Manfred Pichelmayer

Berufsausbildungsrecht kompakt

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2055-8

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Berufsausbildungsrecht kompakt (1. Auflage)

S. 17IV. Lehrberechtigung

A. Lehrberechtigte

Das Berufsausbildungsgesetz (BAG) hat den Katalog der Lehrberechtigten genau definiert. Lehrberechtigte im Sinne des BAG können zB sein:

  • Inhaber eines Gewerbes, sofern sie nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zur Ausübung der Tätigkeit befugt sind, in der der Lehrling ausgebildet werden soll;

  • Inhaber von Betrieben, die nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegen, deren Inhaber aber Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sind (zB Luftverkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Versicherungswesens);

  • die Österreichischen Bundesforste;

  • die Österreichischen Salinen;

  • die Post- und Telegraphenverwaltung;

  • die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen;

  • die gemeinnützigen Wohnungsunternehmungen;

  • die Sozialversicherungsträger (zB Wiener Gebietskrankenkasse, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt);

  • die Bauarbeiter-Urlaubskasse;

  • die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Kammern);

  • Inhaber von Betrieben, die der Herausgabe periodischer Druckschriften durch deren Herausgeber dienen;

  • Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften (zB Gemeindeämter, Finanzämter, Museen);

  • Institute und Kliniken von Universitäten, Kunsthochschulen und d...

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