Besitzstörung
1. Aufl. 2015
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S. 106II. Die Bauverbotsklage
A. Allgemeines
360
Wird der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechts durch Führung eines neuen Gebäudes, Wasserwerks oder anderen Werken in seinen Rechten gefährdet, ohne dass sich der Bauführer nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung gegen den Besitzer geschützt hat, so ist der Gefährdete berechtigt, das Verbot einer solchen Neuerung vor Gericht zu fordern, und das Gericht ist angehalten, die Sache schnellstmöglich zu entscheiden (§ 340 ABGB).
361
Bei einer Bauverbotsklage iSd § 340 ff ABGB handelt es sich um einen Sonderfall einer Besitzstörungsklage, für die schon die bloßeGefährdung des Besitzes einer Liegenschaft oder eines daran bestehenden dinglichen Rechtes durch einen Bau genügt (bloßer Buchbesitz genügt nicht).
B. Aktivlegitimation
362
Eine Bauverbotsklage nach § 340 ABGB setzt nach Lehre und Rsp den BesitzeinerunbeweglichenSache oder eines dinglichen Rechtes sowie dessen Gefährdung voraus.
363
Eine Bauverbotsklage und der damit verbundene Antrag auf Erlassung eines einstweiligen Bauverbotes stehen dem obligatorischenWohnberechtigten hingegen nicht zu. Zwar wurde von einem Teil der Lehre die Anwendung der Vorschriften über die Bauverbotsklage auch auf alle (obligatorische...