Das Benutzerhandbuch als Mietvertragsergänzung
2. Aufl. 2017
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S. 62III. Wartungsverpflichtungen des Mieters aus gebührenrechtlicher Sicht
Die Klauseln des Benutzerhandbuches regeln (Leistungs-)Verpflichtungen des Mieters, die dieser (im Regelfall) gegenüber dem Vermieter zu erbringen hat. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob die übernommenen Mieterpflichten als (zusätzliche) Leistungen in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen sind.
A. Mieterpflichten als Haupt- oder Nebenleistungen
Die Bemessungsgrundlage für Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 GebG ist der „Wert“: Der VwGH zählt hierzu alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Mieter verpflichtet, um in den Genuss des Gebrauchsrechts an der Bestandsache zu gelangen. Der Preis ist daher nicht die (alleinige) Bemessungsgrundlage, sondern ein Bestandteil derselben. Es ist zwischen Haupt- und Nebenleistungen zu unterscheiden: Eine Hauptleistung liegt vor, wenn eine bestimmte, vom Mieter vertraglich übernommene Leistung die Funktion des Bestandzinses oder eines Teiles des Bestandzinses erfüllt. Dagegen sind Nebenleistungen „jene zusätzlichen Leistungen […], zu deren Gewährung ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung besteht“ (§ 19 Abs 1 GebG).
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