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Natalie Hahn

Betriebsrat aus Arbeitgebersicht

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4187-4

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Betriebsrat aus Arbeitgebersicht (1. Auflage)

S. 435. Mitwirkungsrechte des Betriebsrates

5.1. Vorbemerkungen

Gemäß ArbVG kommen dem Betriebsrat verschiedene Mitwirkungs- bzw Mitbestimmungsrechte zu. Diese berühren zahlreiche Angelegenheiten und sind verschieden stark ausgestaltet, wobei auch in diesem Zusammenhang wiederum auf den absolut zwingenden Charakter des Betriebsverfassungsrechts (vgl dazu unter Pkt 1.) und die daraus resultierenden Rechte hinzuweisen ist. Wie bereits wiederholt ausgeführt, folgt daraus, dass die dem Betriebsrat vom ArbVG eingeräumten Rechte und Befugnisse weder erweitert noch beschränkt werden können.

Zu beachten ist, dass die im Folgenden angeführten Rechte des Betriebsrats gemäß § 89 ff ArbVG dann nicht gelten, wenn es um „leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht“, geht. Nach der Rsp des OGH übt ein Angestellter dann „leitende“ Funktionen aus und ist er dann als leitender Angestellter im Sinne des ArbVG zu qualifizieren, wenn der betreffende Arbeitnehmer („AN“) wichtige Arbeitgeberfunktionen ausübt und daher eher der Arbeitgeber- als der Arbeitnehmerseite zuzurechnen ist. Maßgeblich sind dabei vor allem die Entscheidungsbefugnisse im personellen Bereich, also die Befugnis, selbstständig Ar...

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