Betriebsübergangsrecht
1. Aufl. 2016
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I. S. 22Einleitung
Die zentrale Rechtsfolge eines Betriebsübergangs ist hinlänglich bekannt. § 3 Abs 1 AVRAG ordnet an, dass, sollte ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergehen, dieser als AG mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Dh, dass der Erwerber eines Betriebes nicht nur neuer AG der in diesem Betrieb bisher beschäftigten AN ist, sondern dass der Erwerber auch an die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Veräußerer und seinen AN gebunden ist. Das alles geschieht kraft gesetzlicher Anordnung. Man spricht deshalb auch plastisch von einer sog „Eintrittsautomatik“. Diese Eintrittsautomatik bewirkt, dass ein Eingriff in einzelvertragliche Ansprüche durch den Erwerber nicht möglich ist. Oder, anders ausgedrückt, einer Reduktion der Personalkosten im Zuge eines Betriebsübergangs steht die „Eintrittsautomatik“ grundsätzlich entgegen.
Das macht freilich Betriebsübergänge aus betriebswirtschaftlicher Sicht, wenn nicht gänzlich sinnlos, doch zumindest unattraktiv. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebsübergang als strategisches Instru...