Bauversicherungen richtig abschließen
2. Aufl. 2022
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S. 547. Risiken und Haftungen nach dem BauKG
Durch das BauKG wurden die Art 2 bis 7 der EU-Baustellen-Richtlinie ab Juni 1999 in Österreich umgesetzt. Schutzzweck der Norm ist die Sicherheit und die Gesundheit der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer.
Der Bauherr, der beauftragte Planungs- und Baustellenkoordinator bzw der Projektleiter haben dafür zu sorgen, dass alle Grundsätze für die Sicherheit und Gesundheit sowie für die Verhütung von Gefahren eingehalten werden. Befinden sich auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend verschiedene Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen, muss der Bauherr eine befugte Fachkraft (der Ausbildungsstandard ist im Gesetz definiert), einen Planungskoordinator in der Planungsphase und einen Baustellenkoordinator in der Errichtungsphase schriftlich bestellen. Der Planungs- und Baustellenkoordinator muss nicht ein und dieselbe Person sein. Sie müssen gesetzeskonform die Übernahme ihrer Tätigkeiten schriftlich bestätigen.
Aufgabe des Planungskoordinators ist die Umsetzung der Gefahrenverhütung im Planungsstadium. Der Planungskoordinator erarbeitet einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und erstellt eine entsprechende Unterlage für ...