Praxisleitfaden Der österreichische Bauvertrag
2. Aufl. 2020
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S. 785. Die Leistungsstörungen
Leistungsstörungen sind Störungen bei der Erfüllung (Abwicklung, Durchführung) des Vertrages. Dabei unterscheidet man aus juristischer Sicht:
Verschiedene Leistungsstörungen
das nachträgliche Unmöglichwerden der Leistung,
den Verzug in der Leistungserbringung,
die mangelhafte Leistung.
Von nachträglicher Unmöglichkeit spricht man dann, wenn der Leistungserbringung ein dauerndes Hindernis entgegensteht. In weiterer Folge werden der Leistungsverzug sowie die mangelhafte Leistung (Gewährleistung) näher behandelt.
5.1. Der Verzug
Verzug liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung nicht
Definition des Verzugs
zur gehörigen Zeit,
am gehörigen Ort,
auf die bedungene Weise erbringt.
Verzug setzt immer voraus, dass die Leistungserbringung überhaupt noch möglich ist, da ansonsten die Regeln über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung Anwendung finden. Man unterscheidet weiters den objektiven vom subjektiven Verzug. Bei letzterem trifft den Schuldner ein Verschulden.
Mit dem Verzug eng verbunden sind die Regelungen über Störungen bei der Leistungserbringung (Behinderungen). Da die Störung bei der Leistungserbringung in der ÖNORM B 2110 in einem eigenen Abschnitt über die Leistun...