Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
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S. 57XI. Schutz von Jugendlichen
A. Akkordarbeiten
Jugendliche, die in einem Lehrverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten und akkordähnlichen Arbeiten herangezogen werden.
B. Sonstiger Schutz von Jugendlichen (KJBG-VO)
Jugendliche dürfen mit Arbeiten, die im Hinblick auf ihre Konstitution und Körperkräfte oder infolge der Art der Arbeit mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit verbunden sind, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen beschäftigt werden. Eine spezielle Verordnung regelt in diesem Sinne Verbote und Beschränkungen der Beschäftigung von Jugendlichen (KJBG-VO).
Mit ist die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) in Kraft getreten. Diese Verordnung war auch deshalb notwendig, weil einige Bestimmungen der Richtlinie 94/33/EG vom über den Jugendarbeitsschutz umzusetzen waren. Aufgrund des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes kann durch Verordnung die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben ein...