Besitzstörung
1. Aufl. 2015
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S. 1I. Die Besitzstörungsklage
A. Allgemeines
1
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Besitz und Eigentum oft gleichgestellt. Rechtlich betrachtet sind sie jedoch völlig verschieden.
2
Besitzer ist, wer eine Sache in seiner Gewalt oder Gewahrsame hat und über den Willen verfügt, die Sache als die seinige zu behalten. Juristen sprechen vom Eigenbesitzwillen oder lateinisch vom animus rem sibi habendi. Weitere Erfordernisse bestehen für den Besitz nicht. Insb verlangt das Gesetz nicht, dass der Besitzer auch berechtigt sein muss, die Sache zu haben, und noch weniger, dass er Eigentümer ist.
3
Während das Eigentumsrecht ein absolutes Herrschaftsrecht an einer Sache darstellt und damit den Vermögenswert dem Eigentümer rechtlich zuweist, stellt Besitz auf die tatsächliche Innehabung ab, ohne darüber etwas auszusagen, wem die Sache rechtlich gebührt.
Eigentümer und Besitzer können daher identische oder verschiedene Personen sein.
Hans borgt Paul sein Fahrrad. Hans bleibt Eigentümer des Fahrrads, Paul ist der momentane Besitzer.
4
Sowohl der Eigentümer als auch der Besitzer (beispielsweise der Mieter oder Servitutsberechtigte) sind durch den Besitz geschützt.
5
Nach § 339 ABGB ist niemand befugt, den Besitz eines...