Praxisleitfaden Der österreichische Bauvertrag
2. Aufl. 2020
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S. 15412. Rechnungslegung und Sicherstellung
12.1. Die Rechnungslegung
Wurde nichts anderes vereinbart, ist eine Rechnung sofort nach Zugang zur Zahlung fällig. Ist eine Zahlungsfrist vereinbart, wird diese durch den Zugang der Rechnung ausgelöst. Die Rechnung wird erst mit Ablauf der Zahlungsfrist fällig.
Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist gemäß Punkt 8.3.6.2 der ÖNORM B 2110 spätestens zwei Monate nach Fertigstellung zu legen und gemäß Punkt 8.4.1.2 der ÖNORM B 2110 innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Bei einer Auftragssumme bis EUR 100.000 beträgt die Zahlungsfrist für die Schlussrechnung aber nur 30 Tage.
Abschlagsrechnung
Abschlagsrechnungen sind ebenfalls binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang zur Zahlung fällig (Punkt 8.4.1.1. der ÖNORM B 2110). Abschlagsrechnungen dürfen in keinen kürzeren Abständen als monatlich gelegt werden (Punkt 8.3.6.1 der ÖNORM B 2110).
Unprüfbare Schlussrechnung
Wird die Schlussrechnung wegen Unprüfbarkeit gemäß Punkt 8.3.7.1 der ÖNORM B 2110 zurückgestellt (Muster Nr 65), so beginnt der Fristenlauf für die Fälligkeit erst mit der Vorlage einer neuen Rechnung. Punkt 8.3.7.1. der ÖNORM B 2110 sieht vor, dass die unprüfbare Schlussrec...