Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 10III. Lehrlinge
A. Allgemeines
Unter Lehrlingen versteht man Personen, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.
Die gesetzlich geregelten Lehrverhältnisse im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind von anderen gesetzlich geregelten Ausbildungsverhältnissen zu unterscheiden. Das Lehrverhältnis ist jedenfalls als Arbeitsverhältnis und der Lehrvertrag als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Lehrlinge sind daher grundsätzlich Arbeitnehmer. Der Lehrling hat jedoch einen Rechtsanspruch auf Ausbildung gegenüber seinem Lehrberechtigten.
B. Anlernlinge
Anlernlinge sind keine Lehrlinge im Sinne des BAG, wohl aber Arbeitnehmer. Es handelt sich meist um Arbeitnehmer, die für bestimmte Tätigkeiten eingeschult werden. Anlernlinge können jedoch unter Umständen im Wege einer sog außerordentlichen Zulassung zur Lehrabschlussprüfung antreten.
C. Schnupperlehre
Eine sog Schnupperlehre ist kein Lehrverhältnis im Sinne des BAG. Sie ist lediglich im Rahmen der sog berufspraktischen Tage und berufspraktischen Woche (Schulveranstaltung) zulässig. Werden Kinder im Sinne des Kinder- und Juge...